Verdachtsfälle und Meldepflichten
Meldepflicht (§ 43 Absatz 1 GwG)
Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte eine illegale Herkunft haben (es sich also um "schmutziges Geld" handelt) oder stehen die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder hat der Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob er für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt, so sind Sie verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) zu melden. Unbenommen bleibt Ihnen, ob Sie daneben eine Strafanzeige nach § 158 Strafprozessordnung stellen.
Die Meldepflicht gilt dabei unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Güterhändlern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro) und der Zahlungsart (bar oder unbar).
Form der Meldung (§ 45 Absatz 1 GwG)
Die Verdachtsmeldung an die FIU hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Nur ausnahmsweise ist eine Übermittlung auf dem Postweg zulässig.
Nähere Informationen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen
Konsequenzen einer Meldung (§§ 46, 47 Absatz 1 GwG)
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Erst nach Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgabe der Verdachtsmeldung darf das Geschäft durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Durchführung nicht untersagt haben.
Sie dürfen Ihren Vertragspartner und sonstige Dritte nicht darüber informieren, dass Sie eine Verdachtsmeldung abgegeben haben oder abgeben werden.