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Meldepflichtige nach dem Geldwäschegesetz

Meldepflichtige im Sinne des Geldwäschegesetzes sind:

Verpflichtete:

  • Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
  • Agenten und E-Geld-Agenten
  • selbstständige Gewerbetreibende, die im Namen eines Zahlungsdienstleisters Zahlungsdienste ausführen oder E-Geld eines Kreditinstituts vertreiben oder rücktauschen
  • andere Finanzunternehmen, deren Haupttätigkeit z.B. Geldmaklergeschäfte sind
  • Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, soweit sie jeweils Lebensversicherungstätigkeiten, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen anbieten oder vermitteln
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Freiberufler aus dem rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Bereich, soweit sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Geschäften, z.B. der Verwaltung von Vermögenswerten, mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen
  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den vorgenannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte Dienstleistungen erbringen, z.B. die Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
  • Immobilienmakler
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
  • Güterhändler

Aufsichtsbehörden:

  • die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • die Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterkammern
  • für Notare die örtlich zuständigen Landgerichtspräsidenten
  • die für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden
  • sonstige nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stellen

Die genaue Definition von Verpflichteten und Aufsichtsbehörden können Sie den §§ 2 und 50 Geldwäschegesetz (GWG) entnehmen.

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