Meldepflichtige im Sinne des Geldwäschegesetzes sind:
Verpflichtete:
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Agenten und E-Geld-Agenten
- selbstständige Gewerbetreibende, die im Namen eines Zahlungsdienstleisters Zahlungsdienste ausführen oder E-Geld eines Kreditinstituts vertreiben oder rücktauschen
- andere Finanzunternehmen, deren Haupttätigkeit z.B. Geldmaklergeschäfte sind
- Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, soweit sie jeweils Lebensversicherungstätigkeiten, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr oder Darlehen anbieten oder vermitteln
- Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Freiberufler aus dem rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Bereich, soweit sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Geschäften, z.B. der Verwaltung von Vermögenswerten, mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen
- Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den vorgenannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte Dienstleistungen erbringen, z.B. die Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
- Immobilienmakler
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
- Güterhändler
Aufsichtsbehörden:
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- die Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterkammern
- für Notare die örtlich zuständigen Landgerichtspräsidenten
- die für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden
- sonstige nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stellen
Die genaue Definition von Verpflichteten und Aufsichtsbehörden können Sie den §§ 2 und 50 Geldwäschegesetz (GWG) entnehmen.