Abgabe von Verdachtsmeldungen
Auslegungs- und Anwendungshinweise
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz beinhalten die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) vom 23. Juni 2017. Diese gelten für alle Verpflichteten, die unter der Aufsicht der BaFin stehen.
Verpflichtete, die nicht unter der Aufsicht der BaFin stehen, können den Auslegungs- und Anwendungshinweisen ebenfalls wichtige Hinweise und Anhaltspunkte insbesondere zum Risikomanagement sowie zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden entnehmen.
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz der BaFin
Verfahren ab Start des goAML Web Portals
Seit dem 1. Februar 2018 sind Verdachtsmeldungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GwG grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.
Eine entgegen der Form des § 45 Abs. 1 Satz 1 GwG erstattete Meldung ist bis auf weiteres bereits ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung möglich. In diesen Fällen ist die Abgabe auf dem amtlichen Formular per Fax notwendig. Im Ausnahmefall (z.B. bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei konkreten Gefahren) kann auch vor Ablauf der Frist eine Verdachtsmeldung per Fax übermittelt werden. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist eine knappe Darlegung der Tatsachen notwendig, aus denen sich die Erforderlichkeit der Faxübermittlung ergibt.
Grundsätzliche Hinweise zur Abgabe von Verdachtsmeldungen via goAML
Nach Abschluss der Registrierung ist der Zugang zum Meldeportal und zur Abgabe von Verdachtsmeldungen eröffnet. Das System goAML ermöglicht den Meldepflichtigen, ihre Meldungen online auf zweierlei Arten abzugeben.
Die Meldepflichtigen können ihre Verdachtsmeldungen grundsätzlich über das Webformular des Meldeportals von goAML an die FIU übermitteln. Dabei können sämtliche relevanten Informationen zum Sachverhalt und den betreffenden Transaktionen übersichtlich und klar gegliedert eingetragen werden.
Als zentrales Element folgt die Eingabe der betreffenden Transaktion. Dort sind die Angaben zu den im Zusammenhang mit der Transaktion stehenden Personen, Organisationen und Konten etc. einzutragen.
Um die Nutzung des Meldeportals zu erleichtern, sind viele Felder mit sogenannten Tooltipps hinterlegt. Sie zeigen beim Übergleiten mit der Maus einen kurzen Hilfetext zu dem jeweiligen Feld an.
Alternativ zur manuellen Erfassung besteht für die Meldepflichtigen die Möglichkeit, die Daten ihrer Verdachtsmeldungen via XML-Upload über goAML an die FIU zu übermitteln.
Die Abgabe von Verdachtsmeldungen über eine Systemschnittstelle (B2B) ist in Vorbereitung.
Nähere Informationen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen via goAML können Sie dem "Handbuch goAML Web Portal" sowie den weiteren Publikationen zur Anwendung von goAML entnehmen.
Publikationen zur Anwendung von goAML
Bei einer Erstmeldung sowie ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung ist die Abgabe auf dem amtlichen Formular per Fax zulässig. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist eine knappe Darlegung der Tatsachen beizufügen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Faxübermittlung ergibt. Hierfür stehen Ihnen die Meldeformulare 033572 und 033573 im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (FMS) unter der Rubrik "FIU" zur Verfügung. Die Informationen sowie Ausfüllhinweise im "Handbuch goAML Web Portal" gelten analog.
Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (FMS)
Das ausgefüllte Formular ist per Fax an die Nummer
+49 (0) 228 303 98551
zu senden.
Sollte auch die Übermittlung per Fax nicht möglich sein, ist das ausgefüllte Meldeformular per Briefpost an folgende Adresse zu senden:
Generalzolldirektion
Financial Intelligence Unit (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln
Um eine Doppelerfassung zu vermeiden, ist die Nacherfassung in goAML der per Fax bzw. per Post eingereichten Verdachtsmeldung nicht erforderlich.