FIU

Fragen und Antworten

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Financial Intelligence Unit (Historie, rechtliche Grundlagen etc.)

  • Gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie und weiterer internationaler Verpflichtungen sind in den einzelnen Staaten sogenannte Financial Intelligence Units einzurichten. Bei diesen Einheiten handelt es sich im Kern um nationale Zentralstellen für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über ungewöhnliche oder verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten. In Deutschland wurde die FIU als administrativ ausgerichtete Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen innerhalb der Generalzolldirektion eingerichtet.

  • Die Neuausrichtung der FIU basiert auf dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Das Gesetz ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten.

  • Die frühere Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim Bundeskriminalamt (BKA) wurde in den Zuständigkeitsbereich der Generalzolldirektion unter dem Namen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit) - FIU - verlagert und fachlich neu ausgerichtet.

  • Die Bundesregierung beabsichtigt, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu intensivieren. Sie hat zu diesem Zweck mehrere Initiativen verabschiedet. Unter anderem vereinbarten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern, auf der Grundlage geänderter EU-Vorschriften, die Arbeit der FIU in Deutschland neu auszurichten. Im Rahmen der Neuausrichtung wurde die FIU in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen verlagert.

  • Die nunmehr administrativ ausgerichtete FIU nimmt alle eingehenden Verdachtsmeldungen zentral entgegen und analysiert diese. In diese Bewertung fließen alle verfügbaren relevanten Daten von Verwaltungs-, Finanz- und Strafverfolgungsbehörden ein. Ergeben sich danach Verdachtsmomente auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, werden die bewerteten Meldungen an Strafverfolgungsbehörden und sonstige zuständige Stellen weitergeleitet.

  • Die FIU war zunächst als funktionale Behörde in einer eigenen Abteilung des Zollkriminalamts am Standort in Köln-Dellbrück angesiedelt. Seit dem 1. Mai 2021 ist die FIU als funktionale Behörde und neue Direktion X in die Generalzolldirektion integriert.

    Weitere Informationen über die FIU

  • Nein. Die FIU ist eine administrative Behörde. Strafrechtliche Ermittlungen werden ausschließlich durch die dafür zuständigen Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie gegebenenfalls der Zoll- und Steuerfahndung durchgeführt.

Definitionen

  • Bei technischen Fragen zur Anwendung der Software goAML steht den Verpflichteten der Service Desk FIU telefonisch sowie per Email zur Verfügung.

    Service Desk FIU: +49 (0) 228 303-26070
    (Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr)
    E-Mail: info.fiu­@zoll.de

  • Geldwäsche im Sinne des neuen Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 StGB.
    Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung kriminell erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf unter Verschleierung der wahren Herkunft. Geldwäsche hat das Ziel, illegal erlangte Vermögenswerte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dem Täter sollen im Ergebnis erklärbare und scheinbar legale Vermögenswerte zur Verfügung stehen, die keinen Rückschluss auf Straftaten zulassen.

  • Terrorismusfinanzierung ist die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine terroristische Straftat (z.B. nach § 129a oder 89c des StGB) zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten.

  • Transaktionen im Sinne des Gesetzes sind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken. In der Regel werden Transaktionen ausgelöst durch Aufträge eines Kunden an die Bank, wie Überweisungen oder Kontoab- und -umbuchungen, Barabhebungen oder Bareinzahlungen sowie die Einrichtung von Daueraufträgen. Ebenso werden Transaktionen im Rahmen von Börsengeschäften veranlasst, in denen Aufträge, wie der Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, erteilt und an der Börse ausgeführt werden.

  • AbkürzungBedeutung
    AOAbgabenordnung
    BaFinBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    BKABundeskriminalamt
    BMFBundesministerium der Finanzen
    EUEuropäische Union
    FATFFinancial Action Task Force
    FIUFinancial Intelligence Unit
    GwGGeldwäschegesetz
    JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
    StGBStrafgesetzbuch
    UNODCUnited Nations Office on Drugs and Crime
    UN-OICTUnited Nations - Office of Information and Communications Technology

Registrierung und Abgabe von Verdachtsmeldungen

  • Meldungspflichtig sind gemäß § 43 Abs. 1 des GwG die in § 2 GwG genannten Unternehmen und Personen. Den meldepflichtigen Unternehmen sind u.a. Banken, Finanzagenturen, Versicherungen und Spielbanken zuzuordnen. Meldepflichtige Personen sind beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Makler und Gewerbetreibende wie z.B. Juweliere, Kfz- oder Antiquitätenhändler. Meldepflichtig sind darüber hinaus die Aufsichtsbehörden (§ 44 GwG) und Finanzbehörden (§ 31b Abgabenordnung (AO).

  • Es ist nicht die Kanzlei, sondern jeder Berufsträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 10,11,12 GWG Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes. Demzufolge hat sich jeder Berufsträger als separater Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.

  • Seit dem 26. Juni 2017 sind durch die Verpflichteten Tatsachen, die darauf hindeuten, dass

    • ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
    • Geschäftsvorfälle, Transaktionen oder Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder
    • der Vertragspartner seine Pflicht zur Offenlegung nicht erfüllt, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will,

    der ab diesem Zeitpunkt ausschließlich zuständigen FIU bei der Generalzolldirektion zu melden.

  • Die Bearbeitung von Nachmeldungen, mithin ergänzende Informationen zu bereits vor dem 26. Juni 2017 erstatteten Geldwäscheverdachtsmeldungen, erfolgt durch die hierfür ursprünglich zuständigen öffentlichen Stellen.

    Vor diesem Hintergrund wird gebeten, Nachmeldungen an die für die Ausgangsmeldung zuständigen Stellen zu übermitteln. Einer zusätzlichen Steuerung an die FIU bedarf es nicht. Die bereits an die FIU gesandten Nachmeldungen werden unmittelbar an die ursprünglich zuständigen öffentlichen Stellen weitergeleitet.

  • Seit dem 1. Februar 2018 sind Verdachtsmeldungen gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 GwG grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.Die FIU stellt den Verpflichteten die von dem UN-OICT (United Nations - Department of Management, Office of Information and Communications Technology) entwickelte Webanwendung "goAML" als Meldeportal zur Verfügung.

    Weitere Informationen zur Software goAML

    Eine entgegen der Form des § 45 Abs. 1 Satz 1 GwG erstattete Meldung ist bis auf weiteres ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung möglich. In diesen Fällen ist die Abgabe auf dem amtlichen Formular per Fax zulässig. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist eine knappe Darlegung der Tatsachen notwendig, aus denen sich die Erforderlichkeit der Faxübermittlung ergibt.

    Das vollständig ausgefüllte Formular ist per Fax an die Nummer

    +49 (0) 228 303-98551

    zu senden.

    Sollte auch dies nicht möglich sein, kann eine Übermittlung per Briefpost an die Adresse:

    Generalzolldirektion
    Financial Intelligence Unit (FIU)
    Postfach 85 05 55
    51030 Köln

    erfolgen.

    Das amtliche Meldeformular mit dazugehörigem Merkblatt ist im Internet unter

    www.formulare-bfinv.de

    abrufbar.

    Um eine Doppelerfassung zu vermeiden, ist die Nacherfassung in goAML der per Fax bzw. per Post eingereichten Verdachtsmeldung nicht erforderlich.

    Die Verpflichteten werden darüber hinaus durch weiterführende, kontinuierlich aktualisierte Auslegungshinweise bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten unterstützt. Diese Informationen werden in den jeweiligen Fachbereichen der Internetseite sowie im internen Bereich für Verpflichtete veröffentlicht.

  • Entsprechend § 41 Abs. 1 GwG bestätigt die FIU dem Verpflichteten unverzüglich den Eingang einer nach § 43 Abs. 1 GwG durch elektronische Datenübermittlung abgegebenen Verdachtsmeldung. Nach Übermittlung der Verdachtsmeldung mittels der Webanwendung goAML geschieht dies durch Übermittlung einer automatisierten Eingangsbestätigung durch das System.

    Bei nicht elektronischer Abgabe der Verdachtsmeldung sieht das Gesetz keine Eingangsbestätigung vor. Daher sind separate Eingangsbestätigungen seitens der FIU für per Fax bzw. via Briefpost übermittelte Verdachtsmeldungen nicht erforderlich und werden grundsätzlich auch nicht erteilt. Bei Übersendung der Verdachtsmeldung per Fax dient in Absprache mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jedoch der Fax-Sendebericht als Übermittlungsquittung. In begründeten Ausnahmefällen kann die FIU hingegen eine gesonderte Eingangsbestätigung erteilen.

  • Nähere Informationen können Sie den "Hinweisen der Financial Intelligence Unit" unter folgendem Link entnehmen.

    Publikationen zur Anwendung von goAML

  • Nähere Informationen können Sie den "Hinweisen der Financial Intelligence Unit" unter folgendem Link entnehmen.

    Publikationen zur Anwendung von goAML

  • Nein. Betreffende Strafanzeigen sind an die dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu richten. Die FIU ist ausschließlich für die Entgegennahme von Meldungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG zuständig.

  • Nähere Informationen können Sie den "Hinweisen der Financial Intelligence Unit" unter folgendem Link entnehmen.

    Publikationen zur Anwendung von goAML

  • Die FIU unterzieht alle eingehenden Verdachtsmeldungen einer Analyse und Bewertung unter strategischen und operativen Gesichtspunkten. Mögliche Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sollen im Rahmen der Analyse angereichert, verdichtet oder auch entkräftet werden. Nach der Bewertung der gemeldeten Sachverhalte werden diese von der FIU an die für die weitere Bearbeitung zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.

  • Gemäß § 46 Abs. 1 GwG darf eine Transaktion frühestens durchgeführt werden, wenn u.a. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist. Als Abgangstag gilt bei der elektronischen Übermittlung via goAML das Datum der Eingangsbestätigung in der goAML Mailbox und bei der Übermittlung per Fax das Datum des Fax-Sendeberichtes, welches die ordnungsgemäße Übertragung bestätigt. Wird die Verdachtsmeldung ausnahmsweise per Briefpost übermittelt, gilt als Abgangstag der Tag des Posteingangsstempels.

  • Sofern der Verpflichtete keine Rückmeldung seitens der Behörde (FIU oder Strafverfolgungsbehörde) erhält, kann nach Ablauf der Frist die Transaktion durchgeführt werden.

  • Die Vorlage einer Ausweiskopie dient allein dem Zweck, den Hauptverantwortlichen eines Verpflichteten für die Nutzung des Meldeportals goAML hinreichend identifizieren zu können und unterstützt damit lediglich das der Meldungsabgabe vorgelagerte einmalige Registrierungsverfahren. Die Daten aus dem Ausweisdokument werden daher nicht im Rahmen der operativen Analyse verwendet und auch nicht in Analyseberichten aufgenommen. Die Daten werden ebenso wenig bei Auskunftsbegehren nach § 49 GwG an Betroffene weitergegeben. Auch wird die Angabe der Privatschrift nicht gefordert. Sie kann daher nicht an andere Behörden weitergeleitet werden (s. Ziff. II. 2. des Merkblatts zum Formular 033570).

  • Nein. Die in der elektronischen Verdachtsmeldung angezeigten Kontaktdaten der meldenden Person dienen ausschließlich der internen Verarbeitung und werden für eventuelle Rückfragen der FIU im Rahmen der Analyse zur entsprechenden Verdachtsmeldung benötigt. Eine Übermittlung der Daten der via goAML meldenden Person an Ermittlungsbehörden erfolgt nicht. Die Daten werden ebenso wenig bei Auskunftsbegehren nach § 49 GwG an Betroffene weitergegeben.

Software goAML

  • Das Meldeportal konnte während der verlängerten Übergangsphase erfolgreich angepasst werden und wurde am 13. November 2017 in Betrieb genommen. Nähere Informationen zur Nutzung des "goAML Web Portals" können Sie dem Handbuch sowie den weiteren Publikationen zur Anwendung von goAML entnehmen. Darüber hinaus beinhaltet das "Handbuch goAML Web Portal" auch eine Dokumentation für Verfahrensentwickler, aus der hervorgeht, wie das der FIU zu übermittelnde XML-Schema zu formen ist.

  • Verpflichtete können sich seit dem 13. November 2017 in goAML registrieren.

  • Nach einmaliger Registrierung und anschließender Prüfung und Bestätigung durch die FIU können die Verpflichteten auf sicherem und verschlüsseltem Weg Meldungen abgeben und mit der FIU über eine in goAML integrierte Mailbox kommunizieren.

  • Link zum Meldeportal sowie weitere Informationen zum goAML Web Portal

  • Allgemeine Informationen zu goAML sowie Publikationen zur Anwendung von goAML sind auf der Informationsseite zur Software goAML abrufbar.

    Weitere Informationen zur Software goAML
    Webseite der United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC)

  • Um das Meldeportal goAML nutzen zu können, benötigen Sie einen der nachfolgenden Browser in der jeweils aktuellen Version:

    • Chrome
    • Internet Explorer
    • Firefox
  • Bei technischen Fragen zur Anwendung der Software goAML steht den Verpflichteten der Service Desk FIU telefonisch sowie per Email zur Verfügung.

    Service Desk FIU: +49 (0) 228 303-26070
    (Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr)
    E-Mail: info.fiu­@zoll.de

Kontakt

  • Verpflichtete können mittels des Kontaktformulars mit der FIU in Verbindung treten. Auf diese Weise können auch Nichtverpflichtete der FIU möglicherweise relevante Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übermitteln.

    Weiterhin ist die FIU wie folgt erreichbar:

    Service Desk FIU: +49 (0) 228 303-26070
    (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr - 17:00 Uhr)
    Fax: +49 (0) 228 303-98539

    E-Mail: info.fiu­@zoll.de

    Anschrift:
    Generalzolldirektion
    Financial Intelligence Unit (FIU)
    Postfach 85 05 55
    51030 Köln

    Website:
    Weiterführende Informationen - insbesondere zu fachlichen Themen (u.a. Registrierung, Abgabe von Verdachtsmeldungen, Software goAML) - stehen unter der folgenden Website zur Verfügung.

    Weiterhin werden unter der Rubrik "Aktuelles" die neuesten Informationen über die FIU zur Verfügung gestellt.

    Ausführliche Informationen oder eine telefonische Betreuung, die einer Rechtsberatung gleichkommen würde, darf die FIU leider nicht geben. Um Verständnis diesbezüglich wird gebeten.

Weitere Themen

  • Die Arbeitsergebnisse der FIU werden alljährlich in einem Tätigkeitsbericht veröffentlicht, dessen pressefreie Version auch auf der Website www.fiu.bund.de zur Einsicht und zum Download zur Verfügung gestellt wird. Hier finden Sie auch permanent aktualisierte Informationen über die Arbeit der FIU.

  • Die FIU verfolgt von Beginn an einen multidisziplinären Personalansatz und -einsatz, um alle denkbaren künftigen (Ermittlungs-)Ansätze, die aus einer Verdachtsmeldung resultieren, frühzeitig mittels Expertenwissens zu erkennen. Das bedeutet, dass die FIU neben den Bediensteten der Zollverwaltung auch extern gewonnenes Stammpersonal einsetzt.

    Um insbesondere dem kontinuierlich ansteigenden Meldeaufkommen gerecht zu werden, wurde der Personalbestand der FIU in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die weitere Personalgewinnung der FIU wird kontinuierlich und mit höchster Priorität sowohl über interne als auch externe Ausschreibungen fortgesetzt.

    Fragen zu beruflichen Perspektiven können gern an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: DIA27.gzd­@zoll.bund.de

  • Nein. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens besteht nach § 23 Abs. 2 JVEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 JVEG lediglich gegenüber Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörden. Bei der FIU handelt es sich seit dem 26. Juni 2017 um eine rein administrativ auf Grundlage des Geldwäschegesetzes - und nicht als Strafverfolgungsbehörde auf Grundlage der Strafprozessordnung - handelnde Behörde. Die FIU ist auch keine Verfolgungsbehörde i.S.d. § 23 JVEG, da sie keine Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten führt.

    Ebenfalls besteht kein Entschädigungsanspruch für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach § 107 AO i. V. m. §§ 22, 7 JVEG. § 107 AO greift nur, wenn Personen entweder als Auskunftspflichtige nach § 93 AO oder – seit 30.06.2013 – als Vorlagepflichtige gem. § 97 AO oder als Sachverständige gem. § 96 AO in Anspruch genommen worden sind. Die gegenüber der FIU bestehende Auskunftspflicht beruht weder auf § 93 AO, noch auf §§ 96f. AO, sondern auf der Vorschrift des § 30 Abs. 3 S. 1 GwG, wonach die FIU unabhängig vom Vorliegen einer Verdachtsmeldung Informationen von Verpflichteten einholen kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

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