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Fragen und Antworten

Financial Intelligence Unit (Historie, rechtliche Grundlagen etc.)

Was ist eine Financial Intelligence Unit (FIU)?

Gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie und weiterer internationaler Verpflichtungen sind in den einzelnen Staaten sogenannte Financial Intelligence Units einzurichten. Bei diesen Einheiten handelt es sich im Kern um nationale Zentralstellen für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über ungewöhnliche oder verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten. In Deutschland wurde die FIU als administrativ ausgerichtete Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen innerhalb der Generalzolldirektion eingerichtet.

Erklärvideo "Bekämpfung der Geldwäsche"

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Neuausrichtung der FIU und wann ist das Gesetz in Kraft getreten?

Die Neuausrichtung der FIU basiert auf dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Das Gesetz ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten.

Geldwäschegesetz (GwG)

Was geschah mit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes in der Fassung vom 23. Juni 2017?

Die frühere Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim Bundeskriminalamt (BKA) wurde in den Zuständigkeitsbereich der Generalzolldirektion unter dem Namen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit) - FIU - verlagert und fachlich neu ausgerichtet.

Was war der Grund für die Verlagerung?

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu intensivieren. Sie hat zu diesem Zweck mehrere Initiativen verabschiedet. Unter anderem vereinbarten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern, auf der Grundlage geänderter EU-Vorschriften, die Arbeit der FIU in Deutschland neu auszurichten. Im Rahmen der Neuausrichtung wurde die FIU in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen verlagert.

Was ist neu bei der FIU?

Die nunmehr administrativ ausgerichtete FIU nimmt alle eingehenden Verdachtsmeldungen zentral entgegen und analysiert diese. In diese Bewertung fließen alle verfügbaren relevanten Daten von Verwaltungs-, Finanz- und Strafverfolgungsbehörden ein. Ergeben sich danach Verdachtsmomente auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, werden die bewerteten Meldungen an Strafverfolgungsbehörden und sonstige zuständige Stellen weitergeleitet.

Wo hat die FIU ihren Sitz und wie ist sie organisiert?

Die FIU war zunächst als funktionale Behörde in einer eigenen Abteilung des Zollkriminalamts am Standort in Köln-Dellbrück angesiedelt. Seit dem 1. Mai 2021 ist die FIU als funktionale Behörde und neue Direktion X in die Generalzolldirektion integriert.

Weitere Informationen über die FIU

Ist die FIU eine Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörde?

Nein. Die FIU ist eine administrative Behörde. Strafrechtliche Ermittlungen werden ausschließlich durch die dafür zuständigen Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie gegebenenfalls der Zoll- und Steuerfahndung durchgeführt.

Definitionen

An wen können Verpflichtete technische Fragen zur Anwendung von goAML richten?

Bei technischen Fragen zur Anwendung der Software goAML steht den Verpflichteten der Service Desk FIU telefonisch sowie per Email zur Verfügung.

Service Desk FIU: +49 (0) 228 303-26070
(Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr)
E-Mail: info.fiu­@zoll.de
Kontaktformular

Was heißt "Geldwäsche"?

Geldwäsche im Sinne des neuen Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 StGB.
Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung kriminell erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf unter Verschleierung der wahren Herkunft. Geldwäsche hat das Ziel, illegal erlangte Vermögenswerte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dem Täter sollen im Ergebnis erklärbare und scheinbar legale Vermögenswerte zur Verfügung stehen, die keinen Rückschluss auf Straftaten zulassen.

Erklärvideo "Bekämpfung der Geldwäsche"

Was heißt "Terrorismusfinanzierung"?

Terrorismusfinanzierung ist die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine terroristische Straftat (z.B. nach § 129a oder 89c des StGB) zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten.

Was sind Transaktionen im Sinne des Gesetzes?

Transaktionen im Sinne des Gesetzes sind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken. In der Regel werden Transaktionen ausgelöst durch Aufträge eines Kunden an die Bank, wie Überweisungen oder Kontoab- und -umbuchungen, Barabhebungen oder Bareinzahlungen sowie die Einrichtung von Daueraufträgen. Ebenso werden Transaktionen im Rahmen von Börsengeschäften veranlasst, in denen Aufträge, wie der Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, erteilt und an der Börse ausgeführt werden.

Abkürzungen

AbkürzungBedeutung
AOAbgabenordnung
BaFinBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BKABundeskriminalamt
BMFBundesministerium der Finanzen
EUEuropäische Union
FATFFinancial Action Task Force
FIUFinancial Intelligence Unit
GwGGeldwäschegesetz
JVEGJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
StGBStrafgesetzbuch
UNODCUnited Nations Office on Drugs and Crime
UN-OICTUnited Nations - Office of Information and Communications Technology

Registrierung und Abgabe von Verdachtsmeldungen

Wer ist nach Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes in der Fassung vom 23. Juni 2017 zur Abgabe der Meldungen an die FIU verpflichtet?

Meldungspflichtig sind gemäß § 43 Abs. 1 des GwG die in § 2 GwG genannten Unternehmen und Personen. Den meldepflichtigen Unternehmen sind u.a. Banken, Finanzagenturen, Versicherungen und Spielbanken zuzuordnen. Meldepflichtige Personen sind beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Makler und Gewerbetreibende wie z.B. Juweliere, Kfz- oder Antiquitätenhändler. Meldepflichtig sind darüber hinaus die Aufsichtsbehörden (§ 44 GwG) und Finanzbehörden (§ 31b Abgabenordnung (AO).

Weitere Informationen für Meldepflichtige

Wie erfolgt die Registrierung einer Kanzlei mit mehreren Rechtsanwälten in goAML Web?

Es ist nicht die Kanzlei, sondern jeder Berufsträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 10,11,12 GWG Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes. Demzufolge hat sich jeder Berufsträger als separater Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.

Weitere Informationen zur Registrierung in goAML Web

Welcher Stelle sind Meldungen nach dem GwG (nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 26. Juni 2017) zu übermitteln?

Seit dem 26. Juni 2017 sind durch die Verpflichteten Tatsachen, die darauf hindeuten, dass

  • ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  • Geschäftsvorfälle, Transaktionen oder Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder
  • der Vertragspartner seine Pflicht zur Offenlegung nicht erfüllt, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will,

der ab diesem Zeitpunkt ausschließlich zuständigen FIU bei der Generalzolldirektion zu melden.

An wen sind Nachmeldungen zu bereits vor dem 26. Juni 2017 erstatteten Verdachtsmeldungen zu übermitteln?

Die Bearbeitung von Nachmeldungen, mithin ergänzende Informationen zu bereits vor dem 26. Juni 2017 erstatteten Geldwäscheverdachtsmeldungen, erfolgt durch die hierfür ursprünglich zuständigen öffentlichen Stellen.

Vor diesem Hintergrund wird gebeten, Nachmeldungen an die für die Ausgangsmeldung zuständigen Stellen zu übermitteln. Einer zusätzlichen Steuerung an die FIU bedarf es nicht. Die bereits an die FIU gesandten Nachmeldungen werden unmittelbar an die ursprünglich zuständigen öffentlichen Stellen weitergeleitet.

Wie sind der FIU Verdachtsmeldungen zu übermitteln?

Seit dem 1. Februar 2018 sind Verdachtsmeldungen gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 GwG grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.Die FIU stellt den Verpflichteten die von dem UN-OICT (United Nations - Department of Management, Office of Information and Communications Technology) entwickelte Webanwendung "goAML" als Meldeportal zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Software goAML

Eine entgegen der Form des § 45 Abs. 1 Satz 1 GwG erstattete Meldung ist bis auf weiteres ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung möglich. In diesen Fällen ist die Abgabe auf dem amtlichen Formular per Fax zulässig. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist eine knappe Darlegung der Tatsachen notwendig, aus denen sich die Erforderlichkeit der Faxübermittlung ergibt.

Das vollständig ausgefüllte Formular ist per Fax an die Nummer

+49 (0) 228 303-98551

zu senden.

Sollte auch dies nicht möglich sein, kann eine Übermittlung per Briefpost an die Adresse:

Generalzolldirektion
Financial Intelligence Unit (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln

erfolgen.

Das amtliche Meldeformular mit dazugehörigem Merkblatt ist im Internet unter

www.formulare-bfinv.de

abrufbar.

Um eine Doppelerfassung zu vermeiden, ist die Nacherfassung in goAML der per Fax bzw. per Post eingereichten Verdachtsmeldung nicht erforderlich.

Die Verpflichteten werden darüber hinaus durch weiterführende, kontinuierlich aktualisierte Auslegungshinweise bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten unterstützt. Diese Informationen werden in den jeweiligen Fachbereichen der Internetseite sowie im internen Bereich für Verpflichtete veröffentlicht.

Wann erhalte ich eine Eingangsbestätigung bei Abgabe einer Verdachtsmeldung?

Entsprechend § 41 Abs. 1 GwG bestätigt die FIU dem Verpflichteten unverzüglich den Eingang einer nach § 43 Abs. 1 GwG durch elektronische Datenübermittlung abgegebenen Verdachtsmeldung. Nach Übermittlung der Verdachtsmeldung mittels der Webanwendung goAML geschieht dies durch Übermittlung einer automatisierten Eingangsbestätigung durch das System.

Bei nicht elektronischer Abgabe der Verdachtsmeldung sieht das Gesetz keine Eingangsbestätigung vor. Daher sind separate Eingangsbestätigungen seitens der FIU für per Fax bzw. via Briefpost übermittelte Verdachtsmeldungen nicht erforderlich und werden grundsätzlich auch nicht erteilt. Bei Übersendung der Verdachtsmeldung per Fax dient in Absprache mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jedoch der Fax-Sendebericht als Übermittlungsquittung. In begründeten Ausnahmefällen kann die FIU hingegen eine gesonderte Eingangsbestätigung erteilen.

Ich habe nach elektronischer Abgabe einer Verdachtsmeldung eine Eingangsbestätigung erhalten, in der eine Referenznummer angegeben wird. Wer erstellt diese Referenznummer und wozu benötige ich diese?

Nähere Informationen können Sie den "Hinweisen der Financial Intelligence Unit" unter folgendem Link entnehmen.

Publikationen zur Anwendung von goAML

Welche Arten von Transaktionen sind von den Verpflichteten zu melden?

Nähere Informationen können Sie den "Hinweisen der Financial Intelligence Unit" unter folgendem Link entnehmen.

Publikationen zur Anwendung von goAML

Nimmt die FIU auch Strafanzeigen von Verpflichteten, zum Beispiel bezüglich Phishing oder Kreditbetrug, entgegen?

Nein. Betreffende Strafanzeigen sind an die dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu richten. Die FIU ist ausschließlich für die Entgegennahme von Meldungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG zuständig.

Was ist zu beachten, wenn zu meldende Transaktionen von Verpflichteten bereits bei einer Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht wurden?

Nähere Informationen können Sie den "Hinweisen der Financial Intelligence Unit" unter folgendem Link entnehmen.

Publikationen zur Anwendung von goAML

Was passiert mit den abgegebenen Verdachtsmeldungen?

Die FIU unterzieht alle eingehenden Verdachtsmeldungen einer Analyse und Bewertung unter strategischen und operativen Gesichtspunkten. Mögliche Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sollen im Rahmen der Analyse angereichert, verdichtet oder auch entkräftet werden. Nach der Bewertung der gemeldeten Sachverhalte werden diese von der FIU an die für die weitere Bearbeitung zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.

Welcher Tag gilt als Abgangstag in Zusammenhang mit der 3-Tages-Frist (§ 46 GwG) bei Übermittlung per Fax oder bei Briefpost?

Gemäß § 46 Abs. 1 GwG darf eine Transaktion frühestens durchgeführt werden, wenn u.a. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist. Als Abgangstag gilt bei der elektronischen Übermittlung via goAML das Datum der Eingangsbestätigung in der goAML Mailbox und bei der Übermittlung per Fax das Datum des Fax-Sendeberichtes, welches die ordnungsgemäße Übertragung bestätigt. Wird die Verdachtsmeldung ausnahmsweise per Briefpost übermittelt, gilt als Abgangstag der Tag des Posteingangsstempels.

Wie ist im Rahmen der 3-Tages-Frist zu verfahren?

Sofern der Verpflichtete keine Rückmeldung seitens der Behörde (FIU oder Strafverfolgungsbehörde) erhält, kann nach Ablauf der Frist die Transaktion durchgeführt werden.

Wofür ist die Vorlage des Legitimationsdokumentes erforderlich?

Die Vorlage einer Ausweiskopie dient allein dem Zweck, den Hauptverantwortlichen eines Verpflichteten für die Nutzung des Meldeportals goAML hinreichend identifizieren zu können und unterstützt damit lediglich das der Meldungsabgabe vorgelagerte einmalige Registrierungsverfahren. Die Daten aus dem Ausweisdokument werden daher nicht im Rahmen der operativen Analyse verwendet und auch nicht in Analyseberichten aufgenommen. Die Daten werden ebenso wenig bei Auskunftsbegehren nach § 49 GwG an Betroffene weitergegeben. Auch wird die Angabe der Privatschrift nicht gefordert. Sie kann daher nicht an andere Behörden weitergeleitet werden (s. Ziff. II. 2. des Merkblatts zum Formular 033570).

Werden die personenbezogenen Daten einer via goAML meldenden Person an die Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet?

Nein. Die in der elektronischen Verdachtsmeldung angezeigten Kontaktdaten der meldenden Person dienen ausschließlich der internen Verarbeitung und werden für eventuelle Rückfragen der FIU im Rahmen der Analyse zur entsprechenden Verdachtsmeldung benötigt. Eine Übermittlung der Daten der via goAML meldenden Person an Ermittlungsbehörden erfolgt nicht. Die Daten werden ebenso wenig bei Auskunftsbegehren nach § 49 GwG an Betroffene weitergegeben.

Software goAML

Seit wann steht goAML den Verpflichteten zur Verfügung?

Das Meldeportal konnte während der verlängerten Übergangsphase erfolgreich angepasst werden und wurde am 13. November 2017 in Betrieb genommen. Nähere Informationen zur Nutzung des "goAML Web Portals" können Sie dem Handbuch sowie den weiteren Publikationen zur Anwendung von goAML entnehmen. Darüber hinaus beinhaltet das "Handbuch goAML Web Portal" auch eine Dokumentation für Verfahrensentwickler, aus der hervorgeht, wie das der FIU zu übermittelnde XML-Schema zu formen ist.

Weitere Informationen zur Software goAML

Seit wann kann sich ein Verpflichteter in goAML registrieren?

Verpflichtete können sich seit dem 13. November 2017 in goAML registrieren.

Weitere Informationen zur Registrierung

Wie kann goAML durch die Verpflichteten genutzt werden?

Nach einmaliger Registrierung und anschließender Prüfung und Bestätigung durch die FIU können die Verpflichteten auf sicherem und verschlüsseltem Weg Meldungen abgeben und mit der FIU über eine in goAML integrierte Mailbox kommunizieren.

Wie gelangt ein Verpflichteter zum Meldeportal goAML?

Wo sind allgemeine Informationen zu goAML hinterlegt?

Allgemeine Informationen zu goAML sowie Publikationen zur Anwendung von goAML sind auf der Informationsseite zur Software goAML abrufbar.

Weitere Informationen zur Software goAML
Webseite der United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC)

Welche technischen Voraussetzungen sind für die Nutzung von goAML erforderlich?

Um das Meldeportal goAML nutzen zu können, benötigen Sie einen der nachfolgenden Browser in der jeweils aktuellen Version:

  • Chrome
  • Internet Explorer
  • Firefox

An wen können Verpflichtete technische Fragen zur Anwendung von goAML richten?

Bei technischen Fragen zur Anwendung der Software goAML steht den Verpflichteten der Service Desk FIU telefonisch sowie per Email zur Verfügung.

Service Desk FIU: +49 (0) 228 303-26070
(Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr)
E-Mail: info.fiu­@zoll.de
Kontaktformular

Kontakt

Wie können Verpflichtete mit der FIU in Kontakt treten?

Verpflichtete können mittels des Kontaktformulars mit der FIU in Verbindung treten. Auf diese Weise können auch Nichtverpflichtete der FIU möglicherweise relevante Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übermitteln.

Kontaktformular

Weiterhin ist die FIU wie folgt erreichbar:

Service Desk FIU: +49 (0) 228 303-26070
(Montag bis Freitag: 08:00 Uhr - 17:00 Uhr)
Fax: +49 (0) 228 303-98539

E-Mail: info.fiu­@zoll.de

Anschrift:
Generalzolldirektion
Financial Intelligence Unit (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln

Website:
Weiterführende Informationen - insbesondere zu fachlichen Themen (u.a. Registrierung, Abgabe von Verdachtsmeldungen, Software goAML) - stehen unter der folgenden Website zur Verfügung.

www.fiu.bund.de

Weiterhin werden unter der Rubrik "Aktuelles" die neuesten Informationen über die FIU zur Verfügung gestellt.

Aktuelles

Ausführliche Informationen oder eine telefonische Betreuung, die einer Rechtsberatung gleichkommen würde, darf die FIU leider nicht geben. Um Verständnis diesbezüglich wird gebeten.

Weitere Themen

Wie können Interessierte mehr über die Arbeit der FIU erfahren?

Die Arbeitsergebnisse der FIU werden alljährlich in einem Tätigkeitsbericht veröffentlicht, dessen pressefreie Version auch auf der Website www.fiu.bund.de zur Einsicht und zum Download zur Verfügung gestellt wird. Hier finden Sie auch permanent aktualisierte Informationen über die Arbeit der FIU.

Weitere Informationen über die FIU

Wie sieht die berufliche Zukunft bei der FIU Deutschland aus?

Die FIU verfolgt von Beginn an einen multidisziplinären Personalansatz und -einsatz, um alle denkbaren künftigen (Ermittlungs-)Ansätze, die aus einer Verdachtsmeldung resultieren, frühzeitig mittels Expertenwissens zu erkennen. Das bedeutet, dass die FIU neben den Bediensteten der Zollverwaltung auch extern gewonnenes Stammpersonal einsetzt.

Um insbesondere dem kontinuierlich ansteigenden Meldeaufkommen gerecht zu werden, wurde der Personalbestand der FIU in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die weitere Personalgewinnung der FIU wird kontinuierlich und mit höchster Priorität sowohl über interne als auch externe Ausschreibungen fortgesetzt.

Fragen zu beruflichen Perspektiven können gern an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: DIA27.gzd­@zoll.bund.de

Besteht ein Entschädigungsanspruch nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bzw. nach der Abgabenordnung (AO) für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens der FIU?

Nein. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens besteht nach § 23 Abs. 2 JVEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 JVEG lediglich gegenüber Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörden. Bei der FIU handelt es sich seit dem 26. Juni 2017 um eine rein administrativ auf Grundlage des Geldwäschegesetzes - und nicht als Strafverfolgungsbehörde auf Grundlage der Strafprozessordnung - handelnde Behörde. Die FIU ist auch keine Verfolgungsbehörde i.S.d. § 23 JVEG, da sie keine Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten führt.

Ebenfalls besteht kein Entschädigungsanspruch für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach § 107 AO i. V. m. §§ 22, 7 JVEG. § 107 AO greift nur, wenn Personen entweder als Auskunftspflichtige nach § 93 AO oder – seit 30.06.2013 – als Vorlagepflichtige gem. § 97 AO oder als Sachverständige gem. § 96 AO in Anspruch genommen worden sind. Die gegenüber der FIU bestehende Auskunftspflicht beruht weder auf § 93 AO, noch auf §§ 96f. AO, sondern auf der Vorschrift des § 30 Abs. 3 S. 1 GwG, wonach die FIU unabhängig vom Vorliegen einer Verdachtsmeldung Informationen von Verpflichteten einholen kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

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