Wer ist nach Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes in der Fassung vom 23. Juni 2017 zur Abgabe der Meldungen an die FIU verpflichtet?
Meldungspflichtig sind gemäß § 43 Abs. 1 des GwG die in § 2 GwG genannten Unternehmen und Personen. Den meldepflichtigen Unternehmen sind u.a. Banken, Finanzagenturen, Versicherungen und Spielbanken zuzuordnen. Meldepflichtige Personen sind beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Makler und Gewerbetreibende wie z.B. Juweliere, Kfz- oder Antiquitätenhändler. Meldepflichtig sind darüber hinaus die Aufsichtsbehörden (§ 44 GwG) und Finanzbehörden (§ 31b Abgabenordnung (AO).
Weitere Informationen für Meldepflichtige
Wie erfolgt die Registrierung einer Kanzlei mit mehreren Rechtsanwälten in goAML Web?
Es ist nicht die Kanzlei, sondern jeder Berufsträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 10,11,12 GWG Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes. Demzufolge hat sich jeder Berufsträger als separater Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.
Weitere Informationen zur Registrierung in goAML Web
Welcher Stelle sind Meldungen nach dem GwG (nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 26. Juni 2017) zu übermitteln?
Seit dem 26. Juni 2017 sind durch die Verpflichteten Tatsachen, die darauf hindeuten, dass
- ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
- Geschäftsvorfälle, Transaktionen oder Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder
- der Vertragspartner seine Pflicht zur Offenlegung nicht erfüllt, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will,
der ab diesem Zeitpunkt ausschließlich zuständigen FIU bei der Generalzolldirektion zu melden.
An wen sind Nachmeldungen zu bereits vor dem 26. Juni 2017 erstatteten Verdachtsmeldungen zu übermitteln?
Die Bearbeitung von Nachmeldungen, mithin ergänzende Informationen zu bereits vor dem 26. Juni 2017 erstatteten Geldwäscheverdachtsmeldungen, erfolgt durch die hierfür ursprünglich zuständigen öffentlichen Stellen.
Vor diesem Hintergrund wird gebeten, Nachmeldungen an die für die Ausgangsmeldung zuständigen Stellen zu übermitteln. Einer zusätzlichen Steuerung an die FIU bedarf es nicht. Die bereits an die FIU gesandten Nachmeldungen werden unmittelbar an die ursprünglich zuständigen öffentlichen Stellen weitergeleitet.
Wie sind der FIU Verdachtsmeldungen zu übermitteln?
Seit dem 1. Februar 2018 sind Verdachtsmeldungen gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 GwG grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.Die FIU stellt den Verpflichteten die von dem UN-OICT (United Nations - Department of Management, Office of Information and Communications Technology) entwickelte Webanwendung "goAML" als Meldeportal zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Software goAML
Eine entgegen der Form des § 45 Abs. 1 Satz 1 GwG erstattete Meldung ist bis auf weiteres ab einer zweistündigen Störung der elektronischen Übermittlung einer Verdachtsmeldung sowie bei einer Erstmeldung möglich. In diesen Fällen ist die Abgabe auf dem amtlichen Formular per Fax zulässig. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist eine knappe Darlegung der Tatsachen notwendig, aus denen sich die Erforderlichkeit der Faxübermittlung ergibt.
Das vollständig ausgefüllte Formular ist per Fax an die Nummer
+49 (0) 228 303-98551
zu senden.
Sollte auch dies nicht möglich sein, kann eine Übermittlung per Briefpost an die Adresse:
Generalzolldirektion
Financial Intelligence Unit (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln
erfolgen.
Das amtliche Meldeformular mit dazugehörigem Merkblatt ist im Internet unter
www.formulare-bfinv.de
abrufbar.
Um eine Doppelerfassung zu vermeiden, ist die Nacherfassung in goAML der per Fax bzw. per Post eingereichten Verdachtsmeldung nicht erforderlich.
Die Verpflichteten werden darüber hinaus durch weiterführende, kontinuierlich aktualisierte Auslegungshinweise bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten unterstützt. Diese Informationen werden in den jeweiligen Fachbereichen der Internetseite sowie im internen Bereich für Verpflichtete veröffentlicht.
Wann erhalte ich eine Eingangsbestätigung bei Abgabe einer Verdachtsmeldung?
Entsprechend § 41 Abs. 1 GwG bestätigt die FIU dem Verpflichteten unverzüglich den Eingang einer nach § 43 Abs. 1 GwG durch elektronische Datenübermittlung abgegebenen Verdachtsmeldung. Nach Übermittlung der Verdachtsmeldung mittels der Webanwendung goAML geschieht dies durch Übermittlung einer automatisierten Eingangsbestätigung durch das System.
Bei nicht elektronischer Abgabe der Verdachtsmeldung sieht das Gesetz keine Eingangsbestätigung vor. Daher sind separate Eingangsbestätigungen seitens der FIU für per Fax bzw. via Briefpost übermittelte Verdachtsmeldungen nicht erforderlich und werden grundsätzlich auch nicht erteilt. Bei Übersendung der Verdachtsmeldung per Fax dient in Absprache mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jedoch der Fax-Sendebericht als Übermittlungsquittung. In begründeten Ausnahmefällen kann die FIU hingegen eine gesonderte Eingangsbestätigung erteilen.
Ich habe nach elektronischer Abgabe einer Verdachtsmeldung eine Eingangsbestätigung erhalten, in der eine Referenznummer angegeben wird. Wer erstellt diese Referenznummer und wozu benötige ich diese?
Nähere Informationen können Sie den "Hinweisen der Financial Intelligence Unit" unter folgendem Link entnehmen.
Publikationen zur Anwendung von goAML
Welche Arten von Transaktionen sind von den Verpflichteten zu melden?
Nähere Informationen können Sie den "Hinweisen der Financial Intelligence Unit" unter folgendem Link entnehmen.
Publikationen zur Anwendung von goAML
Nimmt die FIU auch Strafanzeigen von Verpflichteten, zum Beispiel bezüglich Phishing oder Kreditbetrug, entgegen?
Nein. Betreffende Strafanzeigen sind an die dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu richten. Die FIU ist ausschließlich für die Entgegennahme von Meldungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG zuständig.
Was ist zu beachten, wenn zu meldende Transaktionen von Verpflichteten bereits bei einer Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht wurden?
Nähere Informationen können Sie den "Hinweisen der Financial Intelligence Unit" unter folgendem Link entnehmen.
Publikationen zur Anwendung von goAML
Was passiert mit den abgegebenen Verdachtsmeldungen?
Die FIU unterzieht alle eingehenden Verdachtsmeldungen einer Analyse und Bewertung unter strategischen und operativen Gesichtspunkten. Mögliche Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sollen im Rahmen der Analyse angereichert, verdichtet oder auch entkräftet werden. Nach der Bewertung der gemeldeten Sachverhalte werden diese von der FIU an die für die weitere Bearbeitung zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
Welcher Tag gilt als Abgangstag in Zusammenhang mit der 3-Tages-Frist (§ 46 GwG) bei Übermittlung per Fax oder bei Briefpost?
Gemäß § 46 Abs. 1 GwG darf eine Transaktion frühestens durchgeführt werden, wenn u.a. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist. Als Abgangstag gilt bei der elektronischen Übermittlung via goAML das Datum der Eingangsbestätigung in der goAML Mailbox und bei der Übermittlung per Fax das Datum des Fax-Sendeberichtes, welches die ordnungsgemäße Übertragung bestätigt. Wird die Verdachtsmeldung ausnahmsweise per Briefpost übermittelt, gilt als Abgangstag der Tag des Posteingangsstempels.
Wie ist im Rahmen der 3-Tages-Frist zu verfahren?
Sofern der Verpflichtete keine Rückmeldung seitens der Behörde (FIU oder Strafverfolgungsbehörde) erhält, kann nach Ablauf der Frist die Transaktion durchgeführt werden.
Wofür ist die Vorlage des Legitimationsdokumentes erforderlich?
Die Vorlage einer Ausweiskopie dient allein dem Zweck, den Hauptverantwortlichen eines Verpflichteten für die Nutzung des Meldeportals goAML hinreichend identifizieren zu können und unterstützt damit lediglich das der Meldungsabgabe vorgelagerte einmalige Registrierungsverfahren. Die Daten aus dem Ausweisdokument werden daher nicht im Rahmen der operativen Analyse verwendet und auch nicht in Analyseberichten aufgenommen. Die Daten werden ebenso wenig bei Auskunftsbegehren nach § 49 GwG an Betroffene weitergegeben. Auch wird die Angabe der Privatschrift nicht gefordert. Sie kann daher nicht an andere Behörden weitergeleitet werden (s. Ziff. II. 2. des Merkblatts zum Formular 033570).
Werden die personenbezogenen Daten einer via goAML meldenden Person an die Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet?
Nein. Die in der elektronischen Verdachtsmeldung angezeigten Kontaktdaten der meldenden Person dienen ausschließlich der internen Verarbeitung und werden für eventuelle Rückfragen der FIU im Rahmen der Analyse zur entsprechenden Verdachtsmeldung benötigt. Eine Übermittlung der Daten der via goAML meldenden Person an Ermittlungsbehörden erfolgt nicht. Die Daten werden ebenso wenig bei Auskunftsbegehren nach § 49 GwG an Betroffene weitergegeben.