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Abgewandelte Meldepflichten

Einsatzplanung bei Beschäftigung an einem Beschäftigungsort in Schicht- oder Nachtarbeit oder an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag ("Einsatzplanung (stationär)")

Abweichend von der Meldepflicht nach § 16 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) beziehungsweise § 16 Abs. 3 MiLoG, § 18 Abs. 3 AEntG, § 17b Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist in den Fällen, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  1. an einem Beschäftigungsort

    1. zumindest teilweise vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr oder
    2. in Schichtarbeit,
  2. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag

beschäftigt werden, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (auch in Verbindung mit Abs. 5) Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) eine Einsatzplanung abzugeben.

Die Einsatzplanung (stationär) kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen.

Inhalt der Einsatzplanung (stationär)

Die Einsatzplanung (stationär) muss folgenden Angaben enthalten:

  • Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der von dem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigten bzw. der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Tage und Uhrzeiten, an welchen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils eingesetzt werden sollen,
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung bzw. Beginn und Dauer der Überlassung,
  • Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle (für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer gesondert, inklusive Ortsbezeichnung, Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßennamen sowie die Hausnummer)
  • Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG, § 19 AEntG oder § 17 AÜG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  • Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden,
  • die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt bzw. die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen,
  • Familienname, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem verantwortlich Handelnden identisch ist.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier:

Anmeldung

Meldeportal-Mindestlohn

Einsatzplanung bei Beschäftigung in ausschließlich mobiler Tätigkeit ("Einsatzplanung (mobil)")

Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich mobil tätig, haben der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und der Verleiher nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 3 (auch in Verbindung mit Abs. 5) der MiLoMeldV eine Einsatzplanung (mobil) abzugeben.

Die Einsatzplanung (mobil) kann je nach Auftragssicherheit einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten umfassen.

Eine ausschließlich mobile Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungsort gebunden ist und deren Durchführung einer bestimmten Adresse zugeordnet werden kann. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt zum Beispiel bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung und dem Winterdienst vor. Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt.

Bei Beförderungen von Gütern und Personen im Straßenverkehrssektor handelt es sich für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nicht um ausschließlich mobile Tätigkeiten. Die Abgabe einer Einsatzplanung (mobil) für diese Arbeitgeber ist daher unzulässig. In diesen Fällen ist eine Anmeldung nach § 16 Abs. 2 MiLoG und § 18 Abs. 2 AEntG über die Schnittstelle zum Binnenmarkt-Informationssystem ("IMI") abzugeben.

Hinweis

Den Link zur IMI-Schnittstelle zur Übermittlung von Entsendemeldungen im Straßenverkehrssektor finden Sie im Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen.

Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen

Antworten auf Fragen zur Nutzung des IMI Portal, Übungsvideos sowie Kontaktdaten im Fall technischer Probleme finden Sie auf der Hilfeseite des Portals für Straßenverkehr-Entsendemeldungen. Seitens der Bundesfinanzverwaltung, insbesondere der Zentralen Auskunft, können diesbezüglich keine Fragen beantwortet und kein Support geleistet werden.

Hilfeseite des Portals für Straßenverkehr-Entsendemeldungen

Kraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat geben Meldungen bzw. Einsatzmeldungen weiterhin über das Meldeportal-Mindestlohn ab. Kraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland können Meldungen alternativ auch über das IMI übermitteln.

Meldeportal Mindestlohn

Hinweis

Da es sich bei Bauleistungen nicht um ausschließlich mobile Tätigkeiten handelt, ist die Abgabe einer Einsatzplanung (mobil) für die Branche des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes unzulässig. In diesen Fällen ist regelmäßig eine Anmeldung nach § 18 Abs. 1 AEntG abzugeben.

Anmeldung nach § 18 Abs. 1 AEntG

Inhalt der Einsatzplanung (mobil) über das Meldeportal Mindestlohn

Die Einsatzplanung (mobil) muss folgende Angaben enthalten:

  • Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der in Deutschland voraussichtlich in dem Einsatzzeitraum beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der gesamten Einsatzplanung,
  • Einsatzzeitraum sowie die voraussichtliche Anzahl der Einsätze in Deutschland für jeden einzelnen Beschäftigten,
  • die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt bzw. die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen werden sollen,
  • Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG, § 19 AEntG oder § 17 AÜG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden.

Sofern die Unterlagen im Ausland bereitgehalten werden, ist der Einsatzplanung eine Versicherung beizufügen, dass die Unterlagen auf Anforderung den Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache in Deutschland bereitgestellt werden. Im Meldeportal-Mindestlohn besteht die Möglichkeit, diese Versicherung durch Anklicken einer "Checkbox" abzugeben. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier:

Anmeldung

Meldeportal-Mindestlohn

Fragen und Antworten zu Pflichten nach MiLoG/MiLoMeldV bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten

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