Einsatzplanung bei Beschäftigung an einem Beschäftigungsort in Schicht- oder Nachtarbeit oder an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag ("Einsatzplanung (stationär)")
Abweichend von der Meldepflicht nach § 16 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) beziehungsweise § 16 Abs. 3 MiLoG, § 18 Abs. 3 AEntG, § 17b Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist in den Fällen, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
an einem Beschäftigungsort
- zumindest teilweise vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr oder
- in Schichtarbeit,
- an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag
beschäftigt werden, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (auch in Verbindung mit Abs. 5) Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) eine Einsatzplanung abzugeben.
Die Einsatzplanung (stationär) kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen.
Inhalt der Einsatzplanung (stationär)
Die Einsatzplanung (stationär) muss folgenden Angaben enthalten:
- Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der von dem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigten bzw. der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Tage und Uhrzeiten, an welchen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils eingesetzt werden sollen,
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung bzw. Beginn und Dauer der Überlassung,
- Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle (für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer gesondert, inklusive Ortsbezeichnung, Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßennamen sowie die Hausnummer)
- Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG, § 19 AEntG oder § 17 AÜG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden,
- die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt bzw. die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen,
- Familienname, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem verantwortlich Handelnden identisch ist.
Weitere Informationen hierzu finden Sie hier:
Einsatzplanung bei Beschäftigung in ausschließlich mobiler Tätigkeit ("Einsatzplanung (mobil)")
Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich mobil tätig, haben der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und der Verleiher nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 3 (auch in Verbindung mit Abs. 5) der MiLoMeldV eine Einsatzplanung (mobil) abzugeben.
Die Einsatzplanung (mobil) kann je nach Auftragssicherheit einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten umfassen.
Eine ausschließlich mobile Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungsort gebunden ist und deren Durchführung einer bestimmten Adresse zugeordnet werden kann. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt zum Beispiel bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung und dem Winterdienst vor. Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt.
Bei Beförderungen von Gütern und Personen im Straßenverkehrssektor handelt es sich für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nicht um ausschließlich mobile Tätigkeiten. Die Abgabe einer Einsatzplanung (mobil) für diese Arbeitgeber ist daher unzulässig. In diesen Fällen ist eine Anmeldung nach § 16 Abs. 2 MiLoG und § 18 Abs. 2 AEntG über die Schnittstelle zum Binnenmarkt-Informationssystem ("IMI") abzugeben.
Inhalt der Einsatzplanung (mobil) über das Meldeportal Mindestlohn
Die Einsatzplanung (mobil) muss folgende Angaben enthalten:
- Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der in Deutschland voraussichtlich in dem Einsatzzeitraum beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Beginn und voraussichtliche Dauer der gesamten Einsatzplanung,
- Einsatzzeitraum sowie die voraussichtliche Anzahl der Einsätze in Deutschland für jeden einzelnen Beschäftigten,
- die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt bzw. die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen werden sollen,
- Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG, § 19 AEntG oder § 17 AÜG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden.
Sofern die Unterlagen im Ausland bereitgehalten werden, ist der Einsatzplanung eine Versicherung beizufügen, dass die Unterlagen auf Anforderung den Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache in Deutschland bereitgestellt werden. Im Meldeportal-Mindestlohn besteht die Möglichkeit, diese Versicherung durch Anklicken einer "Checkbox" abzugeben. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier: