Änderungsmeldung
Pflicht zur Abgabe einer Änderungsmeldung
Eine Änderungsmeldung muss der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie § 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) beziehungsweise der Verleiher nach § 16 Abs. 3 Satz 2 MiLoG, § 18 Abs. 3 Satz 2 AEntG und § 17b Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundsätzlich unverzüglich dann abgeben, wenn
- sich der Beginn der Werk- oder Dienstleistung ändert,
- sich Beginn oder Ende der Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmern ändert,
- andere als die ursprünglich gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden,
- wenn sich der Beschäftigungsort, bei Bauleistungen der Ort der Baustelle, in Deutschland ändert,
- die Unterlagen an einem anderen als dem ursprünglich angemeldeten Ort in Deutschland bereitgehalten werden,
- eine andere als die bisher angemeldete Person zur oder zum Zustellungsbevollmächtigten oder zur oder zum verantwortlich Handelnden bestellt wird oder
- sich die Anschrift der oder des Zustellungsbevollmächtigten oder sich die Anschrift der oder des verantwortlich Handelnden ändert.
Die Änderungsmeldungen sind durch die Auswahl des entsprechenden Feldes im elektronischen Formular zu kennzeichnen.
Meldeportal-Mindestlohn
Ausnahmen
Verschiebt sich der im Rahmen einer Einsatzplanung nach § 2 Abs. 2 (auch in Verbindung mit Abs. 5) MiLoMeldV ("Einsatzplanung (stationär)") angemeldete Einsatz an einem bestimmten Ort der Beschäftigung um weniger als acht Stunden, ist eine Änderungsmeldung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 MiLoMeldV entbehrlich.
Änderungen von im Rahmen einer Einsatzplanung nach § 2 Abs. 3 (auch in Verbindung mit Abs. 5) MiLoMeldV ("Einsatzplanungen (mobil)") angemeldeten Beschäftigungen müssen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 MiLoMeldV nicht angemeldet werden.