Anmeldung
Anmeldung nach dem Mindestlohngesetz
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, sind gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit § 1 Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung verpflichtet, wenn die Entsendung in die nachfolgenden Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) erfolgt:
- Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
- Baugewerbe
- Fleischwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Prostitutionsgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Für die Anwendung des Mindestlohngesetzes bei grenzüberschreitender Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr ist gesondert geregelt, wann eine Entsendung vorliegt und wie die Meldung zu erfolgen hat.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Anwendung des Mindestlohngesetzes bei grenzüberschreitender Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr
Anmeldung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen in den nachfolgenden Branchen des AEntG, in denen tarifliche Mindestarbeitsbedingungen und/oder Urlaubskassenbeiträge zu gewähren sind, nach Deutschland entsenden, sind gemäß § 18 Abs. 1 und 2 AEntG in Verbindung mit § 1 MiLoMeldV zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung verpflichtet, wenn die Entsendung in die nachfolgenden Branchen des AEntG erfolgt:
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
- Bauhauptgewerbe
- Dachdeckerhandwerk
- Elektrohandwerke
- Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
- Gebäudereinigungsleistungen
- Gerüstbauerhandwerk
- Maler- und Lackiererhandwerk
- Pflegedienstleistungen
- Schlachten und Fleischverarbeitung (Fleischwirtschaft)
- Schornsteinfegerhandwerk
- Sicherheitsdienstleistungen (Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen)
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Zu einer Anmeldung sind auch Werkvertragsarbeitgeber, die im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen in Deutschland tätig werden, verpflichtet. Die zu gewährenden materiellen Arbeitsbedingungen (Lohn/Urlaub) richten sich zunächst nach dem insoweit vorrangigen Arbeitserlaubnis- beziehungsweise Aufenthaltsrecht sowie den einschlägigen Regierungsvereinbarungen. Die Anwendung des AEntG wird damit jedoch nicht ausgeschlossen.
Anmeldung bei Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Verleiher mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entleihen, sind zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung verpflichtet.
Dabei hat nur eine Anmeldung des Verleihers zu erfolgen und keine gleichzeitige Anmeldung durch den Entleiher. Hat der Entleiher vor dem 1. Juli 2023 eine Meldung nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgegeben, ist keine erneute Meldung des Verleihers erforderlich. Unabhängig davon muss der Verleiher Änderungen unverzüglich melden.
Je nachdem, in welcher Branche die entliehene Arbeitnehmerin bzw. der entliehene Arbeitnehmer eingesetzt wird, erfolgt die Anmeldung auf Grundlage des MiLoG, dem AEntG oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG):
- Erfolgt der Einsatz der entliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Branchen des § 2a SchwarzArbG, besteht die Verpflichtung des Verleihers zur Anmeldung nach § 16 Abs. 3 MiLoG in Verbindung mit § 1 MiLoMeldV.
- Erfolgt der Einsatz der entliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Branchen des AEntG, in denen tarifliche Mindestarbeitsbedingungen und, oder Urlaubskassenbeiträge zu gewähren sind, besteht die Verpflichtung des Verleihers zur Anmeldung nach § 18 Abs. 3 AEntG in Verbindung mit § 1 MiLoMeldV.
- Unabhängig von einer Branchenzugehörigkeit besteht für den Verleiher die Verpflichtung zur Anmeldung gemäß § 17b Abs. 1 AÜG in Verbindung mit § 1 MiLoMeldV immer dann, wenn eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Sofern die Meldepflicht auf Grundlage mehrerer Rechtsgrundlagen besteht, ist die Abgabe einer Anmeldung ausreichend.
Anmeldungen nach dem MiLoG, AEntG oder AÜG müssen vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung und unabhängig von deren Dauer erfolgen.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Anmeldungen nach dem MiLoG sind entbehrlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die ein verstetigtes Arbeitsentgelt von mehr als 4.319 Euro brutto monatlich beziehen oder
- deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.879 Euro überschreitet und denen der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben unberücksichtigt) nachweislich gezahlt hat, § 1 Abs. 1 Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV).
Diese Ausnahme gilt nicht für Anmeldungen
- nach dem AEntG,
- nach dem AÜG oder
- von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern, die Güter- oder Personenbeförderungen durchführen.
Entbehrlich sind Anmeldungen nach dem MiLoG und dem AEntG außerdem für im Betrieb des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so kommt es auf das Bestehen einer entsprechenden verwandtschaftlichen Beziehung zu dem vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder einem Mitglied eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an, § 1 Abs. 2 MiLoDokV. Familienangehörige, bei denen ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt, sondern die lediglich aufgrund ihrer familiären Beziehung im Betrieb mitarbeiten, sind keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und unterfallen damit nicht dem MiLoG oder dem AEntG und den dort geregelten Meldepflichten. Diese Ausnahme gilt nicht für Anmeldungen von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern, die Güter- oder Personenbeförderungen durchführen.
Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 MiLoG sowie § 18 Abs. 1 AEntG muss folgende Angaben enthalten:
- Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der von dem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
- Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
- Ort in Deutschland, an dem die nach § 17 MiLoG oder § 19 AEntG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden,
- die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
- Familienname, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten soweit dieser nicht mit der oder dem verantwortlich Handelnden identisch ist.
Abweichend davon muss die Anmeldung eines Kraftverkehrsunternehmens nach § 16 Abs. 2 MiLoG sowie § 18 Abs. 2 AEntG folgende Angaben enthalten:
- Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,
- Familienname und Vorname sowie Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,
- Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Führerscheinnummer des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin,
- Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin im Inland,
- amtliche Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,
- ob es sich bei den von dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt;
Informationen zur Abgabe der Anmeldung finden Sie weiter unten im Abschnitt "Abgabe der Anmeldung".
Die Anmeldung des Verleihers nach § 16 Abs. 3 MiLoG, § 18 Abs. 3 AEntG sowie nach § 17b Abs. 1 AÜG muss folgende Angaben enthalten:
- Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Beginn und Dauer der Überlassung,
- Ort der Beschäftigung,
- Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG, § 19 AEntG oder § 17c AÜG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- Familienname, Vorname und Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- die Branche, in die die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen,
- Familienname, Vorname oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
Abgabe der Anmeldung
Gemäß § 1 MiLoMeldV sollen Arbeitgeber die Anmeldungen ihrer nach Deutschland zu entsendenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Hilfe des Meldeportal-Mindestlohn online abgeben (mit Ausnahme von bestimmten Kraftverkehrsunternehmern, dazu s.u.). Das gleiche gilt für Verleiher mit Sitz im Ausland, die einem Entleiher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überlassen, die in Deutschland tätig werden.
Das Meldeportal-Mindestlohn kann über www.meldeportal-mindestlohn.de aufgerufen werden.
Meldeportal-Mindestlohn
Nach einer erfolgreichen Übermittlung Ihrer Anmeldung über das Meldeportal-Mindestlohn erhalten Sie eine Empfangsbestätigung, welche eine Meldungs-ID sowie das genaue Datum und die Uhrzeit der Abgabe enthält. Die Empfangsbestätigung kann zum Nachweis der Abgabe der Anmeldung ausgedruckt werden.
Anmeldungen sind getrennt für jeden einzelnen Beschäftigungsort beziehungsweise jede einzelne Baustelle vorzulegen. Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag beschäftigt werden, ist eine "Einsatzplanung (stationär)" abzugeben.
Abgewandelte Meldepflichten
Die Anmeldung für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die von Kraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zur Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen in Deutschland beschäftigt werden, sind mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI") abzugeben. Kraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat geben die Anmeldungen für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer weiterhin über das Meldeportal-Mindestlohn ab. Kraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland können Meldungen alternativ auch über das IMI übermitteln.
Den Link zur IMI-Schnittstelle zur Übermittlung von Entsendemeldungen im Straßenverkehrssektor finden Sie im Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen.
Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen
Antworten auf Fragen zur Nutzung des IMI Portal, Übungsvideos sowie Kontaktdaten im Fall technischer Probleme finden Sie auf der Hilfeseite des Portals für Straßenverkehr-Entsendemeldungen. Seitens der Bundesfinanzverwaltung, insbesondere der Zentralen Auskunft, können diesbezüglich keine Fragen beantwortet und kein Support geleistet werden.
Hilfeseite des Portals für Straßenverkehr-Entsendemeldungen