§ 13c Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) regelt, wie der Zeitraum berechnet wird, in dem eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt ist. Nach diesen Berechnungsmodalitäten entscheidet sich, ob zusätzliche Arbeitsbedingungen aufgrund einer Langzeitbeschäftigung in Deutschland einzuhalten sind.
Fallkonstellationen
Wie der Zeitraum der Beschäftigung in Deutschland berechnet wird, hängt davon ab, auf welcher Grundlage die Beschäftigung in Deutschland erfolgt:
1. Beschäftigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen
Wenn der Arbeitgeber einen Vertrag oder mehrere Verträge abgeschlossen hat, um für einen oder mehrere Vertragspartner in Deutschland Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen und für die Erbringung eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer nach Deutschland zu schicken, gilt Folgendes: Es werden alle Zeiten zusammengerechnet, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Erfüllung dieser Verträge in Deutschland beschäftigt ist.
2. Beschäftigung im Rahmen eines konzerninternen Einsatzes
Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem Betrieb in Deutschland eingesetzt, der zum Arbeitgeber gehört oder in einem Unternehmen in Deutschland, das mit dem Arbeitgeber im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbunden ist, gilt Folgendes: Es werden alle Zeiten zusammengerechnet, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem verbundenen Unternehmen in Deutschland beschäftigt wird.
Als verbundene Unternehmen gelten
- Unternehmen, die zueinander in Mehrheitsbesitz stehen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen,
- abhängige und herrschende Unternehmen,
- Konzernunternehmen,
- wechselseitig beteiligte Unternehmen oder
- Unternehmen, die Vertragsteile eines Unternehmensvertrags sind.
3. Beschäftigung im Rahmen einer Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeit)
Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:
Überlassung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers an einen Entleiher in Deutschland
Wenn der Arbeitgeber als Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer an einen Entleiher mit Sitz in Deutschland überlässt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer in Deutschland alle Zeiten zusammengezählt, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Rahmen des Überlassungsvertrags in Deutschland beschäftigt ist.Einsatz einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers in Deutschland durch einen Entleiher mit Sitz im Ausland
Wenn ein Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer außerhalb Deutschlands entliehen hat und die entliehene Arbeitnehmerin oder den entliehenen Arbeitnehmer in Deutschland einsetzt, so erfolgt die Berechnung der Beschäftigungsdauer der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers in Deutschland so als ob die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer des Entleihers wäre. Das heißt, für den Arbeitgeber gelten die unter 1. und 2. genannten Regeln.
4. Unterbrechung der Beschäftigung
Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Rahmen der vorgenannten Fälle in Deutschland beschäftigt wird und die Beschäftigung vorübergehend unterbrochen wird, gilt Folgendes: Die Unterbrechung der Tätigkeit gilt nicht als Beendigung der Beschäftigung in Deutschland. Die Berechnung der Beschäftigungsdauer beginnt also nicht von vorne, wenn die Beschäftigung fortgesetzt wird.
Grundsätzlich wird auch die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aufgrund der Unterbrechung nicht tätig ist, bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer mitgezählt. Beispiele, in denen auch die Zeit, in der keine konkrete Tätigkeit erbracht wird, mitgezählt wird, sind:
- Arbeitsfreie Tage einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die oder der in Teilzeit arbeitet. Die arbeitsfreien Tage werden mitgezählt.
- Unterbrechungen aufgrund eines Wochenendes oder eines Feiertages. Das Wochenende oder die Feiertage werden mitgezählt.
- Unterbrechungen aufgrund von Krankheit. Die Krankheitstage werden mitgezählt.
- Unterbrechungen aufgrund Urlaubs. Die Urlaubstage werden mitgezählt.
Abweichend von dieser Regel wird die Zeit, in der die Beschäftigung in Deutschland unterbrochen ist, in folgenden Fällen nicht mitgezählt.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer arbeitet während der Unterbrechung außerhalb Deutschlands. Die Zeiten, während derer die Beschäftigung in Deutschland unterbrochen ist, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem anderen Staat arbeitet, werden nicht mitgezählt.
Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen während der Unterbrechung. Ist die Beschäftigung unterbrochen und ruhen die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, so zählt die Unterbrechungszeit bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht mit. Die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen etwa während des Mutterschutzes, der Eltern- oder Pflegezeit (soweit eine vollständige Freistellung erfolgt) sowie bei unbezahltem Sonderurlaub.
5. Weitere Beschäftigung in Deutschland im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung, die unter die in Nummern 1 bis 3 genannten Konstellationen fällt
Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung, die unter die in Nummern 1 bis 3 genannten Konstellationen fällt, weiterbeschäftigt, werden die Beschäftigungszeiten aus beiden Beschäftigungen addiert. Ein unmittelbarer Anschluss liegt vor, wenn zwischen beiden Beschäftigungen im Inland keine Beschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in einem anderen Mitgliedstaat liegt.
6. Beschäftigung in Deutschland außerhalb der in Nummern 1 bis 3 genannten Fälle
Wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aufgrund eines Sachverhalts in Deutschland beschäftigt, der nicht unter die Nummern 1 bis 3 fällt, so werden alle Zeiten berücksichtigt, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung in Deutschland arbeitet. Wird die Beschäftigung in Deutschland beendet, zum Beispiel für eine Beschäftigung in einem anderen Staat, so endet die Addition der Beschäftigungszeiten. Bei einer neuen Beschäftigung in Deutschland wird die Berechnung neu ("bei Null") begonnen.
7. Addition der Beschäftigungsdauer bei Ablösung einer oder eines in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers durch eine andere Arbeitnehmerin oder einen anderen Arbeitnehmer
Wenn ein Arbeitgeber eine oder einen vorübergehend in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerin oder beschäftigten Arbeitnehmer durch eine Arbeitnehmerin oder einen anderen Arbeitnehmer ablöst, werden die Beschäftigungszeiten unter Umständen zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung erfolgt gemäß § 13c Absatz 7 Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, wenn die ablösende Arbeitnehmerin oder der ablösende Arbeitnehmer
- die gleiche Tätigkeit
- am gleichen Ort
ausübt.
Gleiche Tätigkeit
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer üben gemäß § 13c Absatz 7 Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz die "gleiche Tätigkeit" aus, wenn sie im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahrnehmen und eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- die Arbeiten werden im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge ausgeführt oder
- die Arbeiten werden in demselben Betrieb oder verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers in Deutschland ausgeführt oder
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wird bei demselben Entleiher im Inland eingesetzt.
Gleicher Ort
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer üben gemäß § 13c Absatz 7 Satz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz die Tätigkeit "am gleichen Ort" aus, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind an derselben Anschrift oder in unmittelbarer Nähe derselben Anschrift tätig oder
- die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge tätig und arbeiten an Anschriften, die in diesen Dienst- oder Werkverträgen vorgegeben sind.
Wenn Sie eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer in Deutschland auf einem Arbeitsplatz einsetzen, auf dem Sie zuvor bereits mehrere andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt haben, werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit der letzten Arbeitnehmerin oder des letzten Arbeitnehmers alle Arbeitszeiten der vorher auf dem Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinzugerechnet.