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Folgen bei Nichtbeachtung

Arbeitnehmer

Ordnungswidrigkeit

Übt eine Ausländerin oder ein Ausländer entgegen einem in § 404 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch III (SGB III) genannten Verbot oder entgegen einer dort genannten Beschränkung eine Beschäftigung aus, muss sie bzw. er mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen (siehe § 404 Abs. 3 SGB III).

Straftat

Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2b Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Hält sich ein Drittstaatsangehöriger mit einem Schengen-Visum in Deutschland auf und arbeitet ohne Erlaubnis, liegt ebenfalls strafbares Handeln vor (siehe § 95 Abs. 1a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Arbeitgeber

Ordnungswidrigkeit

Eine Ausländerin oder ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie bzw. er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Ausländische Staatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen nach § 4a Abs. 4 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn sie zum Zwecke der Ausübung einer Saisonbeschäftigung eine Arbeitserlaubnis besitzen oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder durch Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu berechtigt sind.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz, kann dies eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen (siehe § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.

Straftat

Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 SchwarzArbG) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Gleiches gilt, wenn mehr als fünf Ausländer unerlaubt beschäftigt werden (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SchwarzArbG).

Werden neben der unerlaubten Beschäftigung zudem deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen als üblich gewährt, so kann dies eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre nach sich ziehen (siehe § 10 SchwarzArbG).

Auftraggeber

Ordnungswidrigkeit

Auch ein Auftraggeber kann unter Umständen bußgeldrechtlich belangt werden, wenn ein Nachunternehmer ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unerlaubt einsetzt. Dies ist der Fall, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Nachunternehmer zur Erfüllung des Auftrags

  • unerlaubt Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt oder
  • wiederum Nachunternehmen einsetzt oder zulässt, dass Nachunternehmen tätig werden, die unerlaubt Ausländerinnen und Ausländer beschäftigen (siehe § 404 Abs. 1 SGB III).

Die Beauftragung eines Drittausländers mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen ist nur erlaubt, wenn dieser einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Die Zuwiderhandlung stellt ebenfalls ein ordnungswidriges Handeln dar (siehe § 98 Abs. 2a Nr.1 in Verbindung mit § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG).

Dies kann jeweils eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen. Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.

Selbstständige

Ordnungswidrigkeit

Übt ein Drittstaatsangehöriger unerlaubt eine selbstständige Tätigkeit aus, muss er mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen (siehe § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).

Straftat

Hat er als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum, stellt die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine strafbare Handlung dar (siehe § 95 Abs. 1a AufenthG), die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

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