Unionsbürger, EWR, Schweizer, Briten
Unionsbürger
Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten fallen grundsätzlich unter die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes.
Mitgliedstaaten der EU sind zurzeit die folgenden Staaten (Stand Dezember 2020):
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
- Zypern (Südteil)
Die Staatsangehörigen der oben genannten Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keinen Aufenthaltstitel und sind grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt.
Dies gilt üblicherweise auch für ihre Familienangehörigen - unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.
Diese erhalten daher als Bescheinigung über ihr Freizügigkeitsrecht eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige.
Die Staatsangehörigen anderer EU Mitgliedstaaten dürfen ferner in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben, ohne dafür eine Arbeitsgenehmigung zu benötigen.
Soweit sich Familienangehörige von Unionsbürgern aufgrund ihrer Familienverbundenheit in Deutschland aufhalten dürfen, können sie auch eine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) ausüben.
Staatsangehörige der EWR Staaten
Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein.
Für Staatsangehörige dieser Staaten und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU entsprechend (§ 12 FreizügG/EU). Daher gelten für diese grundsätzlich ebenfalls keine Beschränkungen hinsichtlich eines Aufenthalts und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland.
Schweizer Staatsangehörige
Erfüllen Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen die Voraussetzungen des "Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit", benötigen sie keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie erhalten eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis, mit der sie sich grundsätzlich uneingeschränkt in Deutschland aufhalten können und eine Erwerbstätigkeit ausüben können.
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union (EU). Im Rahmen des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommens gelten während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 die Regelungen, wonach britische Staatsangehörige aufenthaltsrechtlich wie EU Bürger behandelt werden, weiter. Nach dem Übergangszeitraum - ab dem 1. Januar 2021 - finden die Regelungen des zwischen der EU und Großbritannien geschlossenen Austrittsabkommens für britische Staatsangehörige und deren drittstaatsangehörige Familienangehörige, die bis zum Ende des Übergangszeitraums in der EU freizügigkeitsberechtigt waren, weiterhin Anwendung.
Informationen des Bundesinnenministeriums zum Brexit
Für britische Staatsangehörige, die nicht bis zum Ende des Übergangszeitraums in der EU freizügigkeitsberechtigt waren, finden die Regelungen des Austrittsabkommen keine Anwendung. Auf ihren Aufenthalt sind die allgemeinen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.
Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden.
Zuständige Ausländerbehörde
Sonstige Melde- oder Erlaubnispflichten, die auch für deutsche Staatsangehörige gelten, bleiben unberührt.