Aufgaben und Befugnisse
Allgemeines
Grundlage für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Darin sind die Begriffe Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung definiert und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Prüfungsaufgaben sowie Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse zugewiesen worden.
Definition Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
Schwarzarbeit leistet, wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen
- eine erforderliche gewerberechtliche Anzeigepflicht (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.
- Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
Keine Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung sind Dienst- und Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und erbracht werden
- von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe.
Illegale Beschäftigung übt aus, wer
Aufgaben und Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG:
Diese Prüfungsaufträge umfassen regelmäßig die Feststellung der Arbeitgeber-/Arbeitnehmereigenschaft sowie der Auftraggeber-/Auftragnehmereigenschaft. Insoweit kann eine Person, die angibt selbstständig tätig zu sein, u.a. auch daraufhin überprüft werden, ob sie nicht tatsächlich abhängig beschäftigt ist.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft ferner, ob in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätige Personen (z.B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) bei ihrer Tätigkeitsausübung ihren Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz mitführen, wozu sie nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet sind. Dieser Verpflichtung unterliegen auch Leiharbeitnehmer, wenn sie von ihrem Verleiher zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in eine ausweismitführungspflichtige Branche verliehen werden. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob Arbeitgeber dieser Wirtschaftsbereiche ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Ausweismitführungspflicht nachweislich und schriftlich hingewiesen haben und diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahren. Der Hinweis ist der FKS auf Verlangen bei den Prüfungen vorzulegen. Auch Arbeitgeber im Sinne von § 1 AÜG, die Leiharbeitnehmer zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in eine ausweismitführungspflichtige Branche verleihen, unterliegen dieser Hinweispflicht.
Die Beschäftigten der FKS führen anlassbezogene und verdachtsunabhängige Prüfungen durch. Die Prüfungen können auch vergangene Zeiträume umfassen. Eine Prüfungsverfügung der FKS muss grundsätzlich nicht schriftlich erlassen werden und bedarf keiner vorherigen schriftlichen Ankündigung.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SchwarzArbG angetroffen werden, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG angetroffen werden, sind gesetzlich verpflichtet, diese Prüfungen zu dulden und an diesen aktiv mitzuwirken, §§ 3-5 SchwarzArbG. Sie müssen dabei insbesondere
- die erforderlichen Auskünfte erteilen,
- Unterlagen, z.B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldeunterlagen, Nachweis über gezahlte Löhne und Arbeitszeitaufzeichnungen sowie andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen abgeleitet werden können, zur Einsichtnahme vorlegen und
- das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume, beispielsweise die des Arbeitgebers während der Geschäftszeit, dulden.
Ein Betretensrecht für Wohnraum besteht aufgrund des grundgesetzlich geschützten Bereichs der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) nicht, auch wenn er teilweise geschäftlich genutzt wird. Dies ist nur mit Einverständnis des Wohnrechtsinhabers zulässig.
Arbeitgeber und Auftraggeber haben zur Durchführung einer Geschäftsunterlagenprüfung - sofern vorhanden - geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Stehen geeignete Räumlichkeiten nicht zur Verfügung und ist ansonsten eine Prüfung vor Ort nicht möglich, kann der Arbeitgeber/Auftraggeber erforderlichenfalls auch verpflichtet werden, die Unterlagen an Amtsstelle vorzulegen sowie mündliche Auskünfte an Amtsstelle zu erteilen. In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 auszusondern und der FKS auf Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Die vorgenannten Ausführungen zu den Duldungs- bzw. Mitwirkungspflichten und zum Verwaltungszwang gelten gleichermaßen auch für Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz (§ 15 MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 17 AEntG), dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (§ 6b GSA Fleisch) und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 17a AÜG).
Weitere Informationen zu den Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit den nach dem AEntG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen
Zuwiderhandlungen
Wer an einer Prüfung nicht mitwirkt, indem er beispielsweise pflichtwidrig keine Auskünfte erteilt oder das Betreten des Grundstücks nicht duldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Zusätzlich zu der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen Nichtmitwirkens an einer Prüfung kann - je nach Lage des Einzelfalls - die Prüfung mit Hilfe des Verwaltungszwangs fortgesetzt werden.
Rechtsmittel
Gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen von Prüfungen der FKS erlassen werden, ist aufgrund der Verweisung des § 22 SchwarzArbG der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben (§ 347 AO). Dieser ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei dem Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen. Wird der Einspruch elektronisch eingelegt, ist eine einfache E-Mail ausreichend. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist für die Wirksamkeit des elektronisch eingelegten Einspruchs nicht erforderlich. Der Einspruch hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Hauptzollamt.
Datenschutz
Die Bediensteten der FKS haben bei ihrer Aufgabenwahrnehmung datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere die über den Sozialdatenschutz zu beachten. Nach § 15 SchwarzArbG in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Nr. 3 SGB X gelten die Aufgaben der FKS nach dem SchwarzArbG in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. So sind die von der FKS im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeiteten personenbezogenen Daten grundsätzlich Sozialdaten und unterliegen dem Sozialgeheimnis, § 35 Abs. 1 SGB I. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen den vorgenannten Sozialdaten gemäß § 35 Abs. 4 SGB I gleich. Diese umfassen alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben (§ 67 Abs.2 S. 2 SGB X).
In bestimmten Fällen ist auch das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu beachten. In Ermittlungsverfahren gelten grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 474 ff. Strafprozessordnung (StPO), des § 49b Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und ergänzend die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes Teil 3 (BDSG).