Voraussetzungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss dem Leistungsträger alle Tatsachen und Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für die Leistung erheblich sind.
Sozialleistungen sind in diesem Zusammenhang alle Dienst-, Sach-, und Geldleistungen nach dem Zweiten Buch und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, in erster Linie Arbeitslosengeld I und Bürgergeld.
Insbesondere muss jede Bezieherin und jeder Bezieher von Sozialleistungen die leistungsgewährende Stelle sofort benachrichtigen, wenn sie oder er
- aus einer früheren Beschäftigung noch Arbeitsentgelt, eine Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung (Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen) erhält,
- eine berufliche Tätigkeit, auch als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger, aufnimmt oder
- eine Nebenbeschäftigung ausübt oder aufnimmt, die weniger als 15 Stunden wöchentlich beträgt, auch wenn diese nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig ist.
Dabei ist auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten.
Anmerkung zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit:
Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die Krankenkasse über die Arbeitsaufnahme der Sozialleistungsbezieherin oder des Sozialleistungsbeziehers reicht nicht aus. Zur Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme an die leistungsgewährende Stelle ist ausschließlich die Sozialleistungsbezieherin bzw. der Sozialleistungsbezieher selbst verpflichtet.
Änderungen sind dem zuständigen Leistungsträger umgehend mitzuteilen.
Wegen näherer Einzelheiten wird auf das Merkblatt für Arbeitslose (Merkblatt 1) und das Merkblatt Bürgergeld der Bundesagentur für Arbeit auf deren Internetseite hingewiesen.