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FAQs für Arbeitgeber zur Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

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FAQs für Arbeitgeber zur Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Hinweis

Für die Inhalte dieses Themenbereiches ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fachlich zuständig. Anfragen zu den Inhalten dieser Seite werden durch die Mindestlohn-Hotline des BMAS unter den nachfolgenden Erreichbarkeiten beantwortet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mindestlohn-Hotline
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 20:00 Uhr
Telefon: 030 60280028
E-Mail: mindestlohn­@buergerservice.bund.de

Fragen zur Entsendung allgemein

  • Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

    • grenzüberschreitend nach Deutschland entsandt sind oder
    • regelmäßig in Deutschland beschäftigt sind.
  • Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ist nach Deutschland entsandt, wenn

    • der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist,
    • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vorübergehend für ihren oder seinen Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt ist und
    • sie oder er normalerweise nicht in Deutschland oder von Deutschland aus ihre oder seine Arbeit verrichtet.
  • Grundsätzlich findet das Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch auf kurzzeitige Beschäftigung Anwendung.

    Auf die Arbeitsbedingungen Entlohnung, Urlaub, Beiträge zu gemeinsamen Einrichtungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei ausländischen Arbeitgebern angestellt sind, bei folgenden kurzzeitigen Beschäftigungen keinen Anspruch:

    • Erstmontage- oder Einbauarbeiten, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Beschäftigung nicht mehr als acht Tage innerhalb eines Jahres in Deutschland sind und die Arbeiten
      • Bestandteil eines Liefervertrages sind,
      • für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
      • von Facharbeitern oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden.
      • Hiervon ausgenommen sind Bauleistungen (Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen). Auf Beschäftigungen in diesem Bereich bleiben AEntG und MiLoG auch bei kurzzeitiger Beschäftigung anwendbar.
    • Tätigkeiten, bei denen keine Werk- oder Dienstleistungen gegenüber Dritten erbracht werden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in Deutschland tätig sind und
      • für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen in Deutschland führen, Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen,
      • als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne Werk- oder Dienstleistungen im Rahmen des Auf- oder Abbaus von Messen und Ausstellungen zu erbringen,
      • für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unternehmensteil gründen oder
      • als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt werden.
      • Für die genannten arbeitgebernahen Dienstleistungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf die Gewährleistung tariflicher Anforderungen an Unterkünfte.

Zu gewährleistende Arbeitsbedingungen

  • Grundsätzlich haben in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber ihnen mindestens die folgenden Arbeitsbedingungen gewährt, soweit sie gesetzlich, durch allgemeinverbindlichen Tarifvertrag oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben sind:

    1. die Entlohnung, einschließlich der Überstundensätze ohne die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung,
    2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
    3. die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Arbeitnehmerin bereits erbracht hat,
    4. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausenzeiten,
    5. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
    6. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zu Verfügung gestellt werden,
    7. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen,
    8. die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen und
    9. die Zulagen oder die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind.
  • Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit den zu gewährleistenden Arbeitsbedingungen findet grundsätzlich Anwendung auf grenzüberschreitende Dienstleistungen im internationalen Straßenverkehrssektor.

    Die Richtlinie (EU) 2020/1057 enthält besondere Bestimmungen über die Anwendung der Entsenderegelungen auf Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im internationalen Straßenverkehrssektor sowie zu den Melde- und Dokumentationspflichten. Diese Bestimmungen wurden mit dem Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts umgesetzt, das zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Weitere Informationen zu den Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Straßenverkehrssektor finden Sie unter folgendem Link:

  • Die einzuhaltenden Arbeitsbedingungen nach deutschen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind in § 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geregelt. Insbesondere ist zu beachten, dass in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn gilt. Näheres zu den einzelnen Arbeitsbedingungen finden Sie unter folgendem Link:

    Darüber hinaus sind in bestimmten Branchen tarifvertragliche Branchen-Mindestlöhne und weitere Arbeitsbedingungen zu beachten. Eine Übersicht über die in den einzelnen Branchen geltenden tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen finden Sie unter folgendem Link:

    Eine Übersicht über die Höhe der einzelnen Branchen-Mindestlöhne ist abrufbar unter folgendem Link:

  • Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) können ebenso wie Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

    Wer wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG oder das AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist, kann zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.

    Geldbußen nach dem MiLoG, dem AEntG, dem AÜG und dem GSA Fleisch von mehr als 200 Euro werden in das Gewerbezentralregister eingetragen.

  • Verstöße gegen Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) werden überwiegend von den für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Hauptzollämtern verfolgt. Daneben sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder für die Kontrolle und Verfolgung von Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz zuständig.

  • Die Zugehörigkeit eines Betriebes zu einer Branche hängt davon ab, welche Tätigkeiten im Betrieb oder der selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend erbracht werden. Eine Tätigkeit ist dann überwiegend erbracht, wenn diese mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit aller beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beansprucht. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an.

Fragen zur Anmeldung

  • Die Meldepflicht für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist in § 18 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 16 Mindestlohngesetz (MiLoG) und § 17b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.

    Für Kraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die zur Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer nach Deutschland entsenden, gelten Besonderheiten! Weitere Informationen unter folgenden Links:

  • Nicht jede Entsendung nach Deutschland ist meldepflichtig. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen nach dem risikobasierten Ansatz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann anmelden, wenn die Entsendung in eine der nachfolgenden Branchen erfolgt:

    • Arbeitnehmerüberlassung
    • Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
    • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
    • Baugewerbe
    • Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen
    • Dachdeckerhandwerk
    • Elektrohandwerke
    • Fleischwirtschaft
    • Forstwirtschaft
    • Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
    • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
    • Gebäudereinigungsgewerbe
    • Gerüstbauer-Handwerk
    • Maler- und Lackiererhandwerk
    • Personenbeförderungsgewerbe
    • Pflegedienstleistungen
    • Prostitutionsgewerbe
    • Schaustellergewerbe
    • Schornsteinfegerhandwerk
    • Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
    • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
    • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
    • Wach- und Sicherheitsgewerbe

    Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

  • Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland überlassen, um in Deutschland tätig zu werden, ist der Verleiher zur Abgabe der Anmeldung verpflichtet. Der Entleiher muss keine Anmeldung abgeben. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link:

  • Grundsätzlich ist der Nachunternehmer als Arbeitgeber zur Anmeldung verpflichtet.

    Eine Ausnahme gilt im Falle der Arbeitnehmerüberlassung (siehe Frage "Wer muss entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerüberlassung anmelden?").

  • Die Anmeldungen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist mit Hilfe des Meldeportal-Mindestlohn online abzugeben. Die Abgabe der Anmeldungen per Fax ist nicht mehr möglich.

  • Anmeldungen müssen vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung abgegeben werden.

  • Die Anmeldung muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten:

    • Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
    • Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
    • Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
    • Ort in Deutschland, an dem die erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
    • Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden,
    • die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
    • Familienname, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht mit dem verantwortlich Handelnden identisch ist.

    Für den Straßenverkehr gelten besondere Meldepflichten. Siehe unter folgenden Links:

  • In der Anmeldung muss ein(e) verantwortlich Handelnde(r) benannt werden, der oder die sich für die Dauer der Entsendung in Deutschland aufhält und vom Arbeitgeber bevollmächtigt ist.

    Der oder die verantwortlich Handelnde kann zugleich Zustellungsbevollmächtigte(r) sein. Seine oder ihre Aufgabe ist es, den zuständigen Zollbehörden als Ansprechpartner(in) zur Verfügung zu stehen. Bei Bedarf muss der oder die Zustellungsbevollmächtigte Dokumente und Mitteilungen verschicken und entgegennehmen.

  • Nein. Sie können mit einer Anmeldung bis zu 999 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichzeitig anmelden.

    Anmeldungen sind allerdings getrennt für jeden einzelnen Beschäftigungsort beziehungsweise jede einzelne Baustelle vorzulegen. Sofern Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag beschäftigt werden, ist eine "Einsatzplanung (stationär)" abzugeben. Mehr Informationen zur Einsatzplanung finden Sie unter folgendem Link:

  • Von der Meldepflicht nach dem MiLoG und dem AEntG ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    • bei denen es sich um Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder Eltern des Arbeitgebers handelt.

    Von der Meldepflicht nach dem MiLoG ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    • die ein verstetigtes Arbeitsentgelt von mehr als 4.461 Euro brutto monatlich beziehen oder
    • deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.974 Euro überschreitet und denen der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben unberücksichtigt) nachweislich gezahlt hat.
    • Es bleibt aber in diesen Fällen der Überschreitung der Entgeltgrenzen bei der Meldepflicht nach dem AEntG und dem AÜG! Die Meldepflicht nach dem AEntG/AÜG gilt in den nachfolgenden Branchen:
      • Arbeitnehmerüberlassung
      • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
      • Bauhauptgewerbe
      • Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen
      • Dachdeckerhandwerk
      • Elektrohandwerke
      • Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
      • Gebäudereinigungsleistungen
      • Gerüstbauerhandwerk
      • Maler- und Lackiererhandwerk
      • Pflegedienstleistungen
      • Schlachten- und Verarbeitung (Fleischwirtschaft)
      • Schornsteinfegerhandwerk
      • Sicherheitsdienstleistungen (Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen)
      • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk.

    Beide Ausnahmen gelten nicht für Anmeldungen von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern, die Güter- oder Personenbeförderungen durchführen.

  • Wenn sich die gemeldeten Angaben ändern, ist grundsätzlich unverzüglich eine Änderungsmeldung im Meldeportal-Mindestlohn abzugeben. Die Änderungsmeldungen sind durch die Auswahl des entsprechenden Feldes im elektronischen Formular zu kennzeichnen.

    Eine Änderungsmeldung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn

    • sich der im Rahmen einer stationären Einsatzplanung angemeldete Einsatz an einem bestimmten Ort der Beschäftigung um weniger als acht Stunden verschiebt oder
    • die im Rahmen einer mobilen Einsatzplanung angemeldete Beschäftigung von den Angaben abweicht.
  • Nein. Eine bereits abgegebene Anmeldung können Sie als Vorlage für eine neue Anmeldung kopieren (z.B. bei einer Änderungsmeldung). Die Kopiermöglichkeit besteht im Meldeportal Mindestlohn auf der Bestätigungsseite (letzte Seite) in Ihrer gesendeten Anmeldung. Nach dem Kopieren können Sie die neue Anmeldung mit den kopierten Meldungsdaten weiterbearbeiten.

  • Der Ort der Beschäftigung gehört zu den meldepflichtigen wesentlichen Angaben. Es ist aber möglich, die Anmeldung zunächst ohne konkreten Ort abzugeben und, sobald der Beschäftigungsort genau bezeichnet werden kann, eine Änderungsmeldung abzugeben.

  • Ja. Unabhängig vom Wohnort handelt es sich um eine Entsendung, da der Arbeitgeber im Ausland sitzt, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland tätig ist und ihren oder seinen gewöhnlichen Arbeitsort im Ausland hat. Daher ist auch eine Anmeldung abzugeben.

Fragen zu den Ausnahmen von der Meldepflicht

  • Nein. Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße.

  • Jeder Auftrag ist grundsätzlich (soweit nicht eine Einsatzplanung abzugeben ist) einzeln im Meldeportal Mindestlohn zu melden.

  • Die Meldepflicht gilt für alle Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Die Meldepflicht kann daher auch Selbständige treffen.

  • Ja. Soweit eine Entsendung vorliegt, sind Transportunternehmer zur Abgabe einer Entsendemeldung mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI") verpflichtet. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

  • Nein. Die Meldepflicht gilt für alle Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Selbständige, die keine angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, fallen daher nicht unter die Meldepflicht.

  • Eine Meldepflicht besteht nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in Deutschland tätig sind und

    • für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen in Deutschland führen, Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen,
    • als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne Werk- oder Dienstleistungen im Rahmen des Auf- oder Abbaus von Messen und Ausstellungen zu erbringen,
    • für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unternehmensteil gründen, oder
    • als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt werden.

    Bei den oben genannten Tätigkeiten dürfen keine Werk- oder Dienstleistungen gegenüber Dritten erbracht werden.

    Eine Meldepflicht besteht weiterhin nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht mehr als acht Tage innerhalb eines Jahres in Deutschland beschäftigt werden und Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die

    1. Bestandteil eines Liefervertrages sind,
    2. für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
    3. von Facharbeitern oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden, und

    Diese Regelung gilt nicht für Bauleistungen (Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen).

Fragen zur Dokumentation und Bereithalten von Dokumenten

  • Die Dokumentationspflicht für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist in § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 17c Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie in der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) und der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) geregelt.

  • Die Pflicht zur Erstellung der Arbeitszeitnachweise und Bereithaltung der Dokumente trifft den Arbeitgeber.

    Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung unterliegt der Verleiher dieser Verpflichtung.

  • Arbeitgeber müssen in der Regel die folgenden Unterlagen in deutscher Sprache bereithalten:

    • Arbeitsvertrag beziehungsweise die Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben
    • Arbeitszeitnachweise, aus denen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgeht,
    • Lohnabrechnungen und
    • Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen.

    Werden für die Prüfung darüberhinausgehende Unterlagen benötigt, so sind diese auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.

  • Die erforderlichen Unterlagen müssen an einem Ort in Deutschland bereitgehalten werden. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten, bei Bauleistungen auf der Baustelle.

  • Die Dokumente müssen für die Dauer der gesamten Dienst- oder Werkleistung, insgesamt jedoch nicht länger als 2 Jahre, bereitgehalten werden.

    Die Aufzeichnungen zur Arbeitszeiterfassung sind darüber hinaus mindestens 2 Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufzeichnungspflicht spätestens genügt worden sein muss.

  • Von der Dokumentationspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    • bei denen es sich um Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder Eltern des Arbeitgebers

    Von der Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    • die ein verstetigtes Arbeitsentgelt von mehr als 4.461 Euro brutto monatlich beziehen oder
    • deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.974 Euro überschreitet und denen der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben unberücksichtigt) nachweislich gezahlt hat.
    • Es bleibt aber in diesen Fällen der Überschreitung der Entgeltgrenzen bei der Dokumentationspflicht nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)! Die Dokumentationspflicht nach dem AEntG gilt regelmäßig in den nachfolgenden Branchen:
      • Arbeitnehmerüberlassung
      • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
      • Bauhauptgewerbe
      • Dachdeckerhandwerk
      • Elektrohandwerke
      • Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
      • Gebäudereinigungsleistungen
      • Gerüstbauer-Handwerk
      • Maler- und Lackierhandwerk
      • Pflegedienstleistungen
      • Schlachten und Fleischverarbeitung (Fleischwirtschaft)
      • Schornsteinfegerhandwerk
      • Sicherheitsdienstleistungen (Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen)
      • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

    In diesen Fällen müssen lediglich die Dokumente in deutscher Sprache bereitgehalten werden, aus denen sich die Erfüllung des jeweiligen Ausnahmetatbestandes ergibt.

  • Zu erfassen sind in elektronischer oder schriftlicher Form Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, soweit stundenbezogene Zuschläge zu gewähren sind, unter Angabe des jeweiligen Zuschlags Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf den Zuschlag begründet. Näheres zur Arbeitszeiterfassung finden Sie unter folgendem Link:

  • Ja. Für den Bereich der mobilen Arbeit gelten Erleichterungen hinsichtlich der Aufzeichnung der Arbeitszeit.

    Danach genügt es, dass der Arbeitgeber für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufzeichnet,

    • soweit er diese mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,
    • diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
    • sich diese ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.

    Eine ausschließlich mobile Tätigkeit in diesem Sinne ist eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Dazu gehören insbesondere

    • Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen,
    • Abfallsammlung,
    • Straßenreinigung,
    • Winterdienst,
    • Gütertransport und Personenbeförderung (nur für Arbeitgeber mit Sitz außerhalb EU/EWR).

    Eine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während ihrer täglichen Arbeitszeit regelmäßig nicht durch ihren Arbeitgeber oder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen müssen. Die zeitliche Ausführung des täglichen Arbeitsauftrages muss in der Verantwortung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen.

Fragen zu entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Staatsangehörigkeit von außerhalb des EWR und der Schweiz

  • Keine.

  • Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gelten für alle nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.

    Drittstaatsangehörige benötigen allerdings für eine Entsendung nach Deutschland einen Aufenthaltstitel oder ein Vander-Elst-Visum. Näheres hierzu finden Sie unter folgendem Link:

Fragen für Kunden (Leistungsempfänger)

  • Grundsätzlich muss der ausländische Auftragnehmer sicherstellen, dass er seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Beschäftigung in Deutschland die jeweiligen Mindestarbeitsbedingungen gewährt und dass er seine Melde- und Dokumentationspflichten erfüllt.

    Sie als Auftraggeber trifft allerdings eine Bürgenhaftung für die Zahlung des Mindestlohns und die Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung. Außerdem kann gegen Sie als Auftraggeber eine Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000,00 Euro verhängt werden, wenn Sie ein Unternehmen beauftragen, von dem oder dessen Nachunternehmen Sie wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass es die Mindestarbeitsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig gewährt. Insofern sollten Sie sicherstellen, dass ein Auftragnehmer mit Sitz im Ausland die Mindestarbeitsbedingungen tatsächlich gewährt.

Weitere Informationen

  • Für weitere Informationen können Sie sich an die Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wenden.

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    Mindestlohn-Hotline

    Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
    Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
    Telefon: 030 60 28 00 28
    E-Mail: mindestlohn­@buergerservice.bund.de

  • Weitere Informationen zur Meldepflicht finden Sie auf der nationalen Entsende-Website unter folgendem Link:

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