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Arbeitszeit

Hinweis

Für die Inhalte dieses Themenbereiches ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fachlich zuständig. Anfragen zu den Inhalten dieser Seite werden durch die Mindestlohn-Hotline des BMAS unter den nachfolgenden Erreichbarkeiten beantwortet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mindestlohn-Hotline
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 20:00 Uhr
Telefon: 030 60280028
E-Mail: mindestlohn­@buergerservice.bund.de

Welche Arbeitszeit ist einzuhalten?

Die Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) verpflichtet jeden Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass seine eigenen innerstaatlichen Vorschriften über Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten auch auf entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewendet werden.

Die deutschen Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften sind auch bei Arbeitnehmerentsendungen und -überlassungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland einzuhalten.

Wo sind Arbeitszeit und Ruhezeiten geregelt?

  • Grundsätzlich gilt für die Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
  • Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren gelten das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV).
  • Für Arbeitnehmerinnen, die dem Mutterschutz unterliegen, bestehen zusätzliche Beschränkungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG).
  • Besondere Regelungen bestehen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Seefahrt (Seearbeitsgesetz), in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung), in der Luftfahrt (Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät) sowie im Straßenverkehr (Lenk- und Ruhezeiten) und auf Offshoreanlagen (Offshore-Arbeitszeitverordnung). Besondere Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel enthalten das Ladenschlussgesetz des Bundes (gilt nur in Bayern) sowie die Ladenöffnungs- oder Ladenschlussgesetze der Länder.
    Lenk- und Ruhezeiten
  • Regelungen zu Arbeitszeit und Ruhezeiten können auch in (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen enthalten sein.
    Informationen zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen

Werktägliche Arbeitszeit

  • Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag.
  • Die werktägliche Höchstarbeitszeit kann ohne besondere Begründung auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Diese Verlängerung muss innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen werden. Daraus ergibt sich mittelbar eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche.
  • Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern kann auf zehn Stunden nur verlängert werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen wird.
  • Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden vollständig als Arbeitszeit gewertet.

Ruhepausen und Ruhezeiten

Ruhepausen

  • Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von

    • mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit über sechs Stunden und
    • mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit über neun Stunden
      zu unterbrechen.
  • Die Gesamtzeit der Ruhepausen kann in mehrere Arbeitsunterbrechungen aufgeteilt werden; dabei muss eine Arbeitsunterbrechung mindestens 15 Minuten dauern.

Tägliche Ruhezeit

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
  • In bestimmten Branchen (Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung) kann die Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.
  • In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Ruhezeit an Sonntagen und an Feiertagen

  • Wöchentlicher Ruhetag ist in Deutschland grundsätzlich der Sonntag.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonntagen und an Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
  • Die Sonn- oder Feiertagsruhe ist unmittelbar in Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
  • In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
  • Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Bundeseinheitliche Feiertage sind

  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • erster Weihnachtstag
  • zweiter Weihnachtstag

Darüber hinaus werden folgende Feiertage regional in den Bundesländern begangen:

  • Heilige Drei Könige (6. Januar) in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
  • Internationaler Frauentag (8. März) in Berlin
  • Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen (nur teilweise), Thüringen (nur teilweise).
  • Augsburger Friedensfest nur in der Stadt Augsburg
  • Mariä Himmelfahrt (15. August) im Saarland, in Bayern (nur teilweise)
  • Weltkindertag (20. September) in Thüringen
  • Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Allerheiligen (1. November) in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,
    Rheinland-Pfalz, Saarland
  • Buß- und Bettag in Sachsen

Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind in bestimmten Branchen möglich, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.
  • Die Ausnahmen umfassen im Wesentlichen die "klassischen Bereiche" von Sonn- und Feiertagsarbeit (insbesondere Feuerwehr, Krankenhaus, Gaststätten, Unterhaltung, Sport, Funk und Fernsehen, Messen und Ausstellungen, Landwirtschaft, Daseinsvorsorge, Bewachungsgewerbe). In Bäckereien und Konditoreien ist eine Beschäftigung bis zu drei Stunden zur Herstellung und zum Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren zulässig.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit in der Industrie ist erlaubt, wenn technische Erfordernisse eine ununterbrochene Produktion erfordern.
  • Für die genannten Bereiche bedarf die Sonn- und Feiertagsarbeit keiner besonderen Genehmigung.
  • Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einem Sonntag oder an einem Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben. Der Ersatzruhetag muss bei Sonntagsarbeit innerhalb eines Zeitraums von zwei, bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen gewährt werden
  • Der Ersatzruhetag ist unmittelbar in Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Gestaltungsmöglichkeiten der Tarifparteien

  • Per Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann unter besonderen Voraussetzungen von den vorstehend dargestellten Grundnormen abgewichen werden (z.B. längere tägliche Arbeitszeiten bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, längere Ausgleichszeiträume für Mehrarbeit, kürzere Ruhezeiten).
  • Wenn ein bundesweiter Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist, gelten dessen Rechtsnormen auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Informationen zu den zu beachtenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen finden Sie unter folgendem Link.
    Informationen zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen

Ausnahmen unter besonderen Voraussetzungen

  • Von den Grundnormen kann unter besonderen im Gesetz genannten Voraussetzungen abgewichen werden. Zum Teil ist hierfür eine Genehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde erforderlich.
    Zuständige Arbeitsschutzbehörde
  • Die Arbeitsschutzbehörde kann zum Beispiel eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligen für Bau- und Montagestellen, für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten sowie für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne.
  • Außerdem kann die Arbeitsschutzbehörde Ausnahmen von den Grundnormen zulassen, wenn sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
  • Ausnahmen allein auf gesetzlicher Grundlage sind in Notfällen oder sonstigen außergewöhnlichen Fällen zulässig, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten, insbesondere, wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.

Arbeitszeitaufzeichnung

  • Nach dem Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Besondere Regelungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten enthalten das Arbeitnehmer- Entsendegesetz und das Mindestlohngesetz.
    Sonstige Pflichten

Ahndung von Verstößen

  • Das Arbeitszeitgesetz wird von den Arbeitsschutzbehörden kontrolliert. Verstöße gegen die Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
  • In besonders gravierenden Fällen, insbesondere, wenn durch die Verstöße die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Beschäftigten gefährdet wird, können auch Freiheitsstrafen verhängt werden.

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