Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Jugendarbeitsschutz

Hinweis

Für die Inhalte dieses Themenbereiches ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fachlich zuständig. Anfragen zu den Inhalten dieser Seite werden durch die Mindestlohn-Hotline des BMAS unter den nachfolgenden Erreichbarkeiten beantwortet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mindestlohn-Hotline
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 20:00 Uhr
Telefon: 030 60280028
E-Mail: mindestlohn­@buergerservice.bund.de

Welche Vorschriften zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz sind einzuhalten?

Die Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) verpflichtet jeden Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass seine eigenen innerstaatlichen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Kindern und Jugendlichen auch auf entsandte junge Beschäftigte angewendet werden.

Die deutschen Vorschriften zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz sind auch bei Arbeitnehmerentsendungen und -überlassungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland einzuhalten.

Wo sind Vorschriften zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz geregelt?

Mindestalter für eine Beschäftigung

  • Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
  • Grundsätzlich verboten ist die Beschäftigung von Kindern und ihnen gleichgestellten vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen.
  • Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen unter bestimmten Voraussetzungen mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Eine Beschäftigung im gewerblichen Bereich ist mit Ausnahme des Austragens von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten nicht gestattet.
  • Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen während der Schulferien beschäftigt werden, jedoch für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr.
  • Im Kultur- und Medienbereich dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche beschäftigt werden, wenn dies von der Arbeitsschutzbehörde genehmigt ist.
    Arbeitsschutzbehörde
  • Für Jugendliche, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, gelten die folgenden Vorschriften.

Arbeitszeit

  • Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für sie gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag.
  • Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen so verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
  • Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
  • In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
  • Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (Arbeitszeit plus Ruhepausen) 10 Stunden (im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden) nicht überschreiten.
  • Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es im Bäckerhandwerk (16-jährige ab 5 Uhr, 17-jährige ab 4 Uhr (nicht in Konditoreien)) in der Landwirtschaft (16-jährige ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr) und im Gaststätten- und Schaustellergewerbe (16-jährige bis 22 Uhr).
  • In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 23 Uhr beschäftigt werden. In Betrieben, in denen die Beschäftigten außergewöhnlich der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, dürfen sie in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden.
  • Im Kultur- und Medienbereich dürfen Jugendliche bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Nach Beendigung der Tätigkeit ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren.

Ruhepausen und Ruhezeit

Ruhepausen und tägliche Freizeit

  • Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von
    30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden,
    60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden
    gewährt werden.
  • Die Gesamtzeit der Ruhepausen kann in mehrere Arbeitsunterbrechungen aufgeteilt werden; dabei muss eine Arbeitsunterbrechung mindestens 15 Minuten dauern.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

Ruhezeit an Wochenenden und an Feiertagen

  • An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

Bundeseinheitliche gesetzliche Feiertage sind

  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • erster Weihnachtstag
  • zweiter Weihnachtstag

Folgende gesetzliche Feiertage werden regional in den Bundesländern begangen:

  • Heilige Drei Könige (6. Januar) in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
  • Internationaler Frauentag (8. März) in Berlin
  • Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen (nur teilweise), Thüringen (nur teilweise).
  • Augsburger Friedensfest nur in der Stadt Augsburg
  • Mariä Himmelfahrt (15. August) im Saarland, in Bayern (nur teilweise)
  • Weltkindertag (20. September) in Thüringen
  • Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Allerheiligen (1. November) in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,
    Rheinland-Pfalz, Saarland
  • Buß- und Bettag in Sachsen

Beschäftigung am Wochenende und an Feiertagen

  • In bestimmten Branchen sind Ausnahmen für die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen und Sonntagen sowie an Feiertagen möglich.

Beschäftigung an Samstagen

  • An Samstagen ist die Beschäftigung Jugendlicher zulässig

    • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
    • in offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
    • im Verkehrswesen,
    • in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
    • im Familienhaushalt,
    • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
    • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
    • bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
    • beim Sport
    • im ärztlichen Notdienst,
    • in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
  • Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.

Beschäftigung an Sonntagen

  • An Sonntagen ist die Beschäftigung Jugendlicher zulässig

    • in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
    • in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
    • im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
    • im Schaustellergewerbe,
    • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
    • beim Sport,
    • im ärztlichen Notdienst,
    • im Gaststättengewerbe.
  • Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.

Beschäftigung an Feiertagen

  • An gesetzlichen Feiertagen ist die Beschäftigung Jugendlicher mit den auch am Sonntag zulässigen Tätigkeiten erlaubt. Ausgenommen sind der 1. Januar (Neujahr), der erste Osterfeiertag, der 1. Mai (Tag der Arbeit) und der 25. Dezember (1. Weihnachtsfeiertag).
  • Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen.

Ausnahmen in besonderen Fällen

  • Die Grundnormen des Gesetzes zu den Arbeits- und Ruhezeiten finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.
  • Wird in Notfällen Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.

Urlaub

  • Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
  • Der Urlaub beträgt jährlich

    • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs 15 Jahre alt ist,
    • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs 16 Jahre alt ist,
    • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs 17 Jahre alt ist.

      Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten jeweils einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.

  • Die Angaben zum Urlaub beziehen sich auf Werktage, also auf eine Sechs-Tage-Woche; sie sind auf die Arbeitstage umzurechnen. Werden zum Beispiel 15-jährige Jugendliche an fünf Tagen beschäftigt, ergibt sich bei anteiliger Berechnung ein Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen.

Gefährliche Arbeiten

  • Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, vor allem nicht mit Arbeiten,

    • die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
    • bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind oder
    • die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind.
  • Verboten sind auch Tätigkeiten, bei denen Jugendliche

    • in ihrer Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet sind oder
    • schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen und gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen zulässig, wenn sie für die Ausbildung unumgänglich sind.
  • Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeiten sind für Jugendliche verboten; ebenfalls die Beschäftigung in Akkordgruppen Erwachsener.
  • Ausnahmsweise können Jugendliche in Akkordgruppen - jedoch nicht selbst im Akkord - beschäftigt werden, wenn die Arbeit unter Aufsicht erfolgt und es für die Ausbildung unumgänglich ist.

Gestaltung der Arbeitsbedingungen

  • Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind.
  • Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen.
  • Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.
  • Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
  • Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.
  • Der Arbeitgeber muss Jugendliche vor körperlicher Züchtigung und Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung schützen.
  • Der Arbeitgeber darf Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder andere nikotinhaltige Erzeugnisse sowie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas geben, es sei denn die Abgabe an Jugendliche ist nach dem Jugendschutzgesetz erlaubt.
  • Personen, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen, beaufsichtigen, anweisen oder ausbilden. Gleiches gilt u.a. bei bestimmten Straftaten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Betäubungsmitteln, Straftaten gegen den Jugendschutz.

Gesundheitliche Betreuung

  • Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie zuvor von einem Arzt oder einer Ärztin untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen.
  • Die Untersuchung soll gewährleisten, dass Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind. Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, in der eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen überprüft werden.

Ahndung von Verstößen

  • Das Jugendarbeitszeitgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung werden von den Arbeitsschutzbehörden kontrolliert. Verstöße gegen die Vorschriften zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz können mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

    Arbeitsschutzbehörde

  • In besonders gravierenden Fällen, insbesondere, wenn durch die Verstöße die Gesundheit oder Arbeitskraft Jugendlicher gefährdet wird, können auch Freiheitsstrafen verhängt werden.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen