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Zulagen und Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten

Hinweis

Für die Inhalte dieses Themenbereiches ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fachlich zuständig. Anfragen zu den Inhalten dieser Seite werden durch die Mindestlohn-Hotline des BMAS unter den nachfolgenden Erreichbarkeiten beantwortet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mindestlohn-Hotline
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 20:00 Uhr
Telefon: 030 60280028
E-Mail: mindestlohn­@buergerservice.bund.de

§ 2 Absatz 1 Nummer 8 AEntG bestimmt, welche in deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltenen Bedingungen für die Erstattung von Kosten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung finden können. Es kommt nicht darauf an, ob die Kostenerstattungsvorschrift daran anknüpft, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aufgrund beruflicher Veranlassung an dem anderen Arbeitsort übernachten muss, sondern darauf, ob sie daran anknüpft, dass sie oder er sich aus beruflichen Gründen zu einem anderen Ort als ihrem oder seinem Wohnort begibt.

§ 2 Absatz 3 AEntG bestimmt, in welchen Fällen, die in § 2 Absatz 1 Nummer 8 AEntG genannten Bedingungen zur Anwendung kommen: Ergänzend zu den ansonsten auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften für die Zulagen und Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die Reisen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers während der Entsendung betreffen, finden in den Fällen des § 2 Absatz 3 AEntG die Vorschriften des Aufnahmestaates Anwendung, die die Erstattung von Kosten regeln, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aufgrund beruflicher Veranlassung von ihrem oder seinem Wohnort entfernt arbeiten muss.

§ 2 Absatz 3 Nummer 1 AEntG betrifft Konstellationen, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu oder von ihrem oder seinem regelmäßigen Arbeitsort in Deutschland reisen muss, ohne dass ihr oder ihm ein neuer Arbeitsort zugewiesen worden ist. In diesen Fällen sind alle dienstlichen Reisen innerhalb Deutschlands erfasst.

§ 2 Absatz 3 Nummer 2 AEntG betrifft Fälle, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland von ihrem oder seinem im Rahmen einer vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland regelmäßigen Arbeitsort vorübergehend zu einem anderen Arbeitsort geschickt wird.

1. Verhältnis ausländischer und inländischer Regelungen

Es gilt das Günstigkeitsprinzip. Sollten die ansonsten auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften, in der Regel die des Herkunftsstaates, für den Arbeitnehmer günstiger sein, so bleibt es bei der Anwendung dieser Vorschriften.

2. Allgemeine Regeln über Zulagen und Kostenerstattung (§ 670 BGB analog)

Aufgrund der Regelung in Nummer 8 finden insbesondere die in Deutschland geltenden allgemeinen Regeln über die Zulagen und die Erstattung im Zusammenhang mit Aufwendungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Anwendung. Gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet wird, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer Aufwendungen zu erstatten. Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen in Bezug auf die Arbeitsausführung getätigt hat, die Aufwendungen erforderlich waren oder der Arbeitnehmer sie für erforderlich halten durfte, und die Aufwendungen nicht bereits auf andere Weise (z.B. durch die Vergütung) abgegolten sind.

Reise-, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand sind danach zu erstatten, wenn sie erforderlich waren, weil der Arbeitnehmer etwa angewiesen wurde, auswärts zu arbeiten, oder er die ihm übertragene Arbeit nicht ohne Dienstreise ausführen konnte. Es ist auch möglich, eine Pauschalierung etwa in Reisekostenrichtlinien vorzusehen.

3. Besondere Regeln über Zulagen und Kostenerstattung in einzelnen Branchen

Neben den allgemeinen Regeln über Zulagen und Kostenerstattungen gelten in bestimmten Branchen besondere Regelungen aufgrund bundesweiter Tarifverträge, die gem. § 5 TVG für allgemein verbindlich erklärt oder nach §§ 7, 7a AEntG durch Rechtsverordnung erstreckt worden sind.

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