Haftung des Auftraggebers
Ein Unternehmer haftet nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) und § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), für die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts und, soweit das AEntG Anwendung findet, für die Zahlung von Beiträgen an eine Urlaubskassen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, unabhängig von eigenem Verschulden, wenn
- der von ihm beauftragte Unternehmer,
- dessen beauftragter Nachunternehmer,
- ein von diesem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragter Verleiher
die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt.
Der Gesetzgeber geht nach der Gesetzesbegründung zum MiLoG davon aus, dass die zur Auftraggeberhaftung des AEntG ergangene einschränkende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für § 13 MiLoG herangezogen wird. Die einschränkende Rechtsprechung findet zudem bei den Ordnungswidrigkeiten in Nachunternehmerketten Anwendung (§ 21 Abs. 2 MiLoG und § 23 Abs. 2 AEntG), so dass Unternehmer im Sinne der Vorschriften nur ist, wer beim Abschluss des Vertrages mit dem Auftragnehmer eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten (Kunden) vertraglich weitergibt oder erfüllt bzw. mit der Beauftragung des Auftragnehmers die Erfüllung einer künftig im Rahmen seines Geschäftsmodells typischerweise anfallenden vertraglichen Verpflichtung bezweckt.
Ob Nachunternehmer zur Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen aufgrund des AEntG verpflichtet sind, kann der Übersicht Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen entnommen werden.
Die Verpflichtung zur Gewährung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, soweit sie nicht den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterliegen.
Übersicht über die Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen
Das Mindestentgelt umfasst bei der Haftung des Auftraggebers nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Vom Nettoentgelt nicht erfasst werden über das Mindestentgelt gem. § 5 S. 1 Nr. 1 AEntG hinausgehende Entlohnungsbestandteile nach § 5 S. 1 Nr. 1a AEntG.
In- und ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können diesen Anspruch vor dem zuständigen deutschen Gericht für Arbeitssachen gerichtlich geltend machen.
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