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Klagerecht der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu gewährenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen oder die Arbeitsbedingungen aufgrund einer Verordnung, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen. Dazu kann sie bzw. er Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Wenn der Arbeitgeber als Auftragnehmer im Sinne von § 13 MiLoG oder § 14 AEntG von einem anderen Unternehmer (Auftraggeber) mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt worden ist, können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch den Anspruch aus der gesetzlich angeordneten Bürgenhaftung gegen den Auftraggeber vor deutschen Arbeitsgerichten geltend machen.

Weitere Auskünfte erteilen die Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte.

Die Klagemöglichkeit besteht nicht nur für deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsandt wurden, können vor deutschen Arbeitsgerichten Klage auf Gewährung der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen nach dem AEntG oder der gesetzlichen Arbeitsbedingungen nach dem MiLoG gegen ihren Arbeitgeber, der seinen Sitz im Ausland hat, aber auch gegen den Auftraggeber, erheben. Die Klage ist nur bezogen auf den Zeitraum ihrer Beschäftigung in Deutschland zulässig.

Hinweis

Für die Inhalte dieses Themenbereiches ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fachlich zuständig. Anfragen zu den Inhalten dieser Seite werden durch die Mindestlohn-Hotline des BMAS unter den nachfolgenden Erreichbarkeiten beantwortet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Mindestlohn-Hotline
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 20:00 Uhr
Telefon: 030 60280028
E-Mail: mindestlohn­@buergerservice.bund.de

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