Berechnung und Zahlung des Mindestlohns
Grundsatz
Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn, der als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen, also Leistungen des Arbeitgebers, die dieser als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt, ist nicht zulässig. Die Möglichkeit der Sachleistungsanrechnung bei Saisonarbeitnehmern, wie sie für das Mindestlohngesetz besteht, besteht nicht für das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und auch nicht für das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Bei der Ermittlung des Mindestlohns ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Zulagen oder Zuschläge
Die Mindestlöhne auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und das Mindeststundenentgelt als Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden als Brutto-Stundenlohn festgesetzt. Diese Mindestentgeltansprüche sind nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig. Der Anspruch auf den Mindestlohn ist dann erfüllt, wenn dieser dem Arbeitnehmer endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen ist.
Alle im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers sind geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.
Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die immer berücksichtigt werden, sind:
Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die nicht berücksichtigt werden, sind:
- Zuschläge für Nachtarbeit.
Entsendezulagen, die zur Erstattung von Kosten gezahlt werden, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten), können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, § 2b Abs. 1 Satz 2 AEntG. Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.
Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird nach § 2b Abs. 2 AEntG unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird.
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
Leistungen wie Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld sind als Bestandteil des Mindestlohns nur für den Fälligkeitszeitraum anrechnungsfähig, in dem diese (ggf. auch anteilig) gezahlt werden und auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer sie tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält.
Eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres kann also nur auf den Mindestlohn im November angerechnet werden, da die Fälligkeiten der Mindestlohnzahlungen von Januar bis Oktober bereits abgelaufen sind. Ein etwaiger Überschuss, d.h. ein Betrag der nicht benötigt wird, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, kann jedoch in nachfolgenden Zeiträumen angerechnet werden.
Sieht ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes vor, kann dieses nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Ob ein Arbeitgeber zur Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes verpflichtet ist, kann der Übersicht "Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen" entnommen werden.
Übersicht über die Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen
Bei der Berechnung des Mindestlohnes bleiben Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung außer Betracht.