Verhältnis der Branchenmindestlöhne nach dem AEntG und dem AÜG zum allgemeinen Mindestlohn nach dem MiLoG
Nach § 1 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gehen die Regelungen des AEntG, des AÜG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dem MiLoG vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des allgemeinen Mindestlohns nach § 1 MiLoG nicht unterschreitet. Gehen die Regelungen des AEntG, des AÜG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dem MiLoG vor, beschränkt sich der Vorrang nicht auf die Lohnhöhe, sondern gilt auch für sämtliche Nebenpflichten wie die Pflichten zur Anmeldung, Arbeitszeitaufzeichnung und Bereithaltung von Unterlagen. Bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, die aufgrund des AEntG zu beachten sind, sind außerdem bis zur Höhe des Mindestlohnanspruchs nach dem MiLoG Vorgaben zur Unabdingbarkeit des Mindestlohns zu beachten (§ 3 MiLoG).
Ob eine Rechtsverordnung über einen Branchenmindestlohn oder der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, beurteilt sich grundsätzlich nach dem betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung oder des erstreckten Tarifvertrages.
Nach dem AEntG sind derzeit in mehreren Branchen Mindestlohn-Tarifverträge anzuwenden.
Daneben gibt eine Rechtsverordnung nach § 11 AEntG ein Mindestentgelt für die Pflegebranche vor.
Eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG bestimmt für die Zeitarbeits- beziehungsweise Arbeitnehmerüberlassungsbranche ein Mindeststundenentgelt als Lohnuntergrenze für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung.
Sonderregeln gelten für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.
Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten
Für den Straßenverkehrssektor gelten bestimmte Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht.
Sonderregeln für den Straßenverkehr Tätigkeiten
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