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Fälligkeit und Arbeitszeitflexibilisierung

Fälligkeit

Die Fälligkeit des Anspruchs auf den Mindestlohn ist dem jeweiligen Mindestlohn-Tarifvertrag oder den Rechtsverordnungen nach § 11 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu entnehmen.

Arbeitszeitflexibilisierung

Wenn in einem Betrieb eine Arbeitszeitflexibilisierung eingeführt wurde, sind besondere Regelungen zu beachten.

Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

Dies gilt gemäß § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags Nr. 7 zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal unter den nachstehenden Voraussetzungen nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden:

  • Es besteht eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto,
  • es wurde ein verstetigtes Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenentgelt X vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit X 4,348 berechnet, vereinbart,
  • das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen,
  • Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. Plusstunden, die zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch bestehen, sind abzugelten.

Bauhauptgewerbe

Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe, die nachweislich eine Arbeitszeitflexibilisierung nach § 3 Nr. 1.4 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) durchführen.

Hinweis

Die Vereinbarung über eine Arbeitszeitflexibilisierung und die Führung eines Arbeitszeitkontos muss schriftlich geschlossen werden, wenn sie Gegenstand einer Betriebsvereinbarung ist (§ 77 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).

Im Übrigen ist eine schriftliche Vereinbarung nicht erforderlich.

Für die Arbeitszeitflexibilisierung nach § 3 Nr. 1.4 BRTV gilt Folgendes:

  • Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer muss eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen werden:

    • Es gilt ein Ausgleichszeitraum von 12 Monaten.
    • Der Arbeitgeber kann innerhalb von 12 Monaten höchstens 150 Arbeitsstunden vorarbeiten lassen. Wird ein Guthaben für 150 Arbeitsstunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
    • Der Arbeitgeber zahlt der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer unabhängig von der Zahl der in dem jeweiligen Kalendermonat geleisteten und lohnzahlungspflichtigen Arbeitsstunden einen verstetigten Monatslohn. Dabei können die folgenden Regelungen zugrunde gelegt werden:

      1. Monatslohn in Höhe von (41 Stunden x 4,33 Wochen =) 178 Gesamttarifstundenlöhnen in den Monaten April bis November (Sommerarbeitszeit) und in Höhe von (38 Stunden x 4,33 Wochen =) 164 Gesamttarifstunden in den Monaten Dezember bis März (Winterarbeitszeit),
      2. während des gesamten Ausgleichszeitraumes gleichbleibender Monatslohn in Höhe von (40 Stunden durchschnittliche Wochenarbeitszeit x 4,33 Wochen =) 173 Gesamttarifstundenlöhnen,
      3. Monatslohn für die auf der Grundlage der tariflichen Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.2 BRTV (wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden = Winterarbeitszeit bzw. von 41 Stunden = Sommerarbeitszeit) für den jeweiligen Kalendermonat nach den Arbeitstagen errechneten lohnzahlungspflichtigen Stunden,
      4. Monatslohn für die auf der Grundlage der werktäglichen Arbeitszeit von (durch-schnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr = 40 Stunden x 5 Arbeitstage =) 8 Stunden für den jeweiligen Kalendermonat nach den Arbeitstagen errechneten lohnzahlungspflichtigen Stunden.
  • Der Arbeitgeber hat in geeigneter Form sicherzustellen, dass das Guthaben einschließlich Sozialaufwand jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann. Die Tarifvertragsparteien haben darauf verzichtet, ein zwingendes Sicherungsmittel vorzuschreiben. Zulässig sind beispielsweise eine Bankbürgschaft, ein Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder eine Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft.

Dachdeckerhandwerk

Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

Dies gilt nicht, soweit nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den nachfolgenden Voraussetzungen durchgeführt wird:

  • Es ist ein Ausgleichszeitraum von 12 Monaten einzuhalten.
  • Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut- bzw. -Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.
  • Der Arbeitgeber darf innerhalb von 12 Monaten höchstens 150 Arbeitsstunden "vorarbeiten" lassen. Wird ein Guthaben von 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für darüber hinausgehende Stunden neben dem Arbeitslohn auszuzahlen.
  • Der Arbeitgeber muss in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherstellen, dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann. Die Sicherstellung kann z.B. durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten zugunsten der Arbeitnehmer oder Hinterlegung bei der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk erfolgen.

Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, verbleibt es bei dem Fälligkeitstermin zum 15. des Folgemonats.

Elektrohandwerke

Das Mindestentgelt ist zum Zeitpunkt der arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeit zu zahlen, spätestens jedoch am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Erfolgt die Erfassung der Arbeitszeit auf Arbeitszeitkonten und zahlt der Arbeitgeber im Vorgriff auf die spätere Abrechnung ein verstetigtes Monatsentgelt, so finden in Bezug auf die Fälligkeit des Mindestentgeltanspruchs die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Gebäudereinigung

Grundsätzlich ist der Anspruch auf den Mindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

Geringfügig Beschäftigte in der Lohngruppe 1

Von der Fälligkeitsregelung sieht § 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung (Anlage zur Vierten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung) eine Ausnahme vor: Danach kann geringfügig Beschäftigten der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein gleichbleibender - "verstetigter" - Monatslohn gezahlt werden, der sich nach folgender Formel berechnet: Stundenlohn x Wochenarbeitszeit: 5 x 261 : 12

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Lohngruppe 6

Arbeitszeitflexibilisierung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für die gewerblich Beschäftigten, die in den Lohngruppen 6 bis 9 eingruppiert sind, vereinbart werden, dass für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Monaten (Ausgleichszeitraum) Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit durch Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Arbeitszeit an anderen Werktagen ausgeglichen wird. In der Vereinbarung ist zu bestimmen, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
  2. Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vorarbeiten und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen (Jahresarbeitszeitkonto).
  3. Den Beschäftigten ist bei Anwendung des Jahresarbeitszeitkontos unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit ein gleich bleibender Monatslohn zu zahlen.
    Dieser berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn x Jahresarbeitszeit : 12.
    Der Monatslohn mindert sich um den Lohn für die Arbeitsstunden, die in Folge von Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung sowie Zeiten unbezahlter Freistellung ausfallen.
  4. Für die Beschäftigten wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nummer 3 errechneten Monatslohn für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben beziehungsweise zu belasten.
  5. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüberhinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
  6. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, am Ende eines Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden von Beschäftigten oder im Todesfall ausgezahlt werden.
  7. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrundeliegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Abweichend vom vorherigen Satz kann auch eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes durch Betriebsvereinbarung oder, sofern kein Betriebsrat besteht, einzelvertraglich vereinbart werden.
  8. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden von Beschäftigten sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
  9. Durch den Arbeitgeber ist auf seine Kosten durch geeignete Mittel sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann und die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllt werden können. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 Aktiengesetz) begründete Einstandspflichten, wie zum Beispiel Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, stellen keine geeigneten Sicherungsmittel dar. Auf Verlangen einer der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an die Beschäftigten auszuzahlen; die Vereinbarung über die Arbeitszeitverteilung im Ausgleichszeitraum tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Gerüstbauer-Handwerk

Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der auf die in ein Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt, soweit das Arbeitszeit-konto nach den nachfolgenden Bestimmungen geführt wird:

Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung, wird für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag durchgeführt. In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden.

Das Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten.

Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten Mai bis November ein Monatslohn in Höhe von 174 Stundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Stundenlöhnen oder monatlich durchgängig mindestens ein Monatslohn in Höhe von 169 Stundenlöhnen gezahlt, der entsprechend Satz 1 fällig ist.

Sofern die eingestellten Stunden während des Ausgleichszeitraums durch Auszahlung ausgeglichen werden, erfolgt dies in Höhe des aktuellen Mindestlohnes zum Zeitpunkt der Auszahlung.

Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut- bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos mit der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleistung Vergütung o-der Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden außer Betracht. Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungsersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre.

Am Ende des Ausgleichszeitraums ist das Arbeitszeitkonto abzurechnen. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben, kann dieses entweder zur Auszahlung gebracht werden oder unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen und dort ausgeglichen werden. Die Auszahlung der Gutstunden erfolgt mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25 %.

Das Arbeitszeitkonto ist gegen Insolvenz abzusichern.

In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Ausgleichs-zeitraums gekündigt werden.

Maler- und Lackiererhandwerk

Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
Dies gilt jedoch nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 bis 8 Satz 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist.
In diesen Fällen ist ein Lohn auf der Basis von 40 Stunden die Woche (montags bis freitags 8 Stunden), bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, zu zahlen, der spätestens zum 15. des Monats fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

Pflegedienstleistungen

Es gilt eine gestaffelte Fälligkeit. Das Mindestentgelt für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war. Das Mindestentgelt für die Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht (Mehrarbeit), ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinausgehende Arbeitsstunden (Mehrarbeit) können darüber hinaus auf der Grundlage schriftlicher einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen bis zu einer Gesamthöhe von 225 Arbeitsstunden in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Im Falle einer Überschreitung dieser Obergrenze gilt für die Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung dieser Arbeitsstunden die Regelung nach Satz 1 bzw. 4. Der Ausgleich der Arbeitsstunden kann durch Auszahlung des auf die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden entfallenden Entgelts oder durch bezahlte Freizeit erfolgen.
Die Obergrenze von 225 Arbeitsstunden gilt nicht, wenn der Ausgleich der über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden zum Ende eines Ausgleichszeitraums mit einer Länge von höchstens 16 Monaten in der Arbeitszeitkontenvereinbarung vereinbart ist. Der Anspruch auf Vergütung von Arbeitsstunden, die in ein Arbeitszeitkonto eingestellt wurden und nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums ausgeglichen wurden, wird mit Ablauf des für diese Arbeitsstunden geltenden Ausgleichszeitraums fällig. Die Obergrenze von 225 Stunden gilt des Weiteren nicht für Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§ 7b und 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren ausländischen Regelung.
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen.
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

Schlachten und Fleischverarbeitung (Fleischwirtschaft)

Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist (§ 2 Abs. 3 Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft (Zweite Fleischarbeitsbedingungenverordnung (2. FleischWArbbV)). Darüber hinaus gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten für alle Ansprüche aus der 2. FleischWArbbV (§ 3 2. FleischWArbbV).

Schornsteinfegerhandwerk

Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TV Mindestentgelt Schornsteinfeger spätestens zum letzten Arbeitstag des laufenden Monats unbar fällig, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
Die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV Mindestentgelt Schornsteinfeger überschritten werden, wenn sie die Obergrenze von 240 Arbeitsstunden pro zwölf Monate nicht übersteigt. Der Ausgleich der über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden hat nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TV Mindestentgelt Schornsteinfeger spätestens bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Sie können nach § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Mindestentgelt Schornsteinfeger durch Auszahlung des auf diese Stunden entfallenden Entgelts oder durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden.

Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung

Für die Fälligkeit des Mindeststundenentgelts sowie zur Arbeitszeitflexibilisierung in der Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung gelten für die seit dem 1. April 2024 entstandenen Ansprüche mangels einer eigenständigen Regelung in einer Verordnung über Lohnuntergrenzen in der Arbeitnehmerüberlassung die allgemeinen Vorschriften des Mindestlohngesetzes , wenn nicht für die Beschäftigung in bestimmten Branchen vorrangige tarifvertragliche Regelungen bestehen.

Allgemeine Vorschriften des Mindestlohngesetzes
Beschäftigung in bestimmten Branchen mit vorrangigen tarifvertraglichen Regelungen

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