Bestimmte, nur vorübergehend in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten sind von der Anwendung der Regelungen über die Mindestentgelte nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, über die Entlohnungsbestandteile, die über die Mindestentgelte nach dem AEntG hinausgehen, von den Urlaubsregelungen des AEntG sowie den Regelungen für langzeitentsandte Arbeitnehmer nach § 13b AEntG ausgenommen. Die Ausnahmen betreffen:
Erstmontage- oder Einbauarbeiten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden und Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
- Bestandteil eines Liefervertrages sind,
- für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
- von Facharbeitern oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden, und
- die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.
Diese Regelung gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB III.
Tätigkeiten, ohne Werk- oder Dienstleistungen gegenüber Dritten zu erbringen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland vorübergehend in Deutschland beschäftigt werden und ohne in Deutschland Werk- oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,
- für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen in Deutschland führen, Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen,
- als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne Werk- oder Dienstleistungen im Rahmen des Auf- oder Abbaus von Messen und Ausstellungen zu erbringen,
- für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unternehmensteil gründen,
- als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt werden.
Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland tätig ist.