Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach den §§ 3 ff. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Anspruch auf ein zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahltes Urlaubsgeld haben.
Dieses zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld ist als tarifvertragliche Arbeitsbedingung nach § 5 Nr. 2 AEntG zwingend zu gewähren. Es kann nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Besteht kein tarifvertraglicher Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld, kann diese Leistung im Monat der Zuwendung auf den Mindestlohn angerechnet werden.