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Urlaubskassenverfahren

Ist die Abwicklung von Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubskasse) übertragen, müssen Arbeitgeber diese Tarifverträge einhalten und Beiträge an die Urlaubskasse zahlen, wenn sie in Deutschland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Baugewerbe beschäftigen, § 8 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Das gleiche gilt für Verleiher, die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer an einen Betrieb des Baugewerbes verleihen.

Ein Urlaubskassenverfahren gibt es im Bauhauptgewerbe und im Gerüstbauer-Handwerk. Das Urlaubskassenverfahren für das Bauhauptgewerbe wird von SOKA-BAU und das Urlaubskassenverfahren für das Gerüstbauer-Handwerk von SOKA-GERÜSTBAU durchgeführt. SOKA-BAU und SOKA-GERÜSTBAU sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien.
Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland besteht die Verpflichtung zur Teilnahme aufgrund des AEntG nur, wenn sichergestellt ist, dass

  • sie nicht gleichzeitig in Deutschland und im Heimatstaat Beiträge zu einer vergleichbaren Einrichtung zu zahlen haben, tatsächlich zahlen und
  • das in Deutschland geltende Verfahren vorsieht, dass die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Verpflichtung erbrachten Urlaubsleistungen angerechnet werden.

Entrichtet ein Arbeitgeber in dem Staat, aus dem die Entsendung erfolgt, weiterhin für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beiträge an eine vergleichbare Einrichtung, bescheinigt diese der Urlaubskasse, dass für jede entsandte Arbeitnehmerin oder jeden entsandten Arbeitnehmer auch während der Tätigkeit in Deutschland die Zahlung der Beiträge tatsächlich erfolgt. In diesen Fällen befreit die Urlaubskasse den Arbeitgeber von der Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren.

Ob es eine vergleichbare Einrichtung gibt, kann bei SOKA-BAU und bei SOKA-GERÜSTBAU erfragt werden.

Das Urlaubskassenverfahren gilt auch für Arbeitgeber, die im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen tätig werden.

Bei den Beiträgen zu diesen Urlaubskassen handelt es sich um eine Umlage zur Absicherung von arbeitsrechtlichen Urlaubsansprüchen. Sie sind keine Beiträge zur Sozialversicherung.

Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes mit Sitz im Inland und im Ausland sind nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet, Beiträge an SOKA-BAU zu zahlen. Arbeitgeber des Gerüstbauer-Handwerks mit Sitz im Inland und im Ausland müssen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk Beiträge an SOKA-GERÜSTBAU zahlen.

Über das Urlaubskassenverfahren informieren SOKA-BAU und SOKA-GERÜSTBAU auf ihren Websites. Bei Fragen zum Urlaubskassenverfahren können sich Arbeitgeber direkt per E-Mail an SOKA-BAU oder SOKA-GERÜSTBAU wenden.

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