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Über den Mindestlohn hinausgehende Entlohnungsbestandteile

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben über den Mindestlohn hinaus Anspruch auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in bundesweiten, für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen geregelte Entlohnung einschließlich der Überstundensätze ohne die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung.

Zur Entlohnung zählen insbesondere die Grundvergütung, einschließlich Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmer und die Region anknüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen, einschließlich Überstundensätze. Die Entlohnungsdefinition knüpft an das Arbeitsverhältnis und das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung einerseits und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Entlohnung an. Die Entlohnung ist daher abzugrenzen von Leistungen, die der Arbeitgeber lediglich anlässlich des Arbeitsverhältnisses gewährt, wie z.B. der Zugang zu Sozialeinrichtungen (Kantine, Betriebskindergarten, Firmenparkplatz).

Zur Entlohnung zählen ferner nicht Leistungen, die Dritte, die nicht Arbeitgeber sind, im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erbringen, z.B. Trinkgelder.

Die Entlohnung umfasst Regelungen zur Fälligkeit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen und deren Voraussetzungen.

In welchen Branchen Arbeitgeber die Arbeitsleistung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit weiteren Entlohnungsbestandteilen vergüten müssen, kann der Tabelle "Über den Mindestlohn hinausgehende Entlohnungsbestandteile" entnommen werden.

Über den Mindestlohn hinausgehende Entlohnungsbestandteile

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