Anmeldung und Beitragspflicht
Meldung zur Sozialversicherung
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zu melden, § 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Einzelheiten regelt die Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV).
Personenkreis
Meldungen sind zu erstellen für Beschäftigte:
- die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind
- für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind
- die geringfügig beschäftigt sind
Meldetatbestände
Meldungen sind z.B. zu erstellen:
- bei Beginn einer Beschäftigung
- bei Beendigung einer Beschäftigung
- bei Unterbrechung der Entgeltzahlung
- als Jahresmeldung
- bei Wechsel der Krankenkasse
Die Meldungen müssen an die Einzugsstellen erstattet werden. Das sind die Krankenkassen oder - bei geringfügigen Beschäftigungen - die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die Meldungen erfolgen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Hierzu kann z.B. sv.net online genutzt werden.
Nähere Auskünfte zum Meldeverfahren erteilen die Krankenkassen oder die Minijob-Zentrale.
Frist für die Anmeldung
Der Beginn einer Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden. Die Meldung muss jedoch spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn erfolgen.
Sofortmeldepflicht
Sofern Personen in den nachfolgend aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder -zweigen beschäftigt werden, muss spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung abgegeben werden:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Empfänger der Sofortmeldung ist die Datenstelle der Rentenversicherung.
Die Sofortmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Familien- und Vornamen des Beschäftigten
- Versicherungsnummer des Beschäftigten
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Tag der Beschäftigungsaufnahme
Hinweis zur Versicherungsnummer:
Ist die Versicherungsnummer nicht bekannt, so sind stattdessen Geburtstag und -ort sowie Anschrift des Beschäftigten anzugeben.
Weitere Informationen zur Sofortmeldepflicht finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Folgen bei Nichtbeachtung
Zahlung von Beiträgen
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er beinhaltet sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil.
Der Arbeitgeber zieht den vom Versicherten zu tragenden Arbeitnehmeranteil vom Lohn oder vom Gehalt ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Einzugsstelle. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wurde, ausgeübt wurde. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Die Beiträge werden vom Arbeitsentgelt berechnet.
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Gleichgültig ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
Folgen bei Nichtbeachtung