Verstößt ein Arbeitgeber vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Es kann ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro verhängt werden (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV).
Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) machen sich Arbeitgeber strafbar, die den Einzugsstellen vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten:
- Arbeitnehmerbeiträge
Strafbar ist es, der Einzugsstelle fällige Arbeitnehmerbeiträge nicht zu zahlen. - Arbeitgeberbeiträge
Strafbar ist es, der Einzugsstelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen oder die Einzugsstelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und ihr dadurch Beiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten.
Die Straftat kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.