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Regelungen im EWR

Anwendungsgrundsatz

Dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören neben den EU-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen an.

Im Bereich der sozialen Sicherheit gelten jeweils die Rechtsvorschriften nur eines EWR-Staates. Welche das sind, bestimmt sich nach den Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) 883/2004. Die Verordnung (EG) 987/2009 enthält ergänzende Durchführungsbestimmungen.

Die Regelungen gelten für Unionsbürger (Staatsangehörige der EU-Staaten), Isländer, Liechtensteiner und Norweger sowie für Flüchtlinge und Staatenlose, die in einem EWR-Staat wohnen.

Grundsätzlich sind die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.

Anwendungsausnahmen

Entsendung von EWR-Angehörigen im EWR

Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeitsausführung in einen anderen Staat des EWR entsandt, so ändert sich der Beschäftigungsort. Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht ändert sich ausnahmsweise nicht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • voraussichtliche Entsendedauer nicht mehr als 24 Monate
  • arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen
  • nennenswerte Tätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat
  • keine Ablösung einer anderen Person

Wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zum Zweck der Entsendung eingestellt, kommt es darauf an, welche Rechtsvorschriften für ihn unmittelbar vor der Entsendung galten (Artikel 14 Abs. 1 VO (EG) 987/2009).

Der Arbeitgeber unterrichtet den zuständigen Sozialversicherungsträger über die Entsendung seiner Arbeitnehmerin oder seines Arbeitnehmers - möglichst im Voraus. Der Sozialversicherungsträger stellt eine Bescheinigung A 1 aus. In Deutschland macht das die gesetzliche Krankenkasse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Besteht keine gesetzliche Krankenversicherung, übernimmt die Aufgabe der Rentenversicherungsträger oder die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. Aus der Bescheinigung ist zu ersehen, welches Sozialversicherungsrecht angewandt wird.

Tätigkeit in mehreren EWR-Staaten

Manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten regelmäßig in mehr als einem Land, beispielsweise bei zwei verschiedenen Arbeitgebern oder bei einem Arbeitgeber, der im In- und Ausland aktiv ist. Auch für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten jeweils die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nur eines EWR-Staates.

Unionsbürger, Isländer, Norweger und Liechtensteiner, die gewöhnlich in zwei oder mehr EWR-Staaten abhängig beschäftigt sind, sind entweder in dem Staat, in dem sie wohnen oder im Sitzstaat des Arbeitgebers sozialversichert.

Anzuwendendes SozialversicherungsrechtVoraussetzungenVorschrift
Wohnsitz-StaatWesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat (dies ist nicht der Fall bei einer Arbeitszeit und/oder einem Arbeitsentgelt von weniger als 25 %)

Art. 13 Abs. 1 a)
VO (EG) 883/2004;

Artikel 14 Abs. 8
VO (EG) 987/2009

Kein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat, Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des WohnmitgliedstaatsArt. 13 Abs. 1 b) (iv)
VO (EG) 883/2004
Arbeitgebersitz-StaatKein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat (Richtwert: Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt von weniger als 25 %)

Art. 13 Abs. 1 b) (i), (ii) und (iii)
VO (EG) 883/2004;

Art. 14 Abs. 8
VO (EG) 987/2009

HeimatbasisFür Flugbesatzungsmitglieder

Art. 11 Abs. 5
VO (EG) 883/2004;

Art. 14 Abs. 5a
VO (EG) 987/2009

Für sonstiges Personal im internationalen Verkehrswesen (Berufskraftfahrer) gelten keine besonderen Regelungen.

Wird neben einer Beschäftigung eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, unterliegt der Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates (Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004).

Der zuständige Sozialversicherungsträger stellt eine Bescheinigung A 1 aus. In Deutschland macht das i.d.R. die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) in Bonn. Welches Sozialversicherungsrecht (welchen Mitgliedstaats) angewandt wird, ist aus der Bescheinigung zu ersehen.

Ausnahmevereinbarungen

Im Einzelfall können die jeweils beteiligten EWR-Staaten vereinbaren, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden sollen. Hierzu schließen die zuständigen Stellen miteinander eine Ausnahmevereinbarung. Der Antrag hierauf ist in dem EWR-Staat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften Anwendung finden sollen.

In Deutschland ist für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) in Bonn zuständig.

Eine Ausnahmevereinbarung wird in einer Bescheinigung A 1 dokumentiert.

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