Regelungen nach den deutschen Sozialgesetzbüchern
Personen, die in Deutschland beschäftigt sind, sind in Deutschland zur Sozialversicherung anzumelden. Auf die Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, seinen Wohnsitz, die Rechtsform oder den Sitz des Arbeitgebers kommt es hierbei nicht an. Unbeachtlich ist ebenfalls, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bereits in einem anderen Land sozialversichert ist und dort Beiträge zahlt.
Eine Ausnahme besteht für die Einstrahlung:
Diese liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, der im Ausland in einem Beschäftigungsverhältnis steht, nach Deutschland entsandt wird. Die Entsendung muss infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sein (§ 5 SGB IV).
Die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht finden bei einer Einstrahlung keine Anwendung. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss nicht zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung angemeldet werden.
Ob Versicherungspflicht in Deutschland besteht, prüfen und entscheiden die Einzugsstellen (Krankenkassen); für die Unfallversicherung die Unfallversicherungsträger.
Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, der in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ins Ausland entsandt, gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht weiter. Dabei spricht man von Ausstrahlung. Die Entsendung muss infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sein (§ 4 SGB IV)
Regelungen über- und zwischenstaatlichen Rechts sind vorrangig zu beachten (EU, EWR, bilaterale Abkommen):
Regelungen in der EU
Regelungen im EWR
Regelungen zwischen EU und Schweiz
Regelungen durch bilaterale Abkommen