Regelungen zwischen EU und Schweiz
Anwendungsgrundsatz
Schweiz und EU haben vereinbart, dass im Bereich der sozialen Sicherheit jeweils die Rechtsvorschriften nur eines Staates gelten sollen. Welche das sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach den Koordinierungsregeln der Verordnung (EG) 883/2004. Die Verordnung (EG) 987/2009 enthält ergänzende Durchführungsbestimmungen.
Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften des Staates - Schweiz oder EU-Mitgliedstaat - in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.
Die Regelungen gelten für Schweizer und Unionsbürger sowie für Flüchtlinge und Staatenlose, die in einem der Vertragsstaaten wohnen.
Anwendungsausnahmen
Entsendung zwischen Schweiz und EU
Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeitsausführung in einen anderen Vertragsstaat entsandt, so ändert sich der Beschäftigungsort. Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht ändert sich ausnahmsweise nicht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate
- arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen
- nennenswerte Tätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat
- keine Ablösung einer anderen Person
Wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zum Zweck der Entsendung eingestellt, kommt es darauf an, welche Rechtsvorschriften für ihn unmittelbar vor der Entsendung galten (Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 987/2009).
Der Arbeitgeber unterrichtet den zuständigen Sozialversicherungsträger über die Entsendung seiner Arbeitnehmerin oder seines Arbeitnehmers - möglichst im Voraus. Der Sozialversicherungsträger stellt eine Bescheinigung A 1 aus. In Deutschland macht das die gesetzliche Krankenkasse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Besteht keine gesetzliche Krankenversicherung, übernimmt die Aufgabe der Rentenversicherungsträger oder die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.
Aus der Bescheinigung ist zu ersehen, welches Sozialversicherungsrecht angewandt wird.
Tätigkeit in der Schweiz und in der EU
Manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten regelmäßig in mehr als einem Land, beispielsweise bei zwei verschiedenen Arbeitgebern oder bei einem Arbeitgeber, der im In- und Ausland aktiv ist. Auch für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten jeweils die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nur eines Staats.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gewöhnlich in zwei oder mehr Vertragsstaaten einer Beschäftigung nachgehen, sind entweder in dem Staat, in dem sie wohnen oder im Sitzstaat des Arbeitgebers sozialversichert.
Anzuwendendes Sozialversicherungsrecht | Voraussetzungen | Vorschrift |
---|
Wohnsitz-Staat | wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
(dies ist nicht der Fall bei einer Arbeitszeit und/oder einem Arbeitsentgelt von weniger als 25 %) | Art. 13 Abs. 1 a VO (EG) 883/2004;
Art.14 Abs. 8
VO (EG) 987/2009
|
kein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat, Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats | Art. 13 Abs. 1 b) (iv)
VO (EG) 883/2004 |
Arbeitgebersitz-Staat | kein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
(Richtwert: Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt von weniger als 25 %) | Art. 13 Abs. 1 b) (i), (ii) und (iii)
VO (EG) 883/2004;
Art. 14 Abs. 8
VO (EG) 987/2009
|
Heimatbasis | für Flugbesatzungsmitglieder | Art. 11 Abs. 5
VO (EG) 883/2004;
Art. 14 Abs. 5a
VO (EG) 987/2009
|
Für sonstiges Personal im internationalen Verkehrswesen (Berufskraftfahrer) gelten keine besonderen Regelungen.
Wird neben einer Beschäftigung eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, unterliegt der Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates (Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004).
Der zuständige Sozialversicherungsträger stellt eine Bescheinigung A 1 aus. In Deutschland macht das i.d.R. die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) in Bonn. Welches Sozialversicherungsrecht (welchen Mitgliedstaats) angewandt wird, ist aus der Bescheinigung zu ersehen.
Ausnahmevereinbarungen
Im Einzelfall können die Schweiz und die jeweils beteiligten EU-Staaten vereinbaren, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden sollen. Hierzu schließen die zuständigen Stellen miteinander eine Ausnahmevereinbarung. Der Antrag hierauf ist in dem Staat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften Anwendung finden sollen.
In Deutschland ist für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) in Bonn zuständig.
Eine Ausnahmevereinbarung wird in einer Bescheinigung A 1 dokumentiert.