Folgen bei illegalem Ver- und Entleih
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin oder seinen Arbeitnehmer ohne Verleih-Erlaubnis an einen Dritten überlässt, hat das gewichtige Folgen:
Zwischen Entleiher und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (Fiktion).
Bildbeschreibung
Ein Verleiher und ein Leiharbeitnehmer schließen einen Arbeitsvertrag.
Der Verleiher überlässt den Leiharbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung.
Da der Verleiher nicht im Besitz einer Verleih-Erlaubnis ist, sind der Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer und der Überlassungsvertrag mit dem Entleiher unwirksam.
Ein Arbeitsverhältnis gilt zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen.
Wenn der Verleiher Arbeitsentgelt an die Leiharbeitnehmerin oder den Leiharbeitnehmer zahlt, so haftet er auch für die Sozialversicherungsbeiträge. Er gilt neben dem Entleiher als Arbeitgeber. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
Weitere Informationen zur Anmeldung und Beitragspflicht
Ordnungswidrigkeiten bei Verleih
Der Verleih ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist ordnungswidriges Handeln (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG) und mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bedroht. Dabei kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird.
Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Der Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih ist nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG) dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bedroht ist. Ketten-, Zwischen- oder Weiterleih liegt vor, wenn ein Entleiher die ihm von einem Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wiederum anderen Entleihern zur Arbeitsleistung überlässt. Der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil kann abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird.
Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Ebenso stellt der Verleih von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern:
- ohne Bezeichnung der Überlassung als Arbeitnehmerüberlassung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG),
- ohne Konkretisierung der Person der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers (§ 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG) oder
- über Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten hinaus (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG)
ordnungswidriges Handeln dar und ist mit einer Geldbuße von 30.000 Euro bedroht. Dabei kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird.
Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Straftat bei Verleih
Der Verleih ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist strafbar, wenn ausländische Arbeitnehmer überlassen werden, die die Tätigkeit nicht ausüben dürfen (§ 15 AÜG). Es droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ordnungswidrigkeiten bei Entleih
Der Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Verleiher ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit entliehen sind, ist ordnungswidriges Handeln (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) und mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bedroht.
Da bei unerlaubtem Verleih die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher greift, kann die Geldbuße bis zu 500.000 Euro betragen, wenn ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt wurden, die die Tätigkeit nicht ausüben dürften (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
Dabei kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird.
Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Der Einsatz von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Verleiher mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit entliehen sind, ist ordnungswidriges Handeln, wenn die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht als Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer tätig sein dürfen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG). Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro bedroht.
Der Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih ist nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG) dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bedroht ist. Ketten-, Zwischen- oder Weiterleih liegt vor, wenn ein Entleiher die ihm von einem vorangegangenen Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer für sich tätig werden lässt. Der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil kann abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird.
Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Straftat bei Entleih
Der Entleih von einem Verleiher mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist strafbar, wenn mehr als fünf ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, die die Tätigkeit nicht ausüben dürfen oder die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ungünstigen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden (§ 15a AÜG).
Der Entleih von einem Verleiher ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist strafbar, wenn mehr als fünf ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, die die Tätigkeit nicht ausüben dürfen (§ 11 SchwarzArbG) oder die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ungünstigen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden (§ 10 SchwarzArbG). Der Entleiher ist wegen der Fiktion in diesen Fällen auch Arbeitgeber.
Weitere Informationen zur Ausländerbeschäftigung
Verleih ins Baugewerbe
Ordnungswidrigkeit bei Verleih
Verleih von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Bauhauptgewerbe kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1f, Abs. 2 AÜG). Dabei kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird.
Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Ordnungswidrigkeit bei Entleih
Entleih von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1f, Abs. 2 AÜG). Dabei kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird.
Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.