Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland die in § 2 AEntG genannten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Im Einzelnen sind dies die Vorschriften über
- die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze ohne die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung,
- den bezahlten Mindestjahresurlaub,
- die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
- die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
- die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zu Verfügung gestellt werden,
- die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen,
- die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen und
- die Zulagen oder die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind.
Verstöße gegen die Einhaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen können von den jeweils zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden.
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links:
- Dauer des Urlaubs
- Urlaubsentgelt
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
- Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere von Leiharbeitsunternehmen
- Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
- Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungs-bedingungen von Kindern und Jugendlichen
- Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierungen
- Zulagen und Kostenerstattung