Folgen bei Nichtbeachtung
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) können nach § 21 MiLoG, § 23 AEntG, § 16 AÜG und nach § 7 GSA Fleisch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.
Ob der Arbeitgeber zur Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen oder Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet ist, kann der Übersicht Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen entnommen werden.
Übersicht über die Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen
Die Verpflichtung zur Gewährung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, soweit sie nicht den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterliegen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig als
Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland oder im Ausland
- [1] die in § 20 MiLoG oder § 5 AEntG genannten Arbeitsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- [2] einen vorgeschriebenen Beitrag zu einer Urlaubskasse nicht oder nicht rechtzeitig leistet,
- [3] Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers, ggf. unter Berücksichtigung der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV), nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht für mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- [4] prüfungsfähige Unterlagen nicht in Deutschland für längstens zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, bereithält,
- [5] das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
- [6] eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
- [7] eine Anmeldung/Änderungsmeldung nach § 16 Abs. 1 oder 2 MiLoG oder § 18 Abs. 1 oder 2 AEntG, ggf. unter Berücksichtigung der Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV), nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- [8] als Kraftverkehrsunternehmer nicht sicherstellt, dass entsandten Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrern die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen,
Verleiher
- [9] die in § 20 MiLoG oder § 5 AEntG genannten Arbeitsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- [10] Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmern das in einer Verordnung nach § 3a AÜG für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt,
- [11] einen vorgeschriebenen Beitrag zu einer Urlaubskasse nicht oder nicht rechtzeitig leistet,
- [12] eine Anmeldung/Änderungsmeldung nach § 16 Abs. 3 MiLoG, § 18 Abs. 3 AEntG bzw. § 17b AÜG, ggf. unter Berücksichtigung der MiLoMeldV, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- [13] prüfungsfähige Unterlagen nicht in Deutschland für längstens zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle, bereithält,
- [14] das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
- [15] eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
Entleiher
- [16] Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- [17] das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
- [18] eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- [19] eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
- [20] als Kraftfahrerin oder Kraftfahrer eine etwaige Entsendemeldung, Nachweise über die Beförderung und Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers nicht ordnungsgemäß vorlegt,
Auftraggeber
[21] Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass
- dieser bei der Erfüllung des Auftrags selbst,
- der von ihm beauftragte Nachunternehmer,
- ein vom Nachunternehmer eingesetzter Nachunternehmer
den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder den Mindestlohn nach dem AEntG einschließlich der Überstundenzuschläge, den Erholungsurlaub, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder Beiträge zur Urlaubskasse nicht oder nicht rechtzeitig leistet,
handelt ordnungswidrig.
Ordnungswidrigkeiten nach den Ziffern 1, 2, 9, 10, 11 und 21 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 30.000 Euro.
Haben Entleiher vor dem 1. Juli 2023 bereits eine Meldung nach den bis dahin geltenden Vorschriften für einen Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 abgegeben, ist keine erneute Meldung des Verleihers erforderlich. Unabhängig davon muss der Verleiher Änderungen unverzüglich melden.
Wer wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG oder das AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist, kann zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.
Geldbußen nach dem MiLoG, dem AEntG, dem AÜG und dem GSA Fleisch von mehr als 200 Euro werden in das Gewerbezentralregister eingetragen.