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Meldungen bei Entsendung

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, haben verschiedene Regeln bezüglich der Meldung zu beachten.

Meldungen über das Meldeportal-Mindestlohn

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber die Anmeldungen ihrer nach Deutschland zu entsendenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn vorab online abgeben. Das gleiche gilt für Verleiher mit Sitz im Ausland, die einem Entleiher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Beschäftigung in Deutschland überlassen. Das Meldeportal-Mindestlohn kann über www.zoll.de in der Rubrik "Dienste und Datenbanken" oder direkt über www.meldeportal-mindestlohn.de aufgerufen werden. Die Abgabe der Anmeldungen per Fax ist nicht mehr möglich.

Meldeportal-Mindestlohn

Meldungen über die Schnittstelle zum IMI

Die Anmeldung für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die von Kraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zur Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen in Deutschland beschäftigt werden, sind mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI") abzugeben. Kraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat geben die Anmeldungen für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer weiterhin über das Meldeportal-Mindestlohn ab. Kraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland können Meldungen alternativ auch über das IMI übermitteln.
Den Link zur IMI-Schnittstelle zur Übermittlung von Entsendemeldungen im Straßenverkehrssektor finden Sie im Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen.

Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen

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