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Sonstige Lohnbestandteile - Zulagen und Zuschläge

Der Mindestlohn stellt einen Mindestentgeltsatz im Sinne des § 2 Abs 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) dar.

Der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) wird als Brutto-Stundenlohn "je Zeitstunde" festgesetzt. Das Gesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig. Der Anspruch auf den Mindestlohn ist dann erfüllt, wenn dieser der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen ist.

Alle im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers sind geeignet, den Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

Beispiele für berücksichtigungsfähige Zulagen und Zuschläge:

  • Zulagen und Zuschläge, mit denen lediglich die regelmäßig und dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird (z.B. Bauzulage für alle auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
  • Zulagen, die im Arbeitsvertrag einer oder eines aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers als Differenz zwischen dem in seinem Herkunftsstaat und dem im Aufnahmestaat Deutschland geschuldeten Mindestlohn ausgewiesen sind.
  • Ebenso Zulagen, die in Ergänzung besonderer Entlohnungsmodelle wie z.B. Stücklohnmodelle gezahlt werden, um im Ergebnis einen Stundenlohn zumindest in Höhe des jeweils geltenden allgemeinen Mindestlohn zu erzielen, ohne dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hierzu eine über die "Normalleistung" hinausgehende Leistung erbringen muss (z.B. sog. Wegegelder, die im Rahmen der Zustellung von Presseerzeugnissen gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber in strukturschwachen, aber wegintensiven Zustellbezirken einen Stücklohn durch die zusätzliche Zahlung eines Wegegeldes "aufstockt").
  • Einmalzahlungen (z.B. Weihnachts-/Urlaubsgeld): Sie sind anrechnungsfähig nur für den Fälligkeitszeitraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG), in dem diese (ggf. auch anteilig) gezahlt werden und auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sie tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält. Eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres kann also nur auf den Mindestlohn im November angerechnet werden, da die Fälligkeiten der Mindestlohnzahlungen von Januar bis Oktober bereits abgelaufen sind. Ein etwaiger Überschuss, d.h. ein Betrag der nicht benötigt wird, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, kann jedoch in nachfolgenden Zeiträumen angerechnet werden,
  • Zulagen und Zuschläge, mit denen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berührt wird, wie z.B. Betriebstreuezulagen, Kinderzulagen,
  • Zuschläge und Zulagen, deren Zahlung Folgendes voraussetzt:

    • mehr Arbeit pro Zeiteinheit (Akkordprämien),
    • überdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse (Qualitätsprämien),
    • Arbeit zu besonderen Zeiten (z.B. Überstunden, Sonn-, Feiertagsarbeit),
    • Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen (z.B. Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen),
  • Alle sonstigen Zulagen und Zuschläge, die eine vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistung des Arbeitnehmers ausgleichen.

Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die im Rahmen des Mindestlohngesetzes nicht berücksichtigt werden:

  • Zuschläge für Nachtarbeit.
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und sonstige vermögenswirksame Leistungen.
  • Aufwandsentschädigungen: Hierzu gehört insbesondere die Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch Weisungen des Arbeitgebers entstanden sind (z.B. Durchführung von Reisen/Fahrten zu Kundeneinsätzen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen).
    Ohne Bedeutung ist dabei - wie auch sonst - die Bezeichnung der Zulage. Auch eine - ggf. auch pauschalierte - Leistung, die der Arbeitgeber als "Wegegeld" bezeichnet, mit der aber nur ein besonderer Fahrtaufwand des Arbeitnehmers abgegolten wird, ist als reine Kostenerstattung nicht berücksichtigungsfähig.
  • Zulagen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für die Zeit der Arbeitsleistung in Deutschland erhält (Entsendezulage), können nach § 2b Abs. 1 AEntG auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.

Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird nach § 2b Abs. 2 AEntG unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird.

Hinweis

Unabhängig von der Anrechenbarkeit von Verpflegung und Unterkunft als Lohnbestandteil bei Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmern gelten die allgemeinen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Aufrechnung.

Informationen zu Verpflegung und Unterkunft als Lohnbestandteil bei Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmern

Anders als bei der Anrechnung, bei der die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft nach entsprechender Vereinbarung als unmittelbarer Lohnbestandteil berücksichtigt wird, werden bei der Aufrechnung wechselseitige Forderungen miteinander verrechnet. Die Aufrechnung erfordert daher eine separate Forderung über die entgeltliche Gewährung von Verpflegung und Unterkunft oder sonstiger Leistungen des Arbeitgebers.

Um das Aufrechnungsverfahren für die Praxis möglichst transparent und unbürokratisch auszugestalten, wird - soweit mit Blick auf die rechtlichen Unterschiede möglich - auf zentrale Elemente der Festlegungen zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (insbesondere konkrete Beträge aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung und die Grundwertungen des § 107 GewO) zurückgegriffen. Die entsprechende Handhabung wird den Mindestlohnprüfungen der Behörden der Zollverwaltung nach dem MiLoG, dem AEntG und dem AÜG zugrunde gelegt.

Der Anwendung gesetzlicher Vorschriften im Übrigen, wie z.B. des Steuerrechts, des Mietrechts sowie von öffentlich-rechtlichen Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen - soweit einschlägig - kann eine Aufrechnung selbstverständlich nicht entgegenstehen.

Im Einzelnen wird den Mindestlohnprüfungen der Behörden der Zollverwaltung Folgendes zugrunde gelegt:

Nach der Aufrechnung muss dem Arbeitnehmer ein Nettobetrag in Höhe des unpfändbaren Teils des Arbeitsentgelts verbleiben (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO in Verbindung mit § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Pfändungsfreigrenze); dabei wird der für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person maßgebliche Betrag zugrunde gelegt.

Ebenso werden die Werte für Verpflegungsleistungen und Unterkunft nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung berücksichtigt.

Bei der Berechnung des Mindestlohnes bleiben Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung außer Betracht.

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