- Wenn Sie eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer entleihen und diese Leiharbeitnehmerin oder diesen Leiharbeitnehmer in Deutschland beschäftigen wollen, müssen Sie den Arbeitgeber der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers (d.h. den Verleiher) vor Beginn der Beschäftigung in Deutschland hierüber in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) unterrichten (§ 15a Arbeitnehmerentsendegesetz). Das ist wichtig, weil der Verleiher als Arbeitgeber wissen muss, dass er die in Deutschland geltenden Vorschriften beachten muss.
- Wenn Sie eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer) von einem im Ausland ansässigen Verleiher entleihen und diese oder diesen in Deutschland beschäftigen wollen, müssen sie den Verleiher vorher in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in Ihrem Betrieb für eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, einschließlich der Entlohnung, unterrichten. Das ist wichtig, damit der Arbeitgeber (der Verleiher) in Deutschland den Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mit den bei Ihnen beschäftigten Stammbeschäftigten einhalten kann. Die Unterrichtungspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Gleichstellungsgrundsatz nicht gilt, weil der Verleiher einen Tarifvertrag anwendet, der besondere Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer vorsieht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Verleiher im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt, den die Sozialpartner in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche ausgehandelt haben. Nähere Informationen zum Gleichstellungsgrundsatz finden Sie fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Die vorgeschriebene Textform haben Sie eingehalten, wenn Sie den Verleiher z.B. per E-Mail unterrichten.