Die Außenhandelsstatistik dient der Erfassung des Warenverkehrs bei der Einfuhr und Ausfuhr über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Anhand der Meldungen über die Ein- und Ausfuhren von Waren aus bzw. in die einzelnen Länder erstellt das Statistische Bundesamt jeden Monat Außenhandelsstatistiken.
Gegenstand der Außenhandelsstatistik ist sowohl der Handel mit EU-Mitgliedstaaten (Intrahandel) als auch mit Drittländern (Extrahandel).
Die Erfassung der Daten über den grenzüberschreitenden Warenverkehr erfolgt im Grundsatz entweder über die Zollanmeldung (Extrahandel) oder im Wege einer direkten Firmenanmeldung (Intrahandel).
Waren im Sinne der Außenhandelsstatistik sind bewegliche Güter einschließlich elektrischen Stroms und Erdgas.
Rechtsgrundlagen
Grundlagen für die Durchführung der Außenhandelsstatistik sind die VO (EU) 2019/2152 i.V.m. DVO (EU) 2020/1197, Delegierte VO (EU) 2021/1704 und DVO (EU) 2021/1225, das Bundesstatistikgesetz, das Außenhandelsstatistikgesetz sowie die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung.
Meldeverfahren - Grundsatz
Grundsätzlich ist der in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Einführer/ Vertragspartner bzw. Ausführer/Vertragspartner zur Abgabe der statistischen Anmeldung verpflichtet.
Maßgebend für die Datenerhebung ist der Zeitpunkt der Erledigung der gesetzlich vorgeschriebenen Einfuhr- bzw. Ausfuhrförmlichkeiten.
Die ein- bzw. auszuführende Ware muss mit einer Zollanmeldung angemeldet werden. In dieser sind u.a. die handelsübliche Warenbezeichnung und die entsprechende Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben.
Die Daten der Zollanmeldung über den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern gemäß VO (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union) und seiner Durchführungsbestimmungen werden bei der Einfuhr oder Ausfuhr im IT- Verfahren ATLAS automatisiert erfasst und an das Statistische Bundesamt weitergeleitet.
Im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung (Datenaustausch zwischen Anmeldezollstelle und Gestellungszollstelle) erfolgt die statistische Erfassung der Waren automatisiert von der Gestellungszollstelle an die jeweilige nationale Statistische Behörde (in Deutschland an das Statistische Bundesamt).
Vereinfachungen und Befreiungen
Das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) und die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 neu gefasst. Vereinfachte Anmeldungen unter Verwendung von Sammelwarennummern sind in den §§ 27 bis 31 i.V.m Anlage 1 AHStatDV geregelt.
Bestimmte grenzüberschreitende Waren und Warenverkehre sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistiksind gemäß § 32 i.V.m Anlage 4 zur AHStatDV befreit.
Dies sind beispielsweise
- Waren zu kommerziellen Zwecken, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden dürfen, mit einem Warenwert von nicht mehr als 1.000 Euro bzw. einem Eigengewicht von nicht mehr als 1.000 Kilogramm,
- Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden dürfen (z.B. im nichtkommerziellen Reiseverkehr), unabhängig vom Wert oder der Menge,
- Beförderungsmittel während ihres Betriebs,
- unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen (z.B. Werbematerial, Warenmuster).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Statistische Bundesamt weitere Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren bewilligen.
Es ist zu beachten, dass die Erleichterungen nicht für Waren gelten, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts und anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist. Die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung verlangen.
Weitergehende Informationen zum Meldeverfahren, den für die Außenhandelsstatistik erforderlichen Daten und den Befreiungen erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt und den Dienststellen der Zollverwaltung.