Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland ein- bzw. aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll anmelden.
Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ein- oder Ausreise in bzw. aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.
Anmeldepflichtige Barmittel
Barmittel sind:
Bargeld, wie z.B.
- Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind
- Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich)
Übertragbare Inhaberpapiere, wie z.B.
- Solawechsel
- Schecks und Reiseschecks
- Aktien
- Zahlungsanweisungen
und
Gold in Form von
- Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
- Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent
Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Ein- bzw. Ausreise in Euro umgerechnet werden.
Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nominalwert der Münzen, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.
Anmeldepflicht von Barmitteln
Reisende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland ein- bzw. aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll anmelden.
In Einzelfällen kann der Antrag bis auf Weiteres auch noch schriftlich mittels Formular "Anmeldung von Barmitteln" gestellt werden.
- Formular 040000 (deutsche Fassung) mit Zusatzblatt 040050
- Formular 040001 (englische Fassung) mit Zusatzblatt 040051
Sie können das Formular elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass das Exemplar unterschrieben ist, wenn Sie dieses der Zollstelle vorlegen. Sie können eine amtliche Kopie anfordern.
Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können.
Wenn Sie mit dem Flugzeug reisen, ist die Barmittelanmeldeerklärung bei der Ausreise vor Betreten der Luftsicherheitskontrolle bei der Zollstelle abzugeben. Bei der Einreise sind die Barmittel im roten Ausgang anzumelden.
Sie haben die Pflicht, die Barmittelanmeldeerklärung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden.
Besonderheit bei Transitflügen aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland
Die Anmeldepflicht für Barmittel von 10.000 Euro oder mehr besteht auch für Flugreisende mit Herkunft aus einem Nicht-EU-Staat, die sich in der Internationalen Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats aufhalten, bevor sie in ein anderes Drittland weiterfliegen.
Anzeigepflichtige gleichgestellte Zahlungsmittel
Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten
- Sparbücher
- Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B. Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde
Gold in Form von
- Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent
- Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent
- Andere Edelmetalle, wie z.B. Platin oder Silber
Mündliche Anzeigepflicht von gleichgestellten Zahlungsmitteln
Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Einreise nach Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.
Im Rahmen einer Kontrolle sind Sie verpflichtet, Angaben zu Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln, zu deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gegenüber den Kontrollpersonen zu machen und ggf. Unterlagen vorzulegen - auch wenn Sie die Wertgrenze von 10.000 Euro bei mitgeführten Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln nicht überschreiten.
Folgen bei Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht
Wer pflichtwidrig mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel nicht anmeldet bzw. anzeigt oder unzutreffende bzw. unvollständige Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen zudem für die Durchführung des Bußgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag an Sicherheit leisten.
Dieser Geldbetrag ist keine Geldbuße, sondern soll die ordnungsgemäße Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherstellen und wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt. Die Höhe errechnet sich aus der zu erwartenden Geldbuße und den Kosten des Bußgeldverfahrens.
Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wird die Sicherheit mit der endgültig festgesetzten Geldbuße verrechnet. Ist der hinterlegte Geldbetrag höher als die Geldbuße, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.