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Bereitstellungsverbot und Verbot der technischen Hilfe

Gegenüber bestimmten Ländern oder Personen, Einrichtungen und Organisationen bestehen "Bereitstellungsverbote", das heißt es ist untersagt Finanzmittel und/oder wirtschaftlichen Ressourcen und/oder technischer Hilfe zur Verfügung oder bereit zu stellen.
Hieraus können sich unter anderem generelle Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote von Waren von bestimmten Lieferanten bzw. an bestimmte Empfänger ergeben.

Wirtschaftliche Ressourcen und Finanzmittel

Es ist verboten, bestimmten in verschiedenen EU-Verordnungen gelisteten Personen, Einrichtungen und Organisationen sowohl Finanzmittel als auch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Unter wirtschaftlichen Ressourcen sind alle Waren zu verstehen, die für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleitungen verwendet werden können, jedoch selbst keine Gelder (Bargeld, etc.) darstellen.
Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt. So sind beispielhaft auch Immobilien, elektrischer Strom oder Software als wirtschaftliche Ressourcen anzusehen, da diese im Weiteren für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern.

Dies bedeutet im Weiteren, dass weder durch Ankäufe von diesen gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen etwaige Finanzmittel zufließen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Daher ergibt sich ein generelles Verbot der Ausfuhr von Waren an die entsprechend gelisteten Personen.

Das Bereitstellungsverbot ist ggf. auch bei Verbringungen in die Gemeinschaft bzw. bei Durchfuhren durch die Gemeinschaft einschlägig.

Um festzustellen, ob eine von Ihnen geplante Ein-, Aus- oder Durchfuhr einem derartigen Verbot unterliegt, sind die Listen in den jeweiligen Anhängen der entsprechenden Verordnungen (in der jeweils geltenden Fassung) zu prüfen.

Technische Hilfe und Finanzmittel

Es ist verboten, bestimmten Ländern bzw. Personengruppen in bestimmten Ländern technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder Ausrüstung oder Finanzhilfen diesbezüglich zur Verfügung zu stellen oder zu Gute kommen zu lassen.

Mit diesen Maßnahmen soll der Lieferung oder Herstellung von militärischer oder paramilitärischer Ausrüstung an oder durch terroristische, nichtstaatliche militärisch agierende Gruppen in verschiedenen Ländern, in denen Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen, oder an sogenannte "Schurkenstaaten" verhindert werden.

Unter technischer Hilfe sind sämtliche Arten der technischen Unterstützung zu verstehen. Diese kann im Zusammenhang mit der

  • Entwicklung,
  • Herstellung,
  • Zusammenbau, Wartung, Instandhaltung,
  • Erprobung und Anleitungen,
  • Beratung, Schulung, anderweitiger Weitervermittlung von Fachwissen oder fachlichen Fähigkeiten,
  • Beratungstätigkeiten oder
  • anderen technischen Dienstleitungen

stehen.

Hierbei ist es unerheblich, ob diese Hilfe körperlich oder nicht körperlich (z.B. durch Software), verbal oder nonverbal erfolgt.

Es ist ebenfalls untersagt, für die Beschaffung, Lieferung, An- oder Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr Finanzhilfen unmittel- oder mittelbar an derartige nichtstaatliche militärisch agierende oder terroristische Gruppen oder Staaten zur Verfügung zu stellen.
Finanzhilfen sind unter anderem auch Zuschüsse, Darlehen oder Ausfuhrkreditversicherungen.

Um festzustellen, ob ein von Ihnen geplantes Geschäft einem derartigen Verbot unterliegt, sind die entsprechenden Rechtsgrundlagen, teilweise in Zusammenhang mit in den Anhängen aufgeführten Namenslisten, in den Verordnungen (in der jeweils geltenden Fassung) zu prüfen.

Weitere Informationen zu Embargomaßnahmen sowie aktuelle Fassungen der verschiedenen EU-Verordnungen

Ausnahmen

Sowohl hinsichtlich der Bereitstellung technischer Hilfe als auch der Finanzmittel bzw. -hilfen oder wirtschaftlicher Ressourcen sind Ausnahmen, unter anderem für Hilfsgüter und ähnliches möglich. Diese bedürfen jedoch einer schriftlichen Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (technische Hilfe) bzw. der Bundesbank (Finanzmittel und wirtschaftliche Ressourcen).

Weitere Informationen zum Bereitstellungsverbot von technischer Hilfe erhalten Sie daher ebenfalls beim BAFA sowie im Hinblick auf die Bereitstellung von Finanzmitteln/wirtschaftlicher Ressourcen bei der Bundesbank.

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