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Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs

Zur Einhaltung der rüstungs- und sicherheitspolitischen Ziele der EU bzw. der Bundesrepublik Deutschland unterliegt nicht nur der grenzüberschreitende Verkehr mit Gütern, sondern auch der technische Dienstleistungsverkehr gesetzlich festgelegten Beschränkungen.

Definition Dienstleistungsverkehr

Zum Dienstleistungsverkehr gehören alle von deutschen bzw. inländischen Privatpersonen oder Unternehmen an Privatpersonen oder Unternehmen in fremden Staaten erbrachten Dienstleistungen auf dem Gebiet der technischen Unterstützung. Dazu zählen Tätigkeiten wie Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jede andere technische Dienstleistung.
Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie kann auch in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form erbracht werden. Diese Aufzählung ist beispielhaft und daher nicht abschließend.

Natürlich unterliegt nicht jede technische Unterstützung außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen. Von Bedeutung sind insbesondere Tätigkeiten, die in einem sensitiven Zusammenhang mit ABC-Waffen, Trägerraketen, konventioneller Rüstung oder zivilen kerntechnischen Anlagen in bestimmten kritischen Staaten stehen.

Erfasst wird nicht nur die Unterstützung vor Ort (d.h. im Zielland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes), sondern auch die Unterstützung in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form, die von Deutschland aus oder in Deutschland gegenüber den jeweiligen Privatpersonen oder Unternehmen erbracht wird. Die Bestimmungen gelten für alle Inländer und alle Deutschen, auch wenn sie nicht im Inland ansässig sind.

Die genannten Beschränkungen bestehen namentlich aus bestimmten, gesetzlich geregelten Unterrichtungs- und Genehmigungspflichten, die in den §§ 49 bis 52 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) festgelegt sind. Die EU hat darüber hinaus in den meisten Embargo-Verordnungen ein Verbot der technischen Hilfeleistung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den jeweiligen Embargo-Ländern erlassen.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen die Unterrichtungs- und Genehmigungspflichten bzw. das Verbot der Leistung technischer Hilfe als Straftat oder Ordnungswidrigkeit gelten und entsprechend geahndet werden.

Genehmigungs- und Unterrichtungspflicht

Eine Genehmigungspflicht hinsichtlich der §§ 49 bis 52 AWV besteht, wenn

  • ein Deutscher oder Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass seine technische Unterstützung in einem sensitiven Zusammenhang erbracht wird oder
  • dem Deutschen oder Inländer selbst bekannt ist, dass seine technische Unterstützung in einem sensitiven Zusammenhang steht. In diesem Fall ist er verpflichtet, das BAFA entsprechend zu unterrichten (Unterrichtungspflicht), welches seinerseits über eine Genehmigungspflicht entscheidet.

Von den Unterrichtungs- bzw. Genehmigungspflichten ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen, die "allgemein zugänglich" oder Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung sind. Diese Begriffe werden in den Begriffsbestimmungen zur Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erläutert.

Befreiungen von der Genehmigungspflicht

Neben den Ausnahmetatbeständen, die bereits in die §§ 49 bis 52 AWV eingearbeitet worden sind, benennt § 53 AWV weitere Fallgruppen, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen. So gelten die §§ 49 bis 52 AWV beispielsweise nicht für die Erbringung technischer Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland, Auftragnehmer der Bundeswehr sowie weitere, dort aufgeführte Sachverhalte.

Antragstellung und Unterrichtung

Die Anträge auf Genehmigung bzw. die pflichtgemäße Unterrichtung über eine technische Unterstützung sind an das BAFA zu richten:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn/Ts.
Telefon: 06196 9080
Fax: 06196 908-800
E-Mail: poststelle­@bafa.de

Hinweis

Die technische Unterstützung darf erst nach abschließendem Bescheid durch das BAFA erbracht werden!

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