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Belarus (Weißrussland)

Aufgrund von Menschenrechtsverletzungen und Nichteinhaltung demokratischer Standards wurden von der Europäischen Union restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verantwortliche belarussische Amtsträger sowie weitere natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erlassen.

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates wurden weitere gezielte Wirtschaftssanktionen eingeführt, die darauf abstellen, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. Mai 2021 nach der unrechtmäßigen, erzwungenen Landung eines innerhalb der EU verkehrenden Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 umzusetzen.

Infolge der Beteiligung von Belarus an der rechtswidrigen militärischen Aggression gegen die Ukraine wurden weitere Sanktionen erlassen und die VO (EG) Nr. 765/2006 geändert.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Durchfuhr und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Belarus sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus bestimmt sind.

Ausfuhrverbot für Ausrüstung zur internen Repression

Es ist verboten, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1a Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Ausfuhrverbot für Feuerwaffen

Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teile, wesentlichen Komponenten und Munition sowie die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Feuerwaffen und anderen Waffen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1ba Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Des Weiteren ist die Durchfuhr von oben genannten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten (Art. 1ba Abs. 1a VO (EG) Nr. 765/2006).

Ausfuhrverbot für Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus

Es ist verboten, die in Anhang XVIII der VO (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1bb Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Des Weiteren ist die Durchfuhr der in Anhang XIX der VO (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten (Art. 1bb Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2006).

Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Es ist verboten, die in Anhang I der Dual-Use-Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1e Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Des Weiteren ist die Durchfuhr der oben genannten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten (Art. 1e Abs. 1a VO (EG) Nr. 765/2006).

Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung Belarus

Es ist verboten, die in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1f Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Des Weiteren ist die Durchfuhr der oben genannten Güter und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten (Art. 1f Abs. 1a VO (EG) Nr. 765/2006).

Ausfuhrverbot für Güter und Technologien der Seeschifffahrt

Es ist verboten, die in Anhang XXIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1fd Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Ausfuhrverbot für Güter zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

Es ist verboten, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1g Abs. 1 VO (EG) Nr. 7665/2006).

Ausfuhrverbot für Luxusgüter

Es ist verboten, die in Anhang XXV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1ga Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Das Verbot gilt für in Anhang XXV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt, sofern in dem genannten Anhang nichts anderes bestimmt ist (Art. 1ga Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2006).

Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas

Es ist verboten, die in Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1gc Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Ausfuhrverbot für Maschinen

Es ist verboten, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Maschinen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1s Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) Nr. 765/2006).

Des Weiteren ist die Durchfuhr der in Anhang XIVa der VO (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Maschinen, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten (Art. 1s Abs. 1a VO (EG) Nr. 765/2006).

Ausfuhrverbot für Güter und Technologien für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie

Es ist verboten, die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1sa Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Des Weiteren ist die Durchfuhr der oben genannten Güter und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten (Art. 1sa Abs. 1a VO (EG) Nr. 765/2006).

Darüber hinaus bestehen Dienstleistungsverbote.

Ausfuhrverbot für Banknoten

Es ist verboten, Banknoten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats sind, an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus, einschließlich der Regierung und der belarussischen Zentralbank oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen (Art. 1za Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Ausnahmen gelten nur für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen oder amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen (Art. 1za Abs. 2 VO (EG) Nr. 7665/2006).

Genehmigungspflicht für Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs

Es ist verboten, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt ist, ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Art. 1c Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Ferner besteht ein Verbot, ohne vorherige Genehmigung Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets für die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu erbringen (Art. 1d Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Einfuhrverbot für Mineralerzeugnisse

Es ist verboten, die in Anhang VII aufgeführten Mineralerzeugnisse und das in Anhang XXIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Rohöl unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind (Art. 1h Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Einfuhrverbot für Kaliumchloridprodukte

Es ist verboten, die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Kaliumchloridprodukte unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht (Art. 1i Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Einfuhrverbot für Holzerzeugnisse

Es ist verboten, die in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Holzerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Es ist verboten, diese unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, wenn sie sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben. Es ist verboten, diese zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden (Art. 1o Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Einfuhrverbot für Zementerzeugnisse

Es ist verboten, die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Zementerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Es ist verboten, diese unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, wenn sie sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben. Es ist verboten, diese zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden (Art. 1p Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Einfuhrverbot für Eisen und Stahlerzeugnisse

Es ist verboten, die in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Es ist verboten, diese unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, wenn sie sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben. Es ist verboten, diese zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden (Art. 1q Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Einfuhrverbot für Kautschukerzeugnisse

Es ist verboten, die in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Kautschukerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. Es ist verboten, diese unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, wenn sie sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben. Es ist verboten, diese zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden (Art. 1r Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Einfuhrverbot für Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen

Es ist verboten, die in Anhang XXVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden (Art. 1ra Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Einfuhrverbot für Gold

Es ist verboten, in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde (Art. 1rb Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Ferner ist es verboten, die in Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der oben genannten Erzeugnisse verarbeitet wurden (Art. 1rb Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2006).

Zudem ist es verboten, in Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union ausgeführt wurde (Art. 1rb Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2006).

Einfuhrverbot für Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten

Es ist verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden (Art. 1rc Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Ferner ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden (Art. 1rc Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2006).

Verbot der technischen Hilfe, Finanzsanktionen

Es ist verboten, technische Hilfe, Vermittlungs- oder sonstige Dienste für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen zu erbringen.

Zudem ist es verboten, Finanzmittel oder -hilfen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen zur Verfügung zu stellen. Weitere Hinweise finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Bundesbank.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltende Verordnung (EG) Nr. 765/2006 legt fest, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 genannt sind, eingefroren werden. Diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen zudem weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Diese dürfen daher nicht in bzw. durch das Hoheitsgebiet der EU reisen.

Beförderungsverbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen

In Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen (Art 1 Nr. 25 VO (EG) Nr. 765/2006) ist es verboten, Güter im Straßenverkehr, auch im Transitverkehr, im Gebiet der Union zu befördern (Art. 1zc Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006). Dieses Verbot gilt auch für in Belarus zugelassene Anhänger oder Sattelanhänger, auch wenn diese von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden (Art. 1zc Abs. 1a VO (EG) Nr. 765/2006).

Ab dem 2. August 2024 ist es jedem nach dem 8. April 2022 niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 Prozent im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern (Art. 1zc Abs. 1c VO (EG) Nr. 765/2006).

Das Verbot nach Art. 1zc Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006 gilt nicht für Unternehmen, die Postsendungen als Postdienstleister befördern (Art. 1zc Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2006).

Art. 1zc Abs. 1c VO gilt nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 Prozent im Eigentum belarussischer Staatsangehöriger befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, oder über einen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügen (Art. 1zc Abs. 2a VO).

Weiterhin bestehen genehmigungspflichtige Ausnahmen z.B. für humanitäre Zwecke.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für Waren und technische Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, für Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Weiterhin gibt es genehmigungsfreie Ausnahmen von diesem Verbot u.a. für humanitäre und gesundheitliche Notlagen sowie für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für Lieferungen für bestimmte Einrichtungen.

Zudem gibt es Altvertragsregelungen.

Hinweis

Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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