Burundi
In Anbetracht der gegenwärtigen Umstände in Burundi und der entsprechenden Schlussfolgerungen aus dieser Krise hat der Rat der Europäischen Union den Beschluss (GASP) 2015/1763 vom 1. Oktober 2015 erlassen.
Hierbei wurden restriktive Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Burundi für die Untergrabung der Demokratie oder die Behinderung einer politischen Lösung verantwortlich sind oder die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen in Burundi beteiligt sind, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen beschlossen.
Mit der Verordnung (EU) 2015/1755 vom 1. Oktober 2015 wurde der Beschluss in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren (Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/1755).
Zudem dürfen diesen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen (Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/1755).
Verboten ist auch die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der oben genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird (Art. 8 Verordnung (EU) 2015/1755).
Erfüllungsverbot
Daneben besteht gemäß der Verordnung (EU) 2015/1755 ein Erfüllungsverbot, wonach Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, die von der Verordnung (EU) 2015/1755 betroffen sind, nicht erfüllt werden dürfen (Art. 10 Verordnung (EU) 2015/1755).
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen nach Maßgabe der Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.
Ausnahmen von den Beschränkungen
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.
Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).