Aufgrund der Niederschlagung der chinesischen Demokratiebewegung im Jahr 1989 einigte sich der Europäische Rat im Juni 1989 in der "Erklärung zu China" auf eine Liste mit Sanktionen, zu denen unter anderem eine Unterbrechung der militärischen Zusammenarbeit sowie ein Embargo jeglichen Waffenhandels gehörten. Die Beschränkungen wurden bis heute beibehalten.
Nachdem kein ausdrückliches Ausfuhrverbot nach den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung besteht, erfolgt die Umsetzung des Waffenembargos auf der administrativen Ebene, das heißt die Genehmigungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erteilt in der Regel keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Gütern des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste nach China.
Die allgemeinen Exportkontrollvorschriften gemäß Außenwirtschaftsgesetz bzw. Außenwirtschaftsverordnung sind anwendbar.
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 (EU-Dual-Use-Verordnung) ist nicht anwendbar, da China kein Embargoland im Sinne der Vorschrift ist.