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Demokratische Republik Kongo

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Demokratische Republik Kongo

Aufgrund andauernder militärischer Auseinandersetzungen in Teilen des Landes, der illegalen Ausbeutung von Rohstoffen und von Menschenrechtsverletzungen hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Sanktionsmaßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo beschlossen.

Die in mehreren Rechtsakten verhängten Maßnahmen wurden auf europäischer Ebene in dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 zu einem Rechtsinstrument zusammengefasst. Unmittelbar geltende Bestimmungen sind in der Außenwirtschaftsverordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 enthalten.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Kongo sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Kongo oder zur Verwendung in Kongo bestimmt sind.

Verbot der technischen Hilfe bzw. Finanzhilfe

Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Organisationen oder Personen zu erbringen.

Ferner ist es verboten, Finanzmittel oder -hilfen im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Organisationen oder Personen bereitzustellen.

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die direkt oder indirekt im Eigentum oder Besitz einer in Anhang I oder in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, einschließlich von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen zudem weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird (Art. 7a VO (EG) Nr. 1183/2005).

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmen von den Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Achtung!

Die obige Darstellung gibt die Sanktionsmaßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo lediglich verkürzt und unvollständig wieder. Einzelheiten sind den Rechtstexten zu entnehmen. Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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