Der Rat der Europäischen Union hat im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Standpunkt (GASP) 2024/254 vom 12. Januar 2024 Handelsbeschränkungen gegen Guatemala festgelegt. Die Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes des Rates wurden durch die Verordnung (EU) 2024/287 vom 12. Januar 2024 umgesetzt.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/287 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Zudem dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.