Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2319 vom 25. November 2022 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti beschlossen. Diese wurden durch die Verordnung (EU) 2022/2309 vom 25. November 2022 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Es soll unter anderem verhindert werden, dass Banden welche an Gewalt oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Region untergraben.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Waffenembargo
Das Waffenembargo verbietet den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19) aufgeführten Waren und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti (Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 2022/2309).
Zudem besteht noch das Waffenembargo in § 74 Abs. 2 Nr. 7 Außenwirtschaftsverordnung. Dieses verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an die in den Anhängen I und II des Beschlusses (GASP) 2022/2319 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen.
Verbot der technischen Hilfe bzw. Finanzhilfe
Es ist unter anderem verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti zu leisten (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) 2022/2309).
Ferner ist es unter anderem verboten, Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit den oben genannten Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Haiti oder zur Verwendung in Haiti bereitzustellen (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) 2022/2309).
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Gemäß Art. 3 VO (EU) 2022/2309 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, eingefroren. Diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen zudem weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).
Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird (Art. 13 VO (EU) 2022/2309).
Weiterhin in Kraft ist die Verordnung (EG) Nr. 1264/94 vom 30. Mai 1994, mit der ein Erfüllungsverbot verhängt wird. Verboten ist demnach die Erfüllung von Ansprüchen aus Verträgen und Geschäften, die unter den Geltungsbereich der früheren Embargomaßnahmen fielen. Zum einen soll Haiti daran gehindert werden, einen Ausgleich für die negativen Folgen des Embargos zu erhalten, und zum anderen sollen Wirtschaftsbeteiligte vor derartigen Ansprüchen geschützt werden.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmen von den Verboten gelten bei den entsprechenden Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.