Jemen
Mit dem Beschluss 2014/932/GASP vom 18. Dezember 2014 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen beschlossen. Es soll verhindert werden, dass aufgrund der andauernden terroristischen Aktivitäten die Fortsetzung der Reformen im Sicherheitssektor gefährdet werden.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 vom 18. Dezember 2014 wurde der Beschluss in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt und in diesem Rahmen Finanzsanktionen gegenüber den in Anhang I der Verordnung gelisteten Personen verhängt.
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen werden eingefroren, zudem dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.
Das Waffenembargo, das mit § 74 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an die im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP aufgeführten Personen oder Einrichtungen.
Verbot der technischen Hilfe, Finanzsanktionen
Es ist untersagt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile zu erbringen sowie Finanzmittel oder -hilfen hierfür bereitzustellen (Art. 1a Verordnung (EU) Nr. 1352/2014).
Reisebeschränkungen
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in oder durch das Hoheitsgebiet der EU ein- bzw. durchreisen.
Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).