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Jemen

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Jemen

Mit dem Beschluss 2014/932/GASP vom 18. Dezember 2014 hat der Rat der Europäischen Union restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen beschlossen. Diese wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 vom 18. Dezember 2014 mit Ausnahme des Waffenembargos, das einer zusätzlichen nationalen Rechtsetzung bedarf, in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Es soll verhindert werden, dass aufgrund der andauernden terroristischen Aktivitäten die Fortsetzung der Reformen im Sicherheitssektor gefährdet werden.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo, das mit § 74 Abs. 2 Nr. 5 Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an die im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP aufgeführten Personen oder Einrichtungen.

Verbot der technischen Hilfe bzw. Finanzhilfe

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 aufgeführt sind, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile zu leisten (Art. 1a Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 1352/2014).

Zudem ist es verboten, Finanzmittel oder Finanzhilfen hierfür bereitzustellen (Art. 1a Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 1352/2014).

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Gemäß Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen zudem weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird (Art. 12 Verordnung (EU) Nr. 1352/2014).

Reisebeschränkungen

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in oder durch das Hoheitsgebiet der EU ein- bzw. durchreisen.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmen von den Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Achtung!

Die obige Darstellung gibt die Sanktionsmaßnahmen gegenüber Jemen lediglich verkürzt und unvollständig wieder. Einzelheiten sind den Rechtstexten zu entnehmen. Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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