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Libanon

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Libanon

Der Rat der Europäischen Union hat im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP vom 15. September 2006 Handelsbeschränkungen gegenüber Libanon festgelegt. Die Regelung des Gemeinsamen Standpunktes des Rates wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 vom 25. September 2006 mit Ausnahme des Waffenembargos, das einer zusätzlichen nationalen Rechtsetzung bedarf, in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Weiterhin hat der Rat der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss (GASP) 2021/1277 vom 30. Juli 2021, restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen in Libanon festgelegt, die für die Verschärfung der finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Krise in Libanon verantwortlich sind. Diese wurden durch die Verordnung (EU) 2021/1275 vom 30. Juli 2021 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos

Waffenembargo

Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Libanon sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon bestimmt sind.

Verbot der technischen Hilfe bzw. Finanzhilfe

Es ist untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon zu leisten (Art. 2 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1412/2006).

Zudem ist es verboten, Finanzmittel oder Finanzhilfen hierfür bereitzustellen (Art. 2 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1412/2006).

Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen

Gemäß Art. 2 Verordnung (EU) 2021/1275 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, eingefroren. Diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen zudem weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot).

Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird (Art. 1 Verordnung (EU) 2021/1275).

Der Anhang I ist derzeit noch nicht gefüllt.

Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos

Ausnahmen von den Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. für die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen unterliegt zum Teil dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Behörden. Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und technischer Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.

Achtung!

Die obige Darstellung gibt die Sanktionsmaßnahmen gegenüber Libanon lediglich verkürzt und unvollständig wieder. Einzelheiten sind den Rechtstexten zu entnehmen. Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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