Libanon
Der Rat der Europäischen Union hat im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Standpunkt 2006/625/GASP vom 15. September 2006 Handelsbeschränkungen gegenüber Libanon festgelegt. Die Regelung des Gemeinsamen Standpunktes des Rates wurden durch die Verordnung (EG) 1412/2006 vom 25. September 2006 mit Ausnahme des Waffenembargos, das einer zusätzlichen nationalen Rechtsetzung bedarf, in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Waffenembargo
Das Waffenembargo, das mit den §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an bzw. nach Libanon sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon bestimmt sind.
Verbot der technischen Hilfe, Finanzsanktionen
Ergänzt werden diese Verbote durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006. Untersagt werden die technische Hilfeleistung und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder -hilfen für militärische Aktivitäten.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei Waren und sonstige wirtschaftliche Ressourcen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bei Geldtransaktionen von der Deutschen Bundesbank erteilt.
Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).