Libyen
Mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 vom 2. März 2011 wurden angesichts der Lage in Libyen verschiedene restriktive Maßnahmen in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt und mit mehreren nachfolgenden Verordnungen geändert. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit wurden mit Verordnung (EU) 2016/44 vom 18. Januar 2016 sämtliche Änderungsverordnungen konsolidiert zusammengefasst und die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 aufgehoben.
Ergänzend ist weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 3275/93 vom 29. November 1993 in Kraft, mit der ein Erfüllungsverbot verhängt wurde. Verboten ist demnach die Erfüllung von Ansprüchen aus Verträgen und Geschäften, die unter den Geltungsbereich der früheren Embargomaßnahmen fielen. Zum einen soll Libyen daran gehindert werden, einen Ausgleich für die negativen Folgen des Embargos zu erhalten, und zum anderen sollen Wirtschaftsbeteiligte vor derartigen Ansprüchen geschützt werden.
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos
Waffenembargo
Das Waffenembargo, das mit §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung in nationales Recht umgesetzt ist, verbietet unter anderem den Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art an, nach bzw. aus Libyen sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bestimmt sind.
Ausrüstung für die interne Repression
Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/44 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar nach Libyen zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben. Es ist ebenso verboten, solche Ausrüstung aus Libyen einzuführen, zu erwerben oder zu befördern.
Handelsbeschränkungen für Boote
Genehmigungspflicht gemäß Art. 2a in Verbindung mit Anhang VII für Güter die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können.
Verbot der technischen Hilfe, Finanzsanktionen
Es ist untersagt, technische Hilfe jedweder Art für Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu erbringen oder bereitzustellen.
Zudem ist es verboten, Finanzmittel oder -hilfen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu finanzieren (Art. 3 VO (EU) 2016/44).
Es ist außerdem untersagt technische Hilfe, direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung bzw. Finanzmittel oder -hilfen im Zusammenhang mit Ausrüstung zur internen Repression in Libyen zu erbringen oder bereitzustellen.
Zudem ist es verboten, für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur dortigen Verwendung technische Hilfe, Finanzmittel oder -hilfen zur Verfügung zu stellen.
Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung für Güter aus bzw. nach Libyen
Um die Einhaltung der restriktiven Maßnahmen der VO (EU) 2016/44 sicherzustellen, besteht die Verpflichtung, bei allen Warenbeförderungen aus Libyen in das Zollgebiet der Europäischen Union oder aus der Union nach Libyen in den summarischen Anmeldungen bzw. der Zollanmeldung zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste (Liste der Rüstungsgüter, Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste) oder unter die Regularien der Verordnung (EU) 2016/44 fallen. Im Falle einer Ausfuhrgenehmigungspflicht sind die Einzelheiten der Ausfuhrgenehmigung anzugeben (Art. 4 VO (EU) 2016/44).
Verkehrsbeschränkungen
Es ist untersagt, dass sogenannte "benannte Schiffe" eines EU-Mitgliedstaates Rohöl aus Libyen laden, befördern oder entladen. Diese Schiffe sind grundsätzlich im Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 aufgelistet. Weiterhin ist die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten für die benannten Schiffe verboten. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 ist derzeit nicht befüllt (Artikel 15 Verordnung (EU) 2016/44).
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Eingefroren werden zudem alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2016/44 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind. Es ist außerdem untersagt, diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (Bereitstellungsverbot) (Art. 5 Verordnung (EU) 2016/44).
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die am 16. September 2011 im Eigentum oder Besitz der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen waren oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden, bleiben eingefroren.
Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.
Ausnahmen von den Beschränkungen des Embargos
Ausnahmegenehmigungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für Waren und technische Unterstützung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und für Geldtransaktionen, sowie die Freigabe eingefrorener Gelder bzw. Bereitstellung bestimmter Gelder von der Deutschen Bundesbank erteilt.
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/44 sieht eine Altvertragsregelung für die Bereitstellung von bestimmten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für im Anhang III genannte Hafenbehörden vor. Derzeit sind aber keine Hafenbehörden im Anhang III genannt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Regelung ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Altvertragsregelung ist aber weiterhin in Kraft.
Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).